Botanicals II: Werbung für pflanzliche Nahrungsergänzung mit gesundheitsbezogenen Angaben
Wer pflanzliche Nahrungsergänzungsmittel vertreibt, steht seit Jahren vor derselben Hürde: Darf in der Werbung mit Wirkungen auf Stimmung, Stress oder Schlaf geworben werden, obwohl die EU die „Botanicals“-Angaben noch prüft? Die Antwort nach „Botanicals II“ lautet: in aller Regel nein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat – nach Vorabentscheidung des EuGH – die Leitplanken für gesundheitsbezogene Aussagen zu Botanicals klargezogen. Für Hersteller, Händler und Agenturen bedeutet das: Claims zu psychischen und Verhaltensfunktionen sowie allgemeine Wohlfühl-Versprechen sind ohne zugelassene, konkrete Health Claims unzulässig. Ausnahmen greifen nur in engen Übergangskonstellationen.
Kurzüberblick der Leitsätze
- Für die Abgrenzung zwischen Art. 10 Abs. 1 HCVO (spezielle Angaben) und Art. 10 Abs. 3 HCVO (nichtspezifische Angaben) kommt es darauf an, ob ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen Lebensmittel/Bestandteil und einer Funktion des menschlichen Organismus behauptet wird, der im Zulassungsverfahren wissenschaftlich überprüfbar ist (dann spezielle Angabe) oder nicht (dann nichtspezifische Angabe).
- Es ist verboten, für ein Botanicals-Nahrungsergänzungsmittel spezielle gesundheitsbezogene Angaben zu psychischen oder Verhaltensfunktionen zu verwenden oder auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für Gesundheit/Wohlbefinden zu verweisen, solange die Kommission die Prüfung der Botanicals-Angaben nicht abgeschlossen hat – es sei denn, eine enge Übergangsregel (Art. 28 Abs. 6 HCVO) greift. Allgemeine Verweise sind nur zulässig, wenn ihnen eine zugelassene spezielle Angabe beigefügt ist.
Der Sachverhalt: Produkt, Claims, Prozessgeschichte
Ein Anbieter bewarb ein pflanzliches Nahrungsergänzungsmittel mit Botanicals-Inhaltsstoffen. Zentraler Blickfang waren Aussagen zu psychischen Funktionen und zum Wohlbefinden, u. a. stimmungsaufhellende Wirkung, Verbesserung des emotionalen Gleichgewichts, mehr Optimismus und Entspannung, bessere Schlafqualität sowie geringere Reizbarkeit und Erschöpfung. Teilweise wurden Prozentangaben und Studienverweise verwendet. Betroffen waren insbesondere Angaben zu einem Safran-Extrakt und einem Melonensaft-Extrakt (SOD-Aktivität).
Ein Wettbewerbsverband mahnte den Anbieter ab und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht bestätigte das Verbot. In der Revision setzte der BGH das Verfahren zunächst aus, legte dem EuGH Fragen zur Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO auf Botanicals vor und entschied nach der EuGH-Antwort abschließend.
Rechtlicher Rahmen: Systematik der HCVO bei Health Claims
Die Health-Claims-Verordnung (HCVO) erlaubt gesundheitsbezogene Angaben nur, wenn sie zugelassen und in die Listen nach Art. 13 oder Art. 14 aufgenommen sind. Dabei gilt:
- Art. 10 Abs. 1 HCVO (spezielle Angaben): Konkrete Wirk-Behauptungen zu Funktionen des Organismus sind nur nach vorheriger wissenschaftlicher Bewertung und Listenaufnahme zulässig.
- Art. 10 Abs. 3 HCVO (nichtspezifische Angaben): Allgemeine „Wohlfühl“-Aussagen sind ausschließlich zulässig, wenn ihnen eine in den Listen enthaltene spezielle Angabe beigefügt ist (Brücken-Claim).
- Art. 28 HCVO (Übergangsrecht): In eng definierten Konstellationen durften bestimmte, bereits vor Inkrafttreten genutzte Claims befristet weiterverwendet werden („on hold“). Für psychische/Verhaltensfunktionen (Art. 13 Abs. 1 lit. b) setzt Art. 28 Abs. 6 u. a. einen rechtzeitigen Antrag vor dem 19.01.2008 voraus und eine inhaltliche Übereinstimmung.
Der rechtliche Dreh- und Angelpunkt: Abgrenzung „spezifisch“ vs. „nichtspezifisch“
Entscheidend ist, ob die Werbeaussage eine überprüfbare, konkrete Wirkung auf eine Organfunktion behauptet:
- Spezielle Angabe (Art. 10 Abs. 1): „Safran steigert nachweislich die [konkrete Funktion X].“ Solche Aussagen sind zulassungspflichtig.
- Nichtspezifische Angabe (Art. 10 Abs. 3): „Unterstützt Wohlbefinden und innere Balance.“ Solche Aussagen sind nur erlaubt, wenn ein zugelassener, spezieller Claim beigefügt wird, der die Brücke zur genehmigten Wirkung schlägt.
Der BGH knüpft hier nahtlos an seine Grundsätze an: Maßgeblich ist der unmittelbare Wirkungszusammenhang und dessen wissenschaftliche Absicherbarkeit im Zulassungsverfahren.
Die EuGH-Antwort: Botanicals fallen (jetzt schon) unter Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO
Der EuGH stellte klar, dass Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO auch auf Botanicals anwendbar ist, obwohl die Kommission die Prüfung vieler Botanicals-Angaben noch nicht abgeschlossen hat. Der Schutz von Verbrauchern und Gesundheit verlangt, dass mit nicht geprüften (und daher nicht gelisteten) Wirkbehauptungen gerade nicht geworben werden darf. Ein „Warten auf Brüssel“ rechtfertigt keine freie Werbung. Die Übergangsregeln sind eng, befristet und an formale Voraussetzungen geknüpft.
Die Entscheidungsgründe des BGH im Detail
1) Gesundheitsbezug und Einordnung der streitigen Aussagen
Die Aussagen zu Stimmung, emotionalem Gleichgewicht, Entspannung, Schlafqualität, Stress- und Erschöpfungsreduktion sowie zur Lebensqualität sind gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der HCVO. Sie betreffen die Gefühlswelt und damit psychische Funktionen; sie sind gerade nicht an eine konkrete körperliche Funktion geknüpft.
2) Anwendung von Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO auf Botanicals
Der BGH übernimmt die Linie des EuGH: Auch für pflanzliche Stoffe gelten die strengen Zulassungsvoraussetzungen. Spezielle gesundheitsbezogene Angaben zu psychischen/Verhaltensfunktionen sind unzulässig, solange keine Listenzulassung vorliegt. Allgemeine Wohlfühl-Verweise sind ebenfalls unzulässig, wenn ihnen keine zugelassene spezielle Angabe beigefügt ist.
3) Kein „Schlupfloch“ durch Übergangsrecht („on hold“)
Für psychische/Verhaltensfunktionen kommt allein Art. 28 Abs. 6 HCVO in Betracht. Voraussetzung ist u. a. ein fristgerechter Antrag vor dem 19.01.2008 sowie eine inhaltliche Übereinstimmung zwischen alter Angabe und weiterverwendeter Angabe. Im Streitfall scheiterte es bereits an den Anträgen: Für einen Bestandteil lag gar kein Antrag vor; für den anderen wurde der Antrag erst 2009 gestellt. Damit greift keine Übergangsregel.
4) Unspezifische Angaben ohne Brücke sind per se unzulässig
Selbst wenn man die Aussagen als „nichtspezifisch“ einordnen wollte, bliebe es beim Verbot: Ohne gleichzeitige Beifügung einer zugelassenen speziellen Angabe fehlt die nach Art. 10 Abs. 3 HCVO zwingende Brücke. Verweise auf nicht abgeschlossene Prüfungen („on hold“) reichen nicht, wenn die strengen Voraussetzungen des Übergangsrechts nicht erfüllt sind.
5) Unlauterkeit nach UWG
Art. 10 HCVO ist Marktverhaltensregel. Ein Verstoß begründet zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung (§§ 3, 3a UWG) und damit Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche zugunsten von Mitbewerbern/Verbänden. Die Zuerkennung der Abmahnkosten folgt konsequent aus dem Regelungszusammenhang.
6) Keine Abmilderung durch allgemeines Lauterkeitsrecht
Die vollständige Harmonisierung der UGP-Richtlinie steht der Anwendung der HCVO-Spezialvorschriften nicht entgegen. Die HCVO bezweckt gerade den Gesundheitsschutz und die Verhinderung irreführender gesundheitsbezogener Angaben – sie geht vor.
Was heißt das für Ihre Praxis? Ein kompakter Compliance-Fahrplan
A. Diese Aussagen sind ohne Weiteres tabu
- Wirkbehauptungen zu Stimmung, Stressresistenz, emotionaler Balance, Entspannung, Schlafqualität oder Lebensqualität – wenn es keinen zugelassenen, passenden Spezial-Claim gibt
- Prozent-/Studien-Aussagen zu psychischen Effekten, wenn sie als Wirkversprechen verstanden werden können
- Allgemeine Wohlfühl-Claims ohne zugelassene, beigefügte spezielle Angabe
B. Was unspezifisch klingt, ist oft trotzdem unzulässig
„Unterstützt Ihr Wohlbefinden“, „für mehr emotionale Balance“, „hilft in stressigen Zeiten“ – das sind nichtspezifische Verweise. Sie sind nur zulässig, wenn Sie unmittelbar daneben eine zugelassene spezielle Angabe aus den Listen (Art. 13/14) platzieren, die inhaltlich passt.
C. Übergangsrecht („on hold“) ist die seltene Ausnahme
- Prüfen Sie ehrlich, ob es rechtzeitige Anträge vor dem 19.01.2008 gab und ob die Wortlaute übereinstimmen
- Ohne fristgerechten Antrag keine Berufung auf Art. 28 Abs. 6 HCVO
- Ein bloßes „die Kommission prüft noch“ trägt nicht
D. Was geht (noch)?
- Reine Nährwertangaben (z. B. Vitamine tragen zu [zugelassenen] Funktionen bei) – aber nur im Rahmen der zugelassenen Wortlaute
- Rechtskonforme Art.-13-Claims zu Nährstoffen, die tatsächlich im Produkt enthalten sind und in ausreichender Menge vorliegen
- Verbraucherfreundliche Informationsangaben ohne Gesundheitsbezug (Qualität, Herkunft, Herstellung), die keine implizite Wirkung suggerieren
Typische Fehlerquellen in der Gestaltung
- Header-Bubbles wie „Mehr Gelassenheit*“ mit Sternchenverweis weit unten
- Studien-Storytelling („77 % fühlten sich …“) ohne zugelassene Wirkung – das verstärkt den Gesundheitsbezug
- Piktogramme/Icons zu „Mood“, „Relax“, „Sleep“ neben Botanicals-Komponenten
- Mikro-Claims in Produktkacheln, Filtern („für Stress“, „Mood-Boost“)
Vermeiden Sie jedes Layoutelement, das der Durchschnittsverbraucher als Wirkversprechen verstehen kann.
Handlungsempfehlungen für Hersteller, Händler und Agenturen
- Claims-Audit: Alle Touchpoints (Shop, PIM, Etikett, Social, Marktplätze, Amazon-Bullets) auf Health-Claims scannen
- Mapping: Zu jeder Aussage eine konkrete Listenposition (Art. 13/14) zuordnen – oder streichen
- Beifügung testen: Bei nichtspezifischen Verweisen die zugelassene spezielle Angabe unmittelbar daneben platzieren, inhaltlich passend und nicht verdeckt
- Nährstoff-Substantiation: Sicherstellen, dass die im Claim genannte Substanz im erforderlichen Gehalt enthalten ist (Referenzmengen, EFSA-Guidance)
- Übergang nur mit Akte: „On hold“ nur bei belegtem Alt-Antrag vor dem 19.01.2008 und Claim-Deckungsgleichheit
- Vertragsklauseln: Mit Agenturen/Influencern Freigabeprozesse und Haftung für unzulässige Claims vertraglich fixieren
- Monitoring: Wettbewerbsverbände beobachten; interne „Claim-Freigabe-Checkliste“ nutzen
Fazit
„Botanicals II“ schließt die Lücke: Solange die EU die Botanicals-Angaben nicht gelistet hat, sind spezielle Wirkbehauptungen zu psychischen/Verhaltensfunktionen ebenso verboten wie nichtspezifische Wohlfühl-Verweise ohne beigefügten zugelassenen Spezial-Claim. Übergangsrecht hilft nur in eng begrenzten, belegbaren Altfällen. Wer pflanzliche Nahrungsergänzungsmittel rechtssicher vermarkten möchte, braucht daher eine strikte Claims-Governance – und im Zweifel den Mut zum Weglassen.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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