Werbung für Eizellspende

Das Landgericht (LG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 25.11.2008 unter dem Aktenzeichen 15 O 146/08 entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn im Rahmen einer Werbung für das Verfahren der Eizellenspende darauf hingewiesen wird, dass deutsche Ärzte hierfür Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen bereit seien. Eine Eizellspende wird in Deutschland als sittenwidrig eingestuft. Wenn damit geworben wird, dass deutsche Ärzte sich vorbereitend daran beteiligen, wird das Angebot ausländischer Ärzte interessanter und fördert deren Geschäft in sittenwidriger Weise.
Damit bestätigte Das LG Berlin seine vorangegangene einstweilige Verfügung.
Der Antragssteller ist ein deutscher Arzt für Frauenheilkunde und Reproduktionsmedizin und macht einen Unterlassungsanspruch wegen einer Werbung geltend, die strafbare Handlungen in einer wettbewerbswidrigen Weise fördert.
Der Antragsgegner ist ebenfalls Facharzt für Frauenheilkunde und hat seinen Geschäftssitz in der Tschechischen Republik. Beide Parteien behandeln Frauen mit einem unerfüllten Kinderwunsch.
Das Institut des Antragsgegners veranstaltet Informationsabende zum Thema Kinderwunsch in deutschen Großstädten, auf denen regelmäßig der Hinweis erteilt wird, welche Möglichkeiten es in anderen Ländern der europäischen Gemeinschauft zur Kinderwunschbehandlung gibt. Thematisiert wird in diesem Rahmen auch die Eizellspende, die in der Tschechischen Republik nicht verboten ist. Die Veranstaltungen haben das Ziel, auch Patientinnen aus Deutschland zu gewinnen.
Laut Vortrag des Antragstellers hat der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Ärzte aus Deutschland Voruntersuchungen und ggf. Stimulationen an Spenderinnen vornehmen würden. Diesen Vortrag bewies der Anstragssteller anhand einer eidesstattlichen Versicherung. Er ist der Auffassung, der Antragsgegner verstoße mit seinem Tun gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), da er eine Beihilfe zu lt. deutschem Gesetz strafbaren Handlungen begangen habe. Diese Handlungen unterfallen dem Embryonenschutzgesetz (ESchG).
Gegen die antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt und beantragt, diese aufzuheben. Er behauptet, alle im Sinne einer Haftung relevanten Untersuchungen selbst vorzunehmen, ohne hierfür Hilfe von deutschen Ärzten in Anspruch zu nehmen. Sein Verhalten erfülle nach seiner Auffassung keinen Straftatbestand. Insbesondere sei eine bloße Auskunft über eventuelle Möglichkeiten in Deutschland wegen ihrer mangelnden Konkretheit nicht geeignet, eine Rechtsgutverletzung zu ermöglichen. Jedenfalls liege kein Verstoß gegen § 3 UWG vor, denn es fehle an der Schwere der Wettbewerbsbeeinflussung - einen Nachteil habe es für niemanden gegeben.
Diese Auffassung vermag das LG Berlin nicht zu teilen.
Es führt zunächst eine Betrachtung des Zieles des Embryonenschutzgesetzes aus. Dieser sei der Schutz der menschlichen Würde und des Kindeswohls. Weitere Schutzzwecke, wie etwa der Schutz des Wettbewerbs unter Reproduktionsmedizinern, seien nicht zu erkennen.
Das Embryonenschutzgesetz gelte unabhängig von kommerziellen Interessen. Schließlich sei es keine Verbraucherschutznorm, die den Verbraucher (Wunscheltern) vor schlechter Qualität schützen soll, sondern verrbietet Eizellspende unabhängig von dem Ziel des Verfahrens. Daher sei § 4 Nr. 11 UWG schon daher nicht erfüllt, weil es sich beim Embryonenschutzgesetz nicht um eine Marktregelungsvorschrift handelt. Das Verhalten des Antragsgegners sei abgesehen davon auch nicht strafbar. Darauf komme es auch gar nicht an. Der Antragsteller wende sich lediglich gegen die Behauptungen, deutsche Ärzte würden sich an der Behandlung beteiligen. Dies sei gleichbedeutend mit der Behauptung, diese Ärzte würden sich strafbar machen.
Der Unterlassungsanspruch bestehe nicht nach §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 111 StGB - letzterer sei ebenfalls keine Marktverhaltensregel - sondern nach §§ 8 Abs. 1, 3 UWG. Eine Werbung für die Vornahme von Eizellspenden unter Beanspruchung ärztlicher Hilfe in Deutschland stelle eine Missachtung des in Deutschland geltenden Sittengesetzes zu Wettbewerbszwecken dar und ist deshalb unabhängig davon, ob eine Strafbarkeit vorliegt, unzulässig.
Landgericht (LG) Berlin, Urteil vom 25.11.2008, Aktenzeichen 15 O 146/08
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