Werbung für Osteopathie muss wissenschaftlich belegt sein

Werbung für osteopathische Behandlungen nur bei gesicherter wissenschaftlicher Grundlage erlaubt
Das Kammergericht Berlin hat mit seinem Urteil vom 03.12.2024 klargestellt, dass für osteopathische Behandlungen nur dann geworben werden darf, wenn die Aussagen wissenschaftlich gesichert sind. Angaben, die eine therapeutische Wirksamkeit anpreisen, obwohl diese wissenschaftlich umstritten sind, sind irreführend und daher jedenfalls dann unzulässig, wenn nicht die Gegenmeinung mit abgebildet wird. Es kann generell eine Ausnahme gemacht werden, wenn die mangelnde wissenschaftliche Nachweisbarkeit hinreichend transparent gekennzeichnet ist.
Hintergrund: Werbung einer Osteopathie-Praxis im Fokus der Gerichte
Die Beklagte unterhält eine Praxis für Osteopathie. Auf ihrer Webseite warb sie mit zahlreichen Aussagen für ihre Osteopathie-Behandlung. So hat sie unter anderem angepriesen:
„Die durch die Schwangerschaft bedingten Umstellungen können sich in den verschiedenen Bereichen des Körpers bemerkbar machen. Eine osteopathische Behandlung kann hier eine deutliche Erleichterung schaffen. Zudem wird durch das Lösen von Blockierungen dem ungeborenen Kind eine möglichst gute Umgebung für seine Entwicklung geschaffen und bestmögliche Voraussetzungen für eine komplikationslose Entbindung“ (…) „Da traumatische Ereignisse oftmals auch ohne die Anwesenheit der Eltern oder einer anderen Person stattfinden, macht es Sinn, sein Kind in regelmäßigen Abständen von einem Osteopathen untersuchen und behandeln zu lassen, um es so in seiner Entwicklung bestmöglich zu unterstützen.“ (…) „Sinnvoll ist eine osteopathische Behandlung auch bei der Durchführung einer kieferorthopädischen Behandlung, sei es durch eine festsitzende Zahnspange oder durch flexible Maßnahmen. Die osteopathische Behandlung kann dabei die Tragedauer der Zahnspange deutlich verkürzen und evtl. Nebenwirkungen der Zahnspange abmildern.“
Fehlende wissenschaftliche Belege für die therapeutische Wirksamkeit
All diese Aussagen hat das Kammergericht Berlin als irreführend eingestuft, da hiervon nichts wissenschaftlich belegt sei. In der Fachwelt ist die therapeutische Wirksamkeit der Osteopathie weiterhin umstritten. Die zitierten Werbeaussagen lassen jedoch keinen Zweifel an der medizinischen Wirksamkeit. Daher erwecken sie falsche Erwartungen bei Verbrauchern.
Strenge Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung
Wer mit gesundheitsbezogenen Aussagen wirbt, hat strenge Maßstäbe zu beachten. So müssen die Aussagen durch wissenschaftlich fundierte Studien belegt sein. Derartige Beweise konnte die Beklagte jedoch nicht vorlegen. Die Bundesärztekammer äußerte sich zurückhaltend. Zuverlässige Aussagen zur Wirksamkeit und Effektivität osteopathischer Behandlungen lägen nur zu wenigen Erkrankungsbildern vor. Dies habe zur Folge, dass für die Anwendung bestimmter osteopathischer Techniken, hauptsächlich im Bereich der „parietalen Osteopathie“ und in geringem Maß im Bereich der „viszeralen Osteopathie“, allenfalls Hinweise für die Wirksamkeit nach den Kriterien der evidenzbasierten Medizin vorlägen.
Transparente Darstellung wissenschaftlich umstrittener Meinungen erforderlich
Die Beklagte konnte eine Wirksamkeit der von ihr angepriesenen osteopathischen Behandlungen weder aufgrund der Aussagen der Bundesärztekammer, noch auf anderen Wegen wissenschaftlich belegen. Stattdessen hatte sie ausschließlich mit fachlich umstrittenen Meinungen geworben. Nach der Rechtsprechung ist in diesem Fall erforderlich, auch die Gegenmeinung zu erwähnen, um die Umstrittenheit transparent darzustellen. Es kann auch dann eine Irreführung vorliegen, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen.
Fazit: Vorsicht bei gesundheitsbezogener Werbung im Bereich Osteopathie
Behandelnde, die in einem gesundheitsbezogenen Kontext werben, sollten sich stets an die Bekanntmachung der Bundesärztekammer vom 28. August 2009 über die wissenschaftliche Bewertung osteopathischer Verfahren halten. Denn diese belegt auch weiterhin, dass die therapeutische Wirksamkeit einer osteopathischen Behandlung allgemein fachlich umstritten ist. Dies hat zur Folge, dass der Werbende, der bei einem verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorruft, durch die beworbene Behandlung bestimmte therapeutische Erfolge zu erzielen, gerichtlich eine therapeutische Wirksamkeit der Behandlung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. Andernfalls muss die Aussage durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis auf die Gegenmeinung abgeschwächt werden.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 03.12.2024, Az. 5 U 9/24
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Werbung für osteopathische Behandlungen
1. Darf für osteopathische Behandlungen uneingeschränkt geworben werden?
Nein, es darf nur dann für osteopathische Behandlungen geworben werden, wenn eine therapeutische Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist. Werbung ohne gesicherte Nachweise ist irreführend und unzulässig.
2. Was passiert, wenn die Wirksamkeit einer Behandlung wissenschaftlich umstritten ist?
In diesem Fall muss die Werbung die bestehende wissenschaftliche Unsicherheit klar und deutlich darstellen. Es reicht nicht aus, nur die eigene positive Meinung zu präsentieren.
3. Welche Vorgaben gelten für gesundheitsbezogene Werbung in Deutschland?
Gesundheitsbezogene Aussagen müssen auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren. Beweise müssen durch anerkannte Studien erbracht werden, andernfalls drohen gerichtliche Verbote und Sanktionen.
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