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Werbung mit Biotabak

Tabak darf nicht als 100 % Bio beworben werden
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Bei einem Streit zwischen einem Tabakproduzenten und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen urteilte der Bundesgerichtshof am 04. November 2010, dass der Tabakhersteller mit seiner Werbung gegen das Vorläufige Tabakgesetz verstößt.

Auslöser des Rechtsstreits war eine Werbeanzeige, in der der beklagte Tabakhersteller seine Produkte als "Bio-Tabak" beschrieb. Darin sah der Bundesverband der Verbraucherzentralen eine rechtswidrige Irreführung, da die Werbung annehmen lässt, der Konsum dieser Produkte sei weniger schädlich als der Konsum anderer Zigaretten. Die Bezeichnung "Bio" impliziere auch, der Tabak wäre naturbelassen, würde also ohne Zusatzstoffe hergestellt werden. Das Unternehmen erwiderte, dass der durchschnittliche Verbraucher die Bezeichnung "Bio" nur als Hinweis darauf, dass der Tabak entsprechend den Regeln des ökologischen Landbaus angebaut werde, auffasst. Außerdem wüsste das angesprochene Zielpublikum, dass Rauchen schädlich ist, weshalb die Vermutung, der Tabak wäre gesünder, nicht begründet ist.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung des Landesgerichts, dass die Werbung mit dem Begriff "Bio" entgegen den Vorschriften des Tabakgesetzes eine falsche Vorstellung des Tabaks als natürlich erzeugt, eine Irreführung soweit also vorliegt. Weiter betonen die Richter, dass das Tabakgesetz als abstraktes Verbot aufzufassen ist, wofür eine tatsächliche Irreführung nicht zwingend notwendig ist. Jegliches Herunterspielen der Gefahren des Rauchens ist damit verboten. Da der Gesundheitsschutz der Verbraucher Vorrang vor dem Schutz der Interessen der Tabakhersteller hat, sieht das Gericht dieses breite Verbot als verhältnismäßig und damit anwendbar an. Auch die Aussage des Unternehmens, die Bezeichnung "Bio" beziehe sich lediglich auf den Rohstoff-Tabak und nicht die Zigaretten selbst änderte die Meinung des Gerichts nicht. Dieses sah in der Werbung weiterhin den rechtswidrigen Versuch, den Verkauf der eigenen Produkte zu erhöhen, da die Verwendung eines reineren Rohstoffes auch eine erhöhte Reinheit des Endproduktes nahelegt.

Weiter argumentierten die Richter, dass die Interpretation des Durchschnittskunden des Begriffes "Bio" durch dessen Verwendung in der Lebensmittelindustrie geprägt ist, der Kunde also die Bedeutung auf Tabakprodukte übertragen kann. Zwar ist anzunehmen, dass der Verbraucher kein detailliertes Wissen über die Rechtsnormen, die ein Unternehmen erfüllen muss, um das Bio-Siegel zu erhalten, besitzt, es ist aber anzunehmen, dass er zumindest weiß, dass Bio-Produkte an bestimmte Regelungen gebunden sind. Dazu zählt beispielsweise ein umweltschonender Anbau und Verzicht auf künstliche Zusatzstoffe oder schädliche Inhalte. Die Werbung selbst weist darauf hin, dass der Tabak vorwiegend von kleineren Farmen stammt, die den Tabak biologisch anbauen. Die weitere Gestaltung der Werbung bekräftigt diese Auslegung. So spricht die Anzeige von einem pestizidfreien Anbau und einem Verzicht auf künstliche Aromastoffe. Auch der Name des Produkts, der die Bezeichnung "Natural" enthält, soll den Eindruck eines "natürlichen" Tabaks vermitteln.

Den Einwand des Revisionsgerichts, den Verbrauchern sei mittlerweile durch die Verwendung des "Bio"-Begriffes in der Lebensmittelindustrie bewusst, dass auch Bio-Produkte Zusatzstoffe enthalten dürfen, und "Bio" damit nicht als Synonym für "naturrein" verstanden werden darf, lehnte der BGH ab. Die Voraussetzungen für die Herstellung von Bio-Produkten fordern zumindest eine Reduktion der Zusatzstoffe auf ein absolutes Minimum. Dem Kunden müssen diese kleineren Details auch nicht bewusst sein, es kann von Verbrauchern also nicht erwartet werden, dass diesen eine auf etwas anderes als Naturreinheit hinweisende Verwendung des Begriffes "Bio" geläufig ist.

BGH, Urteil vom 04.11.2010, Az. I ZR 139/09

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