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Werbung mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zulässig

OLG Oldenburg, Urteil vom 31.07.2015, Az.: 6 U 64/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat in einem aktuellen zweitinstanzlichen Urteil entschieden, dass Händler wettbewerbskonform auch mit solchen Testergebnissen für Ihre Waren werben dürfen, die nur im Internet veröffentlicht wurden.

Der Sachverhalt:
Der beklagte Händler warb in einem Verkaufsmagazin für einen von ihm vertriebenen Staubsauger. Der Staubsauger war durch ein Internetportal mit “sehr gut” bewertet worden. Im Werbetext pries der Beklagte diese Bewertung an. Er zitierte dabei korrekt den Link mit der Fundstelle. Die Klägerin, ein Wettbewerbsverband, nahm den Beklagten vor dem Landgericht Oldenburg deswegen auf Unterlassung in Anspruch. Sie hielt die Werbung mit dem Testergebnis für wettbewerbswidrig. Werbung mit Testergebnissen sei nur zulässig, wenn der Verbraucher deutlich auf die Fundstelle hingewiesen wird und das Testergebnis ohne Aufwand einzusehen ist. Nach ihrer Meinung sei dies bei Bezugnahme allein auf eine Fundstelle im Internet nicht der Fall, weil nicht jeder Verbraucher die Möglichkeit habe, anhand der Fundstelle das Testergebnis nachlesen zu können. Hierfür sei schließlich ein Internetanschluss erforderlich. Das Landgericht gab der Klage zunächst in erster Instanz statt und schloss sich in seiner Begründung der Meinung des Klägers an. Der Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein.

Die Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Oldenburg sah die Sache anders und gab dem Beklagten recht . Die Klage wurde unter Abänderung des Urteils aus der ersten Instanz abgewiesen. Der Senat hielt ebenfalls die Frage für streitentscheidend, ob die wettbewerbsrechtliche Anforderung an das Zitieren von Testergebnissen erfüllt ist, nach der die Verbraucher die Möglichkeit haben müssen, auf das Testergebnis leicht zugreifen zu können. Ein solcher leichter Zugriff müsse mittlerweile grundsätzlich auch auf ein nur im Internet veröffentlichtes Testergebnis bejaht werden. Heute heute sei das Internet in weiten Bevölkerungskreisen verbreitet. Es komme ihm eine immer größere gesellschaftliche Bedeutung zu. Selbst wenn ein Verbraucher über keinen eigenen Anschluss verfüge, könne er sich ohne große Mühe Zugang zum Internet verschaffen. Dies sei kein größerer Aufwand, als wenn er sich eine im Zusammenhang mit dem Testergebnis zitierte gedruckte Zeitschrift besorgen müsse.

Anmerkung:
Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Oldenburg die Rechtsprechung zum Zitiergebot von Testergebnissen der heutigen Zeit angepasst. Auch wenn es immer noch Bevölkerungskreise gibt, die auf einen eigenen Internetanschluss verzichten möchten, ist es doch heute jedermann möglich, sich Inhalte des Internets zu besorgen. Der Gang in ein Internet - Café oder zu Nachbarn und Verwandten mit eigenem Internetzugang dürfte mittlerweile sogar weniger aufwändig sein, als sich ein zitiertes Print - Produkt aus Bibliotheken zu besorgen. Vielmehr werden selbst solche gedruckten Textstellen heute einfacher über das Internet zu finden sein. Als allgemeine Informationsquelle hat das Internet Bibliotheken und Zeitschriftenbestände längst abgelöst. Inhaltliche Vorbehalte gegen die Qualität von Internetangeboten gegenüber gedruckten Büchern oder Periodika können im Wettbewerbsrecht ebenfalls keine Rolle spielen. Mit dem Gebot, ein Testergebnis leicht auffindbar zu zitieren, ist der mündige Verbraucher hinreichend in die Lage versetzt, sich darüber selbst eine Meinung zu bilden. Für Händler eröffnet sich damit die Möglichkeit, auch die vielfältigen unabhängigen Testplattformen zu zitieren, die ausschließlich im Internet auftreten.

OLG Oldenburg, Urteil vom 31.07.2015, Az.: 6 U 64/15

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