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Werbung für Fremdprodukte

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17.10.13, Aktenzeichen I ZR 173/12
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 17.10.13 unter dem Aktenzeichen I ZR 173/12 entschieden, dass eine Werbung für Fremdprodukte auf der eigenen Homepage alleine noch kein Wettbewerbsverhältnis zu einem Mitbewerber des beworbenen Unternehmens darstellt. Das gelte auch dann, wenn die Klägerin vom beworbenen Unternehmen eine Werbekostenerstattung für Verträge erhält, die durch die Werbung abgeschlossen wurden.

Die Klägerin betreibt Reisedienstleistungen über das Internet. Neben Reisen bietet sie auf ihrer Homepage unter der Rubrik "Reiseliteratur und

Verbraucherschutz" einige Reiseführer und Literatur zu Verbraucherfragen an.

Beim Klick auf die jeweiligen Titel öffnet sich die Seite von Versandhändler Amazon. Für jeden Buchkauf gibt es von Amazon dafür eine Werbekostenerstattung.

Die Beklagte ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Sie bietet auf ihrer Homepage ähnliche Titel wie die Klägerin an. Diese sieht u.a. ihren Provisionsanspruch gegenüber Amazon gefährdet. Die Beklagte tritt dem entgegen, indem sie die Anspruchsberechtigung der Klägerin in Abrede stellt. Es fehle außerdem am Wettbewerbsverhältnis, denn es handele sich nicht um ausreichend ähnliche Waren, die angeboten würden.

Das Landgericht schloss sich dieser Ansicht an und hielt die Klage für unbegründet. Das Berufungsgericht wies auch die Berufung zurück. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer beim BGH eingelegten Revision.

Doch auch der BGH sieht den Anspruch nicht als begründet an und schließt sich den Argumenten der Vorinstanzen an.

Es fehle in der Tat an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Zwar stelle das fragliche Verhalten der Beklagten eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar, weil sie ebenso wie Buchhändler entsprechende Waren anbiete, doch fehle es an der Konkretheit eines Wettbewerbsverhältnisses, wenn sich die Angebote der Bücher nicht an den gleichen Interessentenkreis richten. Dies sei hier jedenfalls nicht der Fall. Die Klägerin vertreibe nämlich keine Bücher, sondern mache nur auf die Möglichkeit des Erwerbs von Büchern über Amazon aufmerksam.

Auch das Anbieten eines Reiseratgebers durch die Beklagte stelle kein Wettbewerbsverhältnis her.

Vielmehr handele es sich hier um eine Verbraucherinformation, die schließlich das Kerngeschäft der Beklagten als Verbraucherzentrale sei.

Auch sei die Klägerin nicht für etwaige Wettbewerbsverstöße von Amazon haftbar zu machen, daher erwachse ihr auch kein Anspruch gegen entsprechende Mitbewerber, die hierdurch gestört werden könnten. 

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17.10.13, Aktenzeichen I ZR 173/12 

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