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Werbung mit „Bezirksschornsteinfegermeister“ unzulässig?

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Außendarstellung eines Unternehmens spielt im Wettbewerb eine zentrale Rolle. Gerade Berufsbezeichnungen und Titel genießen bei Verbrauchern ein hohes Vertrauen. Umso problematischer wird es, wenn mit einer hoheitlich geprägten Bezeichnung geworben wird, die die aktuelle behördliche Bestellung oder besondere Autorität suggeriert, obwohl diese tatsächlich nicht (mehr) besteht. Genau mit dieser Konstellation hatte sich das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urt. v. 14.05.2025 - Az.: 6 U 9/24) zu befassen. Es stellte klar, dass die Verwendung der Bezeichnung „Bezirksschornsteinfegermeister“ im geschäftlichen Verkehr irreführend sein kann, wenn der Werbende die entsprechende hoheitliche Funktion nicht (mehr) innehat; im konkreten Fall wurde der Beklagte zur Unterlassung verurteilt.

Für Unternehmen, Handwerksbetriebe und Dienstleister zeigt die Entscheidung deutlich, wie sensibel der Umgang mit amtlichen oder ehemals hoheitlichen Bezeichnungen ist und welche rechtlichen Risiken bereits vermeintlich kleine Ungenauigkeiten bergen.

Hintergrund der Entscheidung des OLG Karlsruhe

Im zugrunde liegenden Fall war der Beklagte als Schornsteinfeger tätig und war für einen Bezirk behördlich bestellt (heutige Terminologie: „bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger“).  Nach den Feststellungen des Gerichts bestand die hoheitliche Funktion jedenfalls zum Zeitpunkt der späteren Schreiben nicht mehr; der Beklagte hatte die entsprechende Stellung spätestens seit Ende 2020 nicht mehr inne.

In der Folgezeit ließ der Beklagte über seinen Rechtsanwalt Mahnschreiben versenden. In diesen Schreiben wurde er weiterhin als „Bezirksschornsteinfegermeister“ bezeichnet. Eine Wettbewerberin sah darin eine Irreführung und nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Der Beklagte wandte unter anderem ein, er habe seinen Anwalt nicht angewiesen, diese Bezeichnung zu verwenden. Deshalb könne ihm ein etwaiger Wettbewerbsverstoß nicht zugerechnet werden.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe folgte dieser Argumentation nicht.

Irreführung durch die Verwendung einer nicht mehr bestehenden hoheitlichen Funktionsbezeichnung

Bedeutung des Titels für Verbraucher

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Bezeichnung „Bezirksschornsteinfegermeister“ um eine hoheitlich konnotierte Funktionsbezeichnung mit erheblicher Signalwirkung. Verbraucher verbinden damit regelmäßig:

  • eine besondere fachliche Qualifikation
  • eine staatliche Bestellung oder hoheitliche Befugnisse
  • eine hervorgehobene Stellung gegenüber anderen Marktteilnehmern

Wird ein solcher Titel verwendet, obwohl die zugrunde liegende Bestellung nicht mehr besteht, entsteht ein falscher Eindruck über die tatsächliche Stellung des Werbenden.

Wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung

Das OLG Karlsruhe stellte klar, dass diese Fehlvorstellung geeignet ist, geschäftliche Entscheidungen zu beeinflussen – nicht nur die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, sondern auch (im Kontext des beanstandeten Forderungsschreibens) die Entscheidung, ob, wie und unter welchen Umständen eine Zahlung geleistet wird:

  • die Entscheidung, ob die Dienstleistung überhaupt in Anspruch genommen wird
  • das Vertrauen in die fachliche Autorität des Unternehmens
  • die Bereitschaft, Forderungen aus einem Mahnschreiben ganz oder teilweise zu erfüllen

Gerade im Zusammenhang mit Zahlungsaufforderungen kann der Eindruck einer besonderen Autorität dazu führen, dass sich Empfänger stärker unter Druck gesetzt fühlen. Dies reicht aus, um eine relevante Irreführung im wettbewerbsrechtlichen Sinne anzunehmen.

Das Gericht bewertete die fortgesetzte Verwendung des Titels daher als irreführende geschäftliche Handlung, da der Beklagte die entsprechende hoheitliche Funktion unstreitig nicht mehr innehatte.

Keine Entlastung durch Hinweis auf den Rechtsanwalt

Zurechnung fremden Handelns nach dem Wettbewerbsrecht

Ein zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die Frage, ob sich der Beklagte das Verhalten seines Rechtsanwalts zurechnen lassen muss. Das OLG Karlsruhe bejahte dies ausdrücklich.

Nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen haftet ein Unternehmensinhaber auch für Wettbewerbsverstöße, die durch Beauftragte begangen werden. Maßgeblich ist dabei nicht, ob der Unternehmer jedes Detail angewiesen hat, sondern ob das Handeln dem Unternehmen zugutekommt und in dessen Interesse erfolgt.

Zu den Beauftragten zählen unter anderem:

  • Mitarbeiter
  • externe Dienstleister
  • selbstständige Unternehmen
  • Rechtsanwälte im Rahmen eines Mandats

Ein Rechtsanwalt ist dabei nicht von der Zurechnung nach § 8 Abs. 2 UWG ausgenommen, wenn er im Mandat Forderungen des Unternehmers im geschäftlichen Verkehr durchsetzt und dabei die beanstandete Darstellung verwendet; der Unternehmer muss sich dieses Handeln grundsätzlich zurechnen lassen.

Kein Erfolg mit dem Argument eigenmächtigen Handelns

Der Einwand, der Anwalt habe die Bezeichnung eigenständig und ohne konkrete Weisung verwendet, griff nach Auffassung des Gerichts nicht durch. Entscheidend war vielmehr:

• die Schreiben dienten der Durchsetzung von Forderungen des Beklagten

• sie erfolgten im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs

• der Unternehmer trägt das Risiko irreführender Angaben, wenn Beauftragte in seinem Interesse tätig werden (Zurechnung nach § 8 Abs. 2 UWG).

Das Risiko einer unzutreffenden oder irreführenden Darstellung trägt daher der Unternehmensinhaber selbst. Er kann sich nicht darauf berufen, die Formulierungen nicht persönlich gewählt zu haben.

Warum veraltete Titel besonders problematisch sind

Hoheitliche Bezeichnungen als Vertrauensverstärker

Titel mit hoheitlichem Bezug nehmen im Wettbewerb eine Sonderstellung ein. Sie suggerieren nicht nur Fachkompetenz, sondern auch eine staatliche Kontrolle oder Legitimation. Gerade deshalb reagieren Gerichte in solchen Fällen besonders sensibel.

Verbraucher erwarten bei der Verwendung solcher Bezeichnungen, dass:

  • die Bestellung aktuell besteht
  • die damit verbundenen Befugnisse tatsächlich ausgeübt werden dürfen
  • keine bloße historische oder ehemalige Stellung dargestellt wird

Ist dies nicht der Fall, liegt schnell eine relevante Täuschung vor.

Keine Bagatelle trotz formaler Ungenauigkeit

Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte die Verwendung eines veralteten Titels nicht als bloße Nachlässigkeit ansehen. Vielmehr kann bereits die formale Unrichtigkeit genügen, um einen Wettbewerbsverstoß zu begründen.

Besonders kritisch wird es, wenn:

  • der Titel in der aktiven Kundenansprache verwendet wird
  • er in Mahnschreiben oder Zahlungsaufforderungen auftaucht
  • er geeignet ist, Autorität oder Druck aufzubauen

Praktische Konsequenzen für Unternehmen und Selbstständige

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe hat über den Einzelfall hinaus erhebliche praktische Bedeutung. Sie betrifft nicht nur Schornsteinfeger, sondern sämtliche Berufsgruppen, die mit Titeln, Zertifikaten oder besonderen Funktionen werben.

Unternehmen sollten insbesondere prüfen:

  • ob alle verwendeten Berufs- und Zusatzbezeichnungen aktuell und korrekt sind
  • ob frühere Funktionen noch in Briefköpfen, E-Mails oder Vorlagen auftauchen
  • ob externe Dienstleister oder Anwälte korrekte Bezeichnungen verwenden

Besondere Vorsicht ist geboten bei:

  • Mahnschreiben
  • Werbeflyern
  • Webseiten
  • E-Mail-Signaturen
  • Social-Media-Profilen

Schon einzelne Schreiben können ausreichen, um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auszulösen.

Fazit: Sorgfalt bei hoheitlich konnotierten Bezeichnungen ist rechtlich zwingend

Das Urteil des OLG Karlsruhe macht deutlich, dass die Verwendung der Bezeichnung „Bezirksschornsteinfegermeister“ im geschäftlichen Verkehr – insbesondere in Forderungs-/Mahnschreiben – als irreführende geschäftliche Handlung bewertet werden kann, wenn dadurch eine nicht mehr bestehende hoheitliche Stellung suggeriert wird. Entscheidend ist nicht, ob eine Täuschung beabsichtigt war, sondern ob beim Verbraucher ein falscher Eindruck entsteht.

Zudem zeigt die Entscheidung klar, dass sich Unternehmen das Handeln ihrer Beauftragten zurechnen lassen müssen. Auch Rechtsanwälte bilden hier keine Ausnahme.

Wer rechtliche Risiken vermeiden möchte, sollte seine Außendarstellung regelmäßig überprüfen und sicherstellen, dass alle verwendeten Bezeichnungen der aktuellen Rechts- und Sachlage entsprechen. Im Zweifel empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung, bevor es zu kostspieligen Abmahnungen oder Unterlassungsverfahren kommt.

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