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Werbung mit "Bekannt aus": Was ist erlaubt und was verboten?

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Werbung mit dem Slogan "Bekannt aus" ist ein beliebtes Mittel, um das Vertrauen potenzieller Kunden zu gewinnen. Unternehmen nutzen diese Form der Werbung, um sich als kompetente und seriöse Akteure in ihrer Branche darzustellen. Doch wann ist eine solche Werbung zulässig und wann droht eine Abmahnung oder gar eine gerichtliche Auseinandersetzung? Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg vom 21. September 2023 (Az. 15 U 108/22), das klare Regeln für die "Bekannt aus"-Werbung aufstellt.

Das Urteil des OLG Hamburg: Klare Vorgaben für die "Bekannt aus"-Werbung

Im genannten Fall hatte ein Unternehmen auf seiner Website mit den Worten "Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel" geworben, ohne konkrete Fundstellen oder Links zu den entsprechenden Berichten anzugeben. Ein Wettbewerbsverband sah hierin eine irreführende Werbung und klagte auf Unterlassung.

Während das Landgericht Hamburg in erster Instanz keinen Unterlassungsanspruch sah, entschied das OLG Hamburg in der Berufung zugunsten des Klägers. Das Gericht stellte klar:

  • Die Angabe konkreter Fundstellen ist bei der "Bekannt aus"-Werbung zwingend erforderlich.
  • Fehlt diese Information, kann eine Irreführung der Verbraucher vorliegen.
  • Es reicht nicht aus, dass ein Unternehmen tatsächlich in einem Medium erwähnt wurde, wenn dies für den Verbraucher nicht nachvollziehbar ist.

In der Urteilsbegründung führte das OLG Hamburg aus:

"Der Durchschnittsverbraucher erwartet, dass die Werbung mit 'Bekannt aus' bedeutet, dass eine redaktionelle Berichterstattung über das Unternehmen vorliegt, die unabhängig und objektiv erfolgte. Fehlt eine konkrete Quellenangabe, so bleibt für den Verbraucher unklar, in welchem Zusammenhang über das Unternehmen berichtet wurde und ob es sich dabei tatsächlich um eine redaktionelle Erwähnung oder lediglich um eine bezahlte Anzeige handelt. Dies stellt eine wesentliche Irreführung gemäß § 5a Abs. 1 UWG dar." (OLG Hamburg, Urteil vom 21.09.2023, Az. 15 U 108/22)

Die Richter begründeten dies mit § 5a Abs. 1 UWG, wonach Unternehmen wesentliche Informationen bereitstellen müssen, die für die geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers von Bedeutung sind. Verbraucher haben ein berechtigtes Interesse daran, zu wissen, in welchem Zusammenhang und wann ein Unternehmen in den genannten Medien erwähnt wurde.

Irreführung oder zulässige Werbung? Rechtliche Grenzen der "Bekannt aus"-Werbung

Nicht jede "Bekannt aus"-Werbung ist automatisch unzulässig. Entscheidend ist, ob die Werbung tatsächlich der Wahrheit entspricht und ob die Erwähnung in einem Medium relevant und nachweisbar ist. Folgende Aspekte sollten beachtet werden:

  1. Redaktionelle Berichterstattung vs. Werbung:
    • Die Erwähnung sollte in einem journalistischen Kontext erfolgt sein.
    • Gekaufte Anzeigen oder PR-Texte reichen nicht aus.
    • Das OLG Hamburg stellte klar:

"Eine redaktionelle Berichterstattung setzt voraus, dass die Nennung des Unternehmens im Rahmen eines journalistisch erstellten Beitrags erfolgt und nicht durch wirtschaftliche Interessen des Unternehmens beeinflusst wurde. Das Fehlen einer klaren Unterscheidung zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt stellt eine Wettbewerbswidrigkeit gemäß § 3 Abs. 1 UWG dar."

  1. Nachweisbarkeit:
    • Eine fundierte Quelle oder ein konkreter Artikel sollte angegeben werden.
    • Idealerweise mit einem Link oder einer eindeutigen Referenz.
  2. Aktualität:
    • Berichte sollten aktuell und relevant sein.
    • Uralt-Berichterstattungen können als irreführend gewertet werden.

Rechtskonforme Werbung mit "Bekannt aus": Was Unternehmen beachten müssen

Gerade für Unternehmen ist eine professionelle und rechtskonforme Selbstdarstellung essenziell. Um die Gefahr von Abmahnungen und rechtlichen Auseinandersetzungen zu minimieren, sollten Unternehmen folgende Regeln einhalten:

  1. Transparenz schaffen:
    • Jeder Bezug auf eine Medienerwähnung sollte mit einer nachvollziehbaren Quelle versehen sein.
  2. Unzulässige Werbung vermeiden:
    • Werbung darf nicht den Eindruck erwecken, dass die Kanzlei von Medien offiziell empfohlen wurde, wenn dies nicht der Fall ist.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Unternehmen, die mit "Bekannt aus" werben möchten, sollten folgende Best Practices berücksichtigen:

  1. Angabe konkreter Fundstellen:
    • Jede Medienerwähnung muss mit einem konkreten Beleg versehen werden.
  2. Deutliche Kennzeichnung bezahlter Inhalte:
    • Falls ein Unternehmen in einem Medium durch eine bezahlte Anzeige oder PR-Erwähnung erschien, sollte dies eindeutig gekennzeichnet werden.
  3. Aktualität der Berichte prüfen:
    • Veraltete oder nicht mehr erreichbare Quellen können zur Irreführung führen.
  4. Transparenz gegenüber Verbrauchern:
    • Verbraucher sollten auf einen Klick nachvollziehen können, woher die "Bekannt aus"-Erwähnung stammt.

Fazit: Werbung mit "Bekannt aus"

Die "Bekannt aus"-Werbung kann ein effektives Mittel zur Steigerung der Reputation sein, birgt jedoch erhebliche rechtliche Risiken. Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Werbeaussagen nachvollziehbar, wahrheitsgemäß und rechtlich abgesichert sind. Das OLG Hamburg hat mit seiner Entscheidung klare Leitlinien gesetzt, die eingehalten werden sollten, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Wer unsicher ist, ob eine bestimmte Werbung zulässig ist oder bereits eine Abmahnung erhalten hat, sollte umgehend rechtlichen Rat einholen. Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Wettbewerbsrecht und unterstützt Sie kompetent bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Werbung. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.

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