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Werbung mit Dosierung eines Arzneimittels

OLG Hamburg, Urteil vom 30.07.2015, Az. 3 U 93/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 30.07.2015 unter dem Az. 3 U 93/14 entschieden, dass eine Dosierungsempfehlung in der Werbung für ein Medikament zulassungskonform sein muss, denn sonst wäre die Werbung irreführend. Das ergebe sich aus § 3a HWG.

Damit führte die Berufung der Klägerin zur Änderung des Urteils der Vorinstanz (Landgericht Hamburg). Es wurde der Beklagten verboten, für das Medikament V mit einer mehrwöchigen Einnahme in ausschleichender Dosis zu werben.

Die Klägerin ist Herstellerin des Medikaments D. Die Beklagte stellt das Medikament V her. Bei den beiden Medikamenten handelt es sich um Antibiotika, mit denen Durchfallerkrankungen durch Infektionen behandelt werden, die durch Krankenhauskeime erfolgt seien. Die Beklagte bewarb ihr Mittel V auf einer eigenen Homepage. Auf dieser empfiehlt sie bei einer Rezidivproblematik eine ausschleichende Therapie über Wochen.

Nach einer Fachinformation für V sollen Erwachsene zur Behandlung der Enterokolitis zwischen 500 mg und 2 g pro Tag in 3 bis 4 Dosierungen einnehmen. Die Einnahmedauer soll 7 - 10 Tage betragen.

In der Werbung der Beklagten sieht die Klägerin eine unzulässige Werbung gemäß § 3a HWG. Die Dosierung entspreche nicht der Zulassungspraxis. Die Werbung gehe über den Zulassungsstatus hinaus. Die beworbene Dosierung sei laut Fachinformation nicht vorgesehen und sei nicht überprüft. Ab der dritten Einnahmewoche sei eine Dosis von 125 mg bis 250 mg vorgeschlagen worden. Das entspreche der Hälfte von dem, was laut Zulassung die unterste Dosis sein soll. Überdies liege auch eine Irreführung vor. Das ergebe sich aus § 3 HWG. Der Fachverkehr erwarte angesichts solch einer Werbung, dass die beworbene Therapie Gegenstand der Zulassung gewesen sei.

Die Beklagte ist der Meinung, ihre Werbung unterfalle nicht der Vorschrift des § 3a HWG. Die Auslegung sei so nicht zulässig und nicht durch den Wortlaut der Bestimmung gedeckt.
Es liege auch keine strenge Vorgabe in Bezug auf die Dosierung vor, sondern nur ein Rahmen im Sinne einer Richtlinie. Die empfohlene Dosierung lasse sich auch in der Literatur wiederfinden.

Doch das OLG Hamburg hat der Klägerin den Anspruch auf Unterlassung zuerkannt. Dieser Anspruch ergebe sich aus den §§ 3, 4 und 8 UWG in Verbindung mit dem § 3a HWG. Hiernach könne jeder Mitbewerber von anderen Mitbewerbern Unterlassung unlauterer geschäftlicher Handlungen verlangen, die die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder anderen Marktteilnehmern beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben.
Der § 3a HWG lautet im ersten Satz: „Unzulässig ist eine Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten.“.
Das umfasse auch solche Fälle, in denen die Werbung sich auf Anwendungsgebiete beziehe, die nicht von der Zulassung umfasst seien.
Im vorliegenden Fall sei eine Dosierung vorgeschlagen worden, mit der nicht geworben werden dürfe, denn das Medikament sei unter anderer Dosierung, also auch anderer Voraussetzung, zugelassen worden.
Die Werbung sei daher ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben.

OLG Hamburg, Urteil vom 30.07.2015, Az. 3 U 93/14

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