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Werbung mit Anwaltskosten

Bei der Werbung mit Anwaltsgebühren muss gegenüber Verbrauchern der Bruttopreis angegeben werden.
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Vor dem Landgericht Berlin wurde am 5. Oktober 2010 eine Abmahnung gegen eine Anwalt verhandelt, der auf seiner Webseite für eine außergerichtliche Erstberatung geworben und dabei nur den Nettopreis angegeben hatte. Der Antragsteller, der ebenfalls als Rechtsanwalt tätig ist, hatte zuvor eine einstweilige Verfügung gegen seinen Berufskollegen erwirkt. In einem Beschluss vom 2. Juli 2010 hatte das LG Berlin der einstweiligen Verfügung stattgegeben und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. In dem vorläufig verstreckbaren Urteil (Az. 16 O 301/10) vom 5. Oktober 2010 hat das LG Berlin die Kostenentscheidung vom 2. Juli 2010 aufgehoben.
Der Antragsteller sah in der Werbung des Antragsgegners einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PangV). Es erfolgte am 30. Juni 20. Juni 2010 eine Abmahnung des Antragsgegners durch den Antragsteller, der in seinem Schreiben allerdings keine Angaben zum Inhalt des Werbeverstoßes machte. Er verlangte vom Antragsgegner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei einer Strafandrohung von 10.000 Euro. Der Antragsgegner änderte daraufhin noch am selben Tag die Preisangabe auf seiner Internetpräsenz, gab aber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Der Antragsgegner klagte gegen die im Beschluss des LG Berlin enthaltenen Kosten. Der Antragsgegner habe sich nach der Abmahnung eine Fristverlängerung erbeten. Außerdem habe er eingesehen, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt und gleichzeitig eine Änderung auf seiner Internetseite vorgenommen. Außerdem sei aus der Abmahnung nicht zu erkennen gewesen, welcher Wettbewerbsverstoß konkret gemeint gewesen sei. Aus der Sicht des Antragsgegners habe demnach der Antragsteller die Kosten für das einstweilige Verfügungsverfahren zu tragen.
Die Aufhebung der Kostenentscheidung begründete das LG Berlin nach § 93 ZPO. Diese Vorschrift besagt, dass dem Antragsteller die Kosten auferlegt werden, da der Antragsgegner den Anspruch sofort anerkannt und daher „keine Veranlassung für das Verfahren gegeben hat.“ Er war vom Antragsteller zuvor nicht in der ordnungsgemäßen Form abgemahnt worden. In der vermeintlichen Abmahnung sah das Gericht lediglich „die Rüge einer Werbung in wettbewerbswidriger Weise.“ Für eine wirksame Abmahnung hätte das Schreiben des Antragsstellers noch weitere Angaben enthalten müssen. Insbesondere fehlt darin der Hinweis, welches Verhalten des Antragsgegners auf welcher Rechtsgrundlage abgemahnt werden soll. Der Antragsteller hat in seiner Abmahnung pauschal eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ in Verbindung mit einem „Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 10.000 Euro“ verlangt. Dem Schreiben war auch, soweit für das Gericht ersichtlich, kein Entwurf einer Unterlassungserklärung beigefügt. Auch aus der Tatsache, dass der Antragsgegner seine unzulässige Werbung auf seiner Webseite unverzüglich geändert hat, kann der Antragsteller nicht ableiten, dass seine Abmahnung wirksam war. Um eine Wirksamkeit ableiten zu können, fehlte die konkrete Angabe der Verletzung der Preisangabenverordnung. Daher hat der Antragsteller die aus der Unwirksamkeit seiner Abmahnung eingetretenen Konsequenzen selbst zu tragen. Dem Antragsteller können die Kosten für das einstweilige Verfügungsverfahren nicht aufgebürdet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsgegner die Abmahnung später zurückgewiesen und seinerseits dem Antragsteller mit einer negativen Feststellungsklage gedroht hat. Auch dadurch blieb die Abmahnung des Antragstellers unzureichend.

LG Berlin, Urteil vom 05.10.2010, Az. 16 O 301/10

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