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Werbung mit CE / GS / TÜV- Zeichen. Ein Leitfaden

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Sicherheit, Qualität und Verlässlichkeit – das sind die Schlagworte, die Verbraucher mit Prüfzeichen wie TÜV, GS oder CE verbinden. Unternehmen nutzen diese Kennzeichnungen in der Werbung, um das Vertrauen ihrer Kunden zu stärken und sich von der Konkurrenz abzuheben. Doch genau hier lauern rechtliche Fallstricke: Wann ist die Werbung mit diesen Prüfzeichen erlaubt? Wann wird sie zur Irreführung und damit wettbewerbswidrig?

Der Teufel steckt im Detail: Während das GS-Zeichen eine freiwillige Sicherheitszertifizierung durch unabhängige Prüfstellen ist, handelt es sich beim CE-Zeichen lediglich um eine gesetzlich vorgeschriebene Herstellererklärung – ein gravierender Unterschied, der vielen nicht bewusst ist. Auch das TÜV-Zertifikat darf nicht wahllos verwendet werden: Unternehmen müssen klar angeben, welche TÜV-Stelle die Prüfung vorgenommen hat, worauf sich die Zertifizierung bezieht und wo die Nachweise einsehbar sind.

Besonders gefährlich wird es, wenn Unternehmen mehrere Prüfzeichen kombinieren. Aussagen wie „TÜV- und GS-geprüft“ oder „CE/TÜV-Zertifizierung“ können leicht den Eindruck erwecken, dass alle Kennzeichnungen für eine unabhängige Prüfung durch Dritte stehen – ein klassischer Abmahngrund. Zahlreiche Gerichtsentscheidungen zeigen, dass Unternehmen, die sich hier nicht an die Spielregeln halten, schnell in die Falle tappen und hohe Kosten riskieren.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche rechtlichen Anforderungen an die Werbung mit TÜV-, CE- und GS-Prüfzeichen gestellt werden, welche häufigen Fehler Sie vermeiden sollten und wie Sie Ihr Unternehmen vor Abmahnungen schützen können. Denn eines ist sicher: Falsche Werbeaussagen können nicht nur juristische Konsequenzen haben, sondern auch das Vertrauen Ihrer Kunden nachhaltig schädigen.

 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Rechtliche Risiken bei Prüfzeichen: Werbung mit TÜV, CE oder GS geprüft kann schnell wettbewerbswidrig sein, wenn die konkrete Prüf- oder Zertifizierungsstelle nicht angegeben wird (z. B. TÜV Süd oder GS-Prüfstelle). Fehlende Transparenz kann Abmahnungen nach § 5 UWG nach sich ziehen.
  • CE-Zeichen ist keine Zertifizierung: Das CE-Kennzeichen ist keine unabhängige Prüfung, sondern eine Herstellererklärung. Werbung mit „CE geprüft“ ist grundsätzlich unzulässig, da sie beim Verbraucher fälschlicherweise eine neutrale Sicherheitsprüfung suggeriert.
  • Kombinationen sind besonders gefährlich: Aussagen wie „TÜV- und GS-geprüft“ oder „CE/TÜV/GS-Zertifizierung“ sind häufig irreführend. Gerichte haben entschieden, dass eine solche Werbung ohne klare Angabe der Prüfstelle und des Prüfgegenstands abgemahnt werden kann (OLG Düsseldorf, Az. I-15 U 58/15).

 

Übersicht

Werbung mit GS geprüft
Werbung mit CE geprüft
Werbung mit TÜV geprüft
Kombinationen

 

Werbung mit GS geprüft

1. Einführung in das GS-Zeichen

Das GS-Zeichen steht für "Geprüfte Sicherheit" und ist ein in Deutschland gesetzlich geregeltes Prüfzeichen gemäß dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Es signalisiert Verbrauchern, dass ein Produkt von einer unabhängigen, zugelassenen Prüfstelle auf seine Sicherheit hin überprüft wurde und den geltenden sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Die Vergabe des GS-Zeichens ist freiwillig, bietet jedoch einen erheblichen Mehrwert, da es das Vertrauen der Verbraucher stärkt und als Qualitätsmerkmal dient.

Rechtliche Grundlage: Die Zuerkennung des GS-Zeichens basiert auf den Bestimmungen des ProdSG, insbesondere § 20 Abs. 1 ProdSG, der die Voraussetzungen für die Vergabe regelt. Demnach dürfen nur solche Produkte das GS-Zeichen tragen, die einer Baumusterprüfung unterzogen wurden und den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.

2. Voraussetzungen für die rechtmäßige Verwendung des GS-Zeichens

Um das GS-Zeichen rechtmäßig zu verwenden und damit zu werben, müssen Unternehmen folgende Bedingungen erfüllen:

  • Prüfung durch eine zugelassene GS-Stelle: Das Produkt muss von einer anerkannten GS-Prüfstelle geprüft und zertifiziert worden sein. Eine Liste der zugelassenen Stellen ist auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) verfügbar.
  • Gültige Zertifizierung: Die GS-Bescheinigung ist zeitlich begrenzt und muss regelmäßig erneuert werden. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 ProdSG ist die Zuerkennung des GS-Zeichens auf maximal fünf Jahre zu befristen oder auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los zu beschränken. Nach Ablauf dieser Frist darf das GS-Zeichen nicht mehr verwendet werden, es sei denn, es wird eine erneute Prüfung durchgeführt und das Zertifikat verlängert.
  • Keine Veränderungen am Produkt: Wesentliche Änderungen am Produkt nach der Zertifizierung können die Gültigkeit des GS-Zeichens beeinträchtigen. Unternehmen sind verpflichtet, solche Änderungen der zuständigen GS-Stelle mitzuteilen, um eine Neubewertung zu ermöglichen.

3. Rechtsprechung zur unzulässigen Werbung mit dem GS-Zeichen

Die unrechtmäßige oder irreführende Verwendung des GS-Zeichens kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen. Nachfolgend einige exemplarische Urteile:

  • OLG Düsseldorf (Urteil vom 25.02.2016, Az. I-15 U 58/15): In diesem Fall wurde einem Online-Händler untersagt, mit der Angabe "CE/TÜV/GS-geprüft" zu werben. Das Gericht befand, dass die Kombination dieser Kennzeichnungen beim Verbraucher den falschen Eindruck erweckt, es handele sich bei allen genannten Zeichen um unabhängige Prüfzeichen, obwohl das CE-Zeichen lediglich eine Herstellererklärung darstellt.
  • LG Berlin (Urteil vom 02.05.2012, Az. 16 O 598/11): Hier wurde ein Unternehmen verurteilt, das ohne Erlaubnis einer Prüfstelle mit den Zeichen "GS" und "TÜV" geworben hatte. Das Gericht stellte fest, dass die unberechtigte Verwendung solcher Prüfzeichen eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt.
  • LG Berlin (Urteil vom 21.12.2021, Az. 103 O 110/20): Ein Energieunternehmen wurde verurteilt, da es auf Kundenschreiben ein abgelaufenes TÜV-Zertifikat verwendete. Das Gericht betonte, dass die Werbung mit abgelaufenen Zertifikaten eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt.

4. Häufige Fehler bei der Werbung mit dem GS-Zeichen

Unternehmen sollten folgende häufige Fehler vermeiden, um rechtliche Risiken zu minimieren:

  • Werbung ohne gültige Zertifizierung: Die Verwendung des GS-Zeichens ohne eine aktuelle und gültige Bescheinigung ist unzulässig und kann zu Abmahnungen führen.
  • Irreführende Darstellung: Es ist unzulässig, den Eindruck zu erwecken, dass das gesamte Unternehmen oder alle Produkte GS-zertifiziert sind, wenn dies nicht der Fall ist. Das GS-Zeichen darf nur in direktem Zusammenhang mit den tatsächlich zertifizierten Produkten verwendet werden.
  • Kombinierte Werbung mit anderen Kennzeichen: Die gleichzeitige Werbung mit dem CE-Zeichen und dem GS-Zeichen kann irreführend sein, insbesondere wenn suggeriert wird, dass beide Zeichen eine unabhängige Prüfung durch Dritte darstellen. Das CE-Zeichen ist jedoch lediglich eine Herstellererklärung und kein unabhängiges Prüfzeichen.

5. Praktische Empfehlungen für Unternehmen

Um rechtliche Fallstricke zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Sorgfältige Dokumentation: Alle Zertifikate und Bescheinigungen sollten sorgfältig archiviert und regelmäßig auf ihre Gültigkeit überprüft werden.
  • Transparente Kommunikation: In der Werbung sollte klar und eindeutig kommuniziert werden, welche Produkte GS-zertifiziert sind und welche nicht. Vermeiden Sie pauschale Aussagen, die Verbraucher in die Irre führen könnten.
  • Schulung des Marketing-Teams: Stellen Sie sicher, dass Ihr Marketing-Team über die rechtlichen Anforderungen und die korrekte Verwendung von Prüfzeichen informiert ist, um Fehlverwendungen zu vermeiden.
  • Rechtliche Beratung: Ziehen Sie bei Unsicherheiten einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzu, um Ihre Werbemaßnahmen prüfen zu lassen und potenzielle Risiken frühzeitig zu identifizieren.

6. Fazit

Das GS-Zeichen ist ein wertvolles Instrument, um die Sicherheit und Qualität von Produkten zu kommunizieren und das Vertrauen der Verbraucher zu stärken. Allerdings ist die Verwendung dieses Zeichens an strenge gesetzliche Vorgaben gebunden. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie alle Voraussetzungen für die rechtmäßige Nutzung erfüllen und irreführende Werbemaßnahmen vermeiden. Die Einhaltung dieser Vorgaben schützt nicht nur vor rechtlichen Konsequenzen, sondern trägt auch zur langfristigen Reputation und zum Erfolg des Unternehmens bei.

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Werbung mit CE geprüft

1. Bedeutung des CE-Zeichens

Das CE-Zeichen (Conformité Européenne) ist eine europäische Konformitätskennzeichnung, die anzeigt, dass ein Produkt den geltenden europäischen Richtlinien und Normen entspricht. Anders als das GS-Zeichen stellt das CE-Zeichen jedoch kein freiwilliges Prüfzeichen dar, sondern ist für bestimmte Produkte gesetzlich vorgeschrieben. Hersteller sind verpflichtet, es anzubringen, um die Verkehrsfähigkeit innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu gewährleisten.

Die rechtliche Grundlage ergibt sich insbesondere aus § 7 Abs. 2 ProdSG sowie verschiedenen EU-Richtlinien, wie z. B. der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG), der Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EU) oder der EMV-Richtlinie (2014/30/EU). Das CE-Zeichen ist daher keine Auszeichnung durch eine unabhängige Prüfstelle, sondern eine Eigenerklärung des Herstellers, dass sein Produkt den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

2. Irreführende Werbung mit dem CE-Zeichen

Ein zentrales Problem bei der Werbung mit dem CE-Zeichen ist, dass es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung handelt und nicht um eine freiwillige Zertifizierung oder ein Qualitätszeichen. Das bedeutet:

  • Das bloße Vorhandensein des CE-Zeichens darf nicht als besonderes Verkaufsargument oder Qualitätssiegel verwendet werden.
  • Eine Bewerbung mit „CE geprüft“ ist grundsätzlich unzulässig, da das CE-Zeichen keine Prüfung durch eine unabhängige Stelle belegt.
  • Eine Werbung mit dem CE-Zeichen in Verbindung mit echten Prüfzeichen (z. B. GS- oder TÜV-Zeichen) kann als irreführend angesehen werden, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, dass es sich ebenfalls um ein Prüfzeichen handelt.

2.1. Rechtsprechung zur irreführenden Werbung mit dem CE-Zeichen

Die Gerichte haben wiederholt entschieden, dass die Werbung mit „CE geprüft“ oder ähnlichen Formulierungen gegen das Wettbewerbsrecht verstößt:

  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2016, Az. I-15 U 58/15
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte fest, dass die Werbung mit „CE geprüft“ unzulässig ist, weil sie beim Verbraucher den unzutreffenden Eindruck einer unabhängigen Prüfung erweckt. Tatsächlich handelt es sich jedoch nur um eine Eigenerklärung des Herstellers.
  • OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2012, Az. 6 U 24/11
    Das Gericht entschied, dass eine Werbeaussage wie „CE-geprüft“ unzulässig ist, weil sie eine behördliche oder unabhängige Prüfung suggeriert, die tatsächlich nicht stattfindet.
  • LG Münster, Urteil vom 02.09.2010, Az. 25 O 85/10
    Hier wurde klargestellt, dass das CE-Zeichen nicht als Nachweis für eine besondere Qualität oder Sicherheit beworben werden darf.
  • LG Darmstadt, Urteil vom 19.02.2010, Az. 15 O 327/09
    Das Landgericht Darmstadt erklärte die Werbung mit „CE-zertifiziert“ für irreführend, da das CE-Zeichen keine Zertifizierung durch eine unabhängige Stelle belegt.
  • LG Landau, Urteil vom 06.11.2013, Az. HK O 16/13
    Das Gericht betonte, dass die Werbung mit „CE geprüft“ besonders problematisch ist, wenn sie in direkter Nähe zu anderen Prüfzeichen (z. B. TÜV oder GS) verwendet wird, weil dadurch eine unabhängige Prüfung suggeriert wird.

3. Abmahnungen wegen fehlerhafter Werbung mit dem CE-Zeichen

Unternehmen, die das CE-Zeichen in ihrer Werbung falsch darstellen, können abgemahnt werden. Wettbewerbsverbände und Konkurrenten haben das Recht, Abmahnungen gemäß § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) auszusprechen, wenn Verbraucher durch die Werbung in die Irre geführt werden.

Ein Beispiel für eine typische Abmahnung:

  • Ein Online-Händler bewarb seine Produkte mit „CE geprüft – höchste Sicherheit durch europäische Standards“.
  • Die Werbung erweckte den falschen Eindruck, dass die Sicherheit des Produkts durch eine unabhängige Prüfung bestätigt wurde.
  • Ein Wettbewerbsverband mahnte den Händler ab und forderte eine Unterlassungserklärung.
  • Das Landgericht Cottbus entschied daraufhin in einem Urteil vom 15.06.2022, Az. 11 O 5/20, dass diese Werbung unzulässig ist, da das CE-Zeichen keine unabhängige Prüfung darstellt.

Das OLG Frankfurt (Urteil vom 23.03.2017, Az. 6 U 23/16) entschied zudem, dass das Fehlen einer verpflichtenden CE-Kennzeichnung ebenfalls eine abmahnbare Wettbewerbsverletzung darstellt. Händler müssen daher darauf achten, dass Produkte, die eine CE-Kennzeichnung benötigen, diese auch tragen.

4. Sonderfälle: Wann darf das CE-Zeichen in der Werbung verwendet werden?

Es gibt wenige Ausnahmen, in denen eine CE-Werbung zulässig sein kann:

  • Wenn neben der CE-Kennzeichnung tatsächlich eine unabhängige Prüfung durch eine akkreditierte Stelle durchgeführt wurde.
  • In diesem Fall kann auf diese Prüfung hingewiesen werden, aber nur mit genauer Angabe der Prüfstelle und Prüfnummer.
  • Unternehmen dürfen darüber informieren, dass ein Produkt über eine CE-Kennzeichnung verfügt, allerdings nur in neutraler Weise und ohne suggestive Formulierungen.

5. Empfehlungen für Händler und Unternehmen

Um Abmahnungen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Neutral informieren: Statt mit „CE geprüft“ zu werben, sollte lediglich sachlich darauf hingewiesen werden, dass das Produkt die gesetzlich vorgeschriebene CE-Kennzeichnung trägt.
  • Kein Qualitätsversprechen ableiten: Unternehmen dürfen das CE-Zeichen nicht als Argument für eine besondere Qualität oder Sicherheit nutzen.
  • Nicht mit echten Prüfzeichen mischen: Die Werbung sollte das CE-Zeichen nicht direkt neben GS-, TÜV- oder anderen Prüfzeichen platzieren, da dies zu Missverständnissen führen kann.
  • Prüfung der Produkte sicherstellen: Händler sind verpflichtet, zu überprüfen, ob ihre Produkte eine CE-Kennzeichnung tragen, müssen jedoch nicht den exakten Anbringungsort kontrollieren (OLG Köln, Urteil vom 28.07.2017, Az. 6 U 193/16).

6. Fazit

Das CE-Zeichen ist eine gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung, keine unabhängige Prüfung oder Zertifizierung. Die Werbung mit "CE geprüft" oder "CE zertifiziert" ist daher grundsätzlich unzulässig, weil sie Verbraucher in die Irre führen kann. Unternehmen, die mit dem CE-Zeichen werben, müssen sicherstellen, dass sie keine falschen Qualitätsversprechen ableiten oder den Eindruck einer unabhängigen Prüfung erwecken.

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Werbung mit TÜV geprüft

1. Bedeutung der TÜV-Zertifizierung

Die TÜV-Zertifizierung ist eines der bekanntesten Prüfzeichen in Deutschland und wird von Verbrauchern oft mit hoher Qualität, Sicherheit und Verlässlichkeit in Verbindung gebracht. Anders als das CE-Zeichen, das eine reine Herstellererklärung darstellt, wird eine TÜV-Zertifizierung von einer unabhängigen Prüfgesellschaft nach bestimmten Kriterien vergeben. Unternehmen dürfen grundsätzlich mit einer TÜV-Zertifizierung werben, wenn tatsächlich eine solche Prüfung stattgefunden hat.

2. Anforderungen an die rechtmäßige Werbung mit TÜV

Während die Werbung mit einer echten TÜV-Zertifizierung zulässig ist, stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Transparenz der Werbeaussagen. Unternehmen, die mit „TÜV geprüft“ oder „TÜV zertifiziert“ werben, müssen sicherstellen, dass Verbraucher die Prüfung und deren Kriterien nachvollziehen können. Die wichtigsten Anforderungen sind:

2.1. Angabe der jeweiligen TÜV-Prüfstelle

Ein häufiger Fehler ist die pauschale Verwendung des Begriffs „TÜV geprüft“, ohne anzugeben, welches TÜV-Unternehmen die Prüfung durchgeführt hat. Verbraucher müssen in die Lage versetzt werden, die Prüfdetails nachzuvollziehen.

Wichtig:

  • TÜV Rheinland, TÜV Süd, TÜV Nord und andere TÜV-Gesellschaften sind eigenständige, voneinander unabhängige Unternehmen. Es gibt nicht „den einen“ TÜV, weshalb die Angabe „vom TÜV geprüft“ ohne eine konkrete Prüfgesellschaft unzulässig ist.
  • Fehlt die Angabe der konkret prüfenden TÜV-Stelle, kann die Werbung als irreführend eingestuft werden, da Verbraucher davon ausgehen könnten, dass eine übergeordnete, allgemeine TÜV-Prüfung erfolgt ist.

Relevante Rechtsprechung:

  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, Az. I-20 U 208/13
    → Ein Unternehmen wurde verurteilt, weil es mit „TÜV geprüft“ warb, ohne die jeweilige TÜV-Stelle zu benennen. Das Gericht stellte klar, dass Verbraucher die Quelle einer solchen Zertifizierung nachvollziehen können müssen.
  • OLG Dresden, Urteil vom 11.02.2014, Az. 14 U 1561/13
    → Das Gericht entschied, dass ein Prüfsiegel nicht verwendet werden darf, wenn keine überprüfbaren und öffentlich einsehbaren Prüfunterlagen existieren.

2.2. Angabe der Fundstelle zur Zertifizierung

Eine TÜV-Zertifizierung ist nur dann aussagekräftig, wenn Verbraucher die Möglichkeit haben, die Prüfdetails nachzulesen. Deshalb verlangt die Rechtsprechung, dass eine Fundstelle angegeben wird, unter der die Prüfergebnisse eingesehen werden können.

  • Diese Fundstelle kann eine Webseite des TÜV-Unternehmens oder eine spezielle Unterseite des Unternehmens sein, die das Prüfergebnis verlinkt.
  • Falls eine solche Fundstelle nicht existiert, darf das TÜV-Siegel nicht verwendet werden.

Beispiel:

  • Eine Werbung mit „TÜV-geprüft nach ISO 9001“ ist nur zulässig, wenn das konkrete Prüfprotokoll oder die Zertifizierungsbestätigung einsehbar ist.

Gerichtsurteile:

  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, Az. I-20 U 208/13
    → Das Gericht stellte klar, dass Unternehmen eine Fundstelle zur TÜV-Zertifizierung angeben müssen. Eine einfache Behauptung „TÜV geprüft“ reicht nicht aus.
  • LG Berlin, Urteil vom 21.12.2021, Az. 103 O 110/20
    → Die Werbung mit einem abgelaufenen TÜV-Zertifikat wurde als unzulässig eingestuft, auch wenn ein Hinweis auf die abgelaufene Gültigkeit („gültig bis 25.06.2020“) vorhanden war.

2.3. Angabe des Prüfungsgegenstands

Die TÜV-Zertifizierung kann sich auf unterschiedliche Aspekte beziehen, z. B.:

  • Technische Sicherheit (z. B. Prüfung von Maschinen oder Fahrzeugen)
  • Produktqualität (z. B. Materialprüfung)
  • Kundenzufriedenheit und Servicequalität

Ein Unternehmen, das mit „TÜV-geprüft“ wirbt, muss klarstellen, worauf sich die Zertifizierung bezieht. Eine allgemeine Aussage wie „TÜV-geprüfte Qualität“ ist irreführend, wenn nicht erläutert wird, was genau geprüft wurde.

Beispiel:

  • Eine Versicherungsgesellschaft wirbt mit „TÜV-geprüfter Servicequalität“. Diese Werbung ist nur dann zulässig, wenn explizit angegeben wird, dass sich die Zertifizierung auf den Kundenservice bezieht – und nicht etwa auf die Finanzstabilität des Unternehmens.

Gerichtsurteil:

  • OLG Dresden, Urteil vom 11.02.2014, Az. 14 U 1561/13
    → Unternehmen dürfen nicht mit allgemeinen TÜV-Aussagen werben, ohne den genauen Prüfgegenstand anzugeben.

2.4. Keine Werbung mit abgelaufenen TÜV-Zertifikaten

Ein TÜV-Zertifikat hat eine begrenzte Gültigkeit. Wenn eine Zertifizierung abläuft und nicht verlängert wird, darf mit ihr nicht mehr geworben werden.

  • Auch der Hinweis „TÜV-geprüft bis …“ macht die Werbung nicht zulässig, da dies den falschen Eindruck vermittelt, das Produkt sei noch immer zertifiziert.
  • Eine veraltete TÜV-Zertifizierung kann als wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 UWG abgemahnt werden.

Relevante Rechtsprechung:

  • LG Berlin, Urteil vom 21.12.2021, Az. 103 O 110/20
    → Die Werbung mit einem abgelaufenen TÜV-Zertifikat ist auch dann irreführend, wenn darauf hingewiesen wird, dass das Zertifikat nicht mehr gültig ist.

3. Abmahnungen wegen irreführender TÜV-Werbung

Unternehmen, die die Vorgaben zur Werbung mit TÜV-Zertifikaten nicht einhalten, riskieren Abmahnungen durch Mitbewerber und Wettbewerbsverbände.

  • Ein Unternehmen, das ohne Angabe der Prüfstelle oder der Fundstelle mit „TÜV geprüft“ wirbt, kann von Konkurrenten oder Verbraucherverbänden abgemahnt werden.
  • Beispiel: Ein Online-Shop wirbt mit „TÜV-geprüftem Kundenservice“, gibt aber keine Fundstelle für die Prüfung an. Dies stellt einen Verstoß gegen das UWG dar und kann eine Abmahnung nach sich ziehen.

4. Praktische Empfehlungen für Unternehmen

Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Regeln beachten:

  1. Angabe der prüfenden TÜV-Stelle: Niemals pauschal mit „TÜV geprüft“ werben – stattdessen immer angeben, welche TÜV-Gesellschaft die Prüfung durchgeführt hat.
  2. Angabe einer Fundstelle: Verbraucher müssen die Möglichkeit haben, das Zertifikat oder die Prüfkriterien nachzulesen.
  3. Klarstellung des Prüfgegenstands: Die Werbung muss genau beschreiben, worauf sich die TÜV-Zertifizierung bezieht.
  4. Keine veralteten Zertifikate verwenden: Werbung mit abgelaufenen Zertifikaten ist immer unzulässig.

5. Fazit

Die Werbung mit einer TÜV-Zertifizierung ist grundsätzlich erlaubt, setzt aber die Einhaltung strenger Transparenzanforderungen voraus. Unternehmen müssen klar angeben, welche TÜV-Stelle die Prüfung durchgeführt hat, welche Kriterien geprüft wurden und wo die Zertifizierung eingesehen werden kann.

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Kombinationen

1. Einführung

Viele Unternehmen möchten ihre Produkte durch eine Kombination verschiedener Prüfzeichen besonders vertrauenswürdig erscheinen lassen. Begriffe wie „TÜV- und GS-geprüft“ oder „CE/TÜV/GS-Zertifizierung“ erwecken beim Verbraucher den Eindruck, dass mehrere unabhängige Prüfstellen das Produkt nach hohen Standards getestet haben.

Allerdings sind solche Werbeaussagen hochgradig problematisch. Die Rechtsprechung sieht eine Kombination von Prüfzeichen als potenziell irreführend, wenn nicht genau angegeben wird, wer die Prüfung vorgenommen hat und was geprüft wurde.

2. Rechtliche Problematik bei kombinierten Prüfzeichen

Die Verwendung mehrerer Prüfzeichen oder Zertifizierungen in einer einzigen Werbeaussage kann aus mehreren Gründen wettbewerbswidrig sein:

2.1. Fehlende Transparenz über die Prüfstellen

Ein grundlegendes Problem besteht darin, dass Verbraucher oft nicht zwischen den verschiedenen Zeichen unterscheiden können. Das GS-Zeichen ist ein freiwilliges Prüfzeichen, das durch eine zugelassene GS-Stelle vergeben wird, während das CE-Zeichen eine gesetzlich vorgeschriebene Herstellererklärung ist. Das TÜV-Zertifikat wiederum kann sich auf unterschiedlichste Aspekte beziehen – von Produktsicherheit bis hin zur Servicequalität.

Wenn eine Werbung mit mehreren Prüfzeichen erfolgt, muss klar angegeben werden:

  • Welche Stelle welches Zertifikat vergeben hat
  • Welcher Prüfgegenstand überprüft wurde
  • Wo Verbraucher die Prüfung nachvollziehen können (Fundstelle)

Fehlt eine solche transparente Angabe, kann die Werbung als wettbewerbswidrig nach § 5 UWG eingestuft werden.

Relevante Rechtsprechung:

  • LG Berlin, Urteil vom 02.05.2012, Az. 16 O 598/11
    → Ein Unternehmen wurde verurteilt, weil es mit „TÜV- und GS-Zertifizierung“ warb, ohne anzugeben, welche Prüfstelle die Zertifikate vergeben hatte.
  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2016, Az. I-15 U 58/15
    → Das Gericht stellte fest, dass die Kombination von „CE/TÜV/GS-geprüft“ irreführend ist, weil das CE-Zeichen keine unabhängige Prüfung durch eine dritte Stelle darstellt, sondern eine Selbstverpflichtung des Herstellers.

2.2. Verstoß gegen die „Schwarze Liste“ des UWG

Die Werbung mit Zertifizierungen und Prüfsiegeln ist besonders streng reguliert. Die Verwendung von Prüfzeichen ohne Nennung der konkret prüfenden Stelle kann als Verstoß gegen Ziffer 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG („Schwarze Liste des UWG“) gewertet werden.

Demnach ist es unlauter und automatisch rechtswidrig, wenn mit einem „Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem“ geworben wird, ohne dass die erteilende Stelle klar angegeben ist.

Betroffene Werbeaussagen:
Laut Rechtsprechung sind insbesondere folgende Formulierungen problematisch:

  • „TÜV- und GS-Prüfzertifikat“
  • „Das Produkt verfügt über ein TÜV- und GS-Zertifikat“
  • „TÜV-GS-Zeichen“
  • „TÜV/GS geprüft“

Fehlt bei diesen Aussagen die Nennung der konkreten TÜV-Stelle oder der verantwortlichen GS-Prüfstelle, sind sie abmahnfähig.

Gerichtsurteil:

  • LG Berlin, Urteil vom 02.05.2012, Az. 16 O 598/11
    → Das Gericht stellte klar, dass die pauschale Werbung mit „TÜV- und GS-Zertifikat“ irreführend ist, wenn nicht klar erkennbar ist, welche Stelle die Zertifizierung vorgenommen hat.

2.3. Vermischung von CE- und TÜV-Zertifizierungen

Besonders problematisch ist die Kombination aus „CE geprüft“ und „TÜV geprüft“, da das CE-Zeichen keine echte Prüfung durch eine dritte Stelle darstellt. Verbraucher könnten jedoch glauben, dass das CE-Zeichen eine unabhängige Qualitätsprüfung ist, wenn es zusammen mit dem TÜV- oder GS-Zeichen genannt wird.

Urteile dazu:

  • OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2012, Az. 6 U 24/11
    → Werbung mit „CE-geprüft“ wurde als irreführend eingestuft, weil das CE-Zeichen lediglich eine Herstellererklärung ist und keine unabhängige Überprüfung belegt.
  • OLG Köln, Urteil vom 28.07.2017, Az. 6 U 193/16
    → Eine LED-Lampe mit „CE-geprüft“ zu bewerben, ohne darauf hinzuweisen, dass das CE-Zeichen kein unabhängiges Prüfzeichen ist, wurde als unzulässig gewertet.

3. Praktische Empfehlungen für Unternehmen

Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten Unternehmen bei der Werbung mit kombinierten Prüfzeichen folgende Grundsätze beachten:

  1. Jede Prüfstelle klar benennen
    • Beispiel: „Geprüft durch TÜV Süd, Zertifikat Nr. XYZ“
    • Falsch: „TÜV-geprüft“ ohne Angabe der Stelle
  2. Genauen Prüfgegenstand angeben
    • Beispiel: „TÜV-geprüfte Sicherheit nach DIN EN 12345“
    • Falsch: „TÜV- und GS-geprüft“ ohne Spezifizierung
  3. Fundstelle zur Zertifizierung bereitstellen
    • Beispiel: „Das Zertifikat kann unter www.tuev-sued.de/zertifikate eingesehen werden“
    • Falsch: Keine Angabe darüber, wo die Prüfergebnisse nachgelesen werden können
  4. Kein CE-Zeichen als Qualitätsnachweis nutzen
    • Beispiel: „CE-Kennzeichnung gemäß EU-Richtlinie 2014/35/EU“
    • Falsch: „CE geprüft – höchste Qualität durch EU-Standards“
  5. Keine veralteten Zertifikate verwenden
    • Beispiel: „TÜV-zertifiziert bis 2025“
    • Falsch: „TÜV geprüft“ mit einem abgelaufenen Zertifikat

4. Fazit

Die Kombination verschiedener Prüfzeichen in der Werbung birgt erhebliche rechtliche Risiken. Wer mit „TÜV- und GS-geprüft“ oder „CE/TÜV/GS-Zertifizierung“ wirbt, ohne genau anzugeben, wer die Prüfungen durchgeführt hat und worauf sie sich beziehen, kann eine Abmahnung wegen Irreführung nach § 5 UWG erhalten.

Besonders problematisch sind:

  • Fehlinformationen über die Herkunft des Prüfsiegels
  • Vermischung von CE-Kennzeichnung mit echten Prüfzeichen
  • Fehlende Fundstellen für Zertifizierungsunterlagen
  • Werbung mit veralteten oder ungültigen Zertifikaten

Unternehmen sollten daher darauf achten, dass ihre Werbeaussagen transparent, präzise und nachprüfbar sind. Eine genaue Benennung der Prüfstelle, des Prüfgegenstands und der Fundstelle für die Zertifizierung ist zwingend erforderlich, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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