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Werbung für ein Collagen-Lift-Drink - Health-Claims-VO

OLG Hamm, I-4 U 71/11
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Urteil vom 29.09.2011 unter dem Az. I-4 U 71/11 entschieden, dass ein Lebensmittel, das Collagen enthält, nicht mit einer Werbung angepriesen werden darf, die dem Mittel eine Hautglättung zuschreibt.

Geklagt hatte ein Verein, der sich mit der Wahrung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder beschäftigt, vor allem im Hinblick auf Wettbewerbsverstöße. Zu dem Verein gehören auch Hersteller und Verkäufer von Naturheilmitteln und pharmazeutischen Erzeugnissen sowie Unternehmer aus der Lebensmittelbranche. Die Beklagte hatte in einer Zeitschrift für das Nahrungsergänzungsmittel "Collagen-Lift-Drink" geworben.

Der Kläger mahnte sie erfolglos ab und verlangte eine Pauschale von rund 167 Euro. Er ist der Ansicht, die Werbung sei irreführend, weil die Beklagte behaupte, ihr Produkt, das Collagenhydrolysat enthalte, würde die körpereigene Synthese des Collagen befördern können und würde daher die Haut fester und straffer machen und den Sehnen mehr Spannkraft verleihen. Dies sei wissenschaftlich nicht ausreichend gesichert.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihre Werbung
mit dem folgenden Satz auszustatten:

"Der Collagen-Lift-Drink versorgt den Organismus mit reinem Collagenhydrolysat. Dieser Stoff kann die körpereigene Synthese von Collagen stimulieren, einem Eiweißkörper im Bindegewebe, der unter anderem die Haut glatt und fest macht sowie die Spannkraft der Sehnen unterstützt."

Die Beklagte dagegen behauptet, die Aussagen seien wissenschaftlich bewiesen. Das vom Kläger zitierte Gutachten hingegen sei nicht einschlägig und auch nicht mehr aktuell. Die Beklagte habe sich auch auf Studien bezogen, die schon Gegenstand anderer Verfahren gewesen seien.
Im Übrigen sei die Aufnahme des Collagenhydrolysats in die Liste nach Artikel 13 HCVO bereits beantragt. Darüber sei noch nicht entschieden. Mit einem Verbot der werbenden Aussage würde einer Entscheidung der EU-Kommission vorgegriffen werden. Hilfsweise wurde beantragt, die Frage dem EuGH zu einer Vorabentscheidung vorzulegen.

Das OLG Hamm jedoch sieht die Berufung als unbegründet an. Der Kläger könne Unterlassung von der Beklagten verlangen.
Der Unterlassungsanspruch folge aus §§ 8 UWG i.V.m. § 11 LFGB und Art. 3, 5; 10 Health-Claims-VO.
Die Werbeaussage verstoße gegen das Irreführungsverbot des Lebensmittelwerberechts. Hiernach sei eine Werbung dann irreführend, wenn einem Produkt darin Wirkungen zugeschrieben werden, die ihm nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht zukommen bzw. nicht ausreichend gesichert seien. Es dürfe weder positiv getäuscht noch mit unbelegten Aussagen für ein Lebensmittel Werbung gemacht werden.
Der Verkehr entnehme der Werbung die Aussage, das beworbene Lebensmittel habe eine glättende Wirkung auf die Haut und würde die Spannkraft der Sehnen stärken.
Solche Aussagen müssen wissenschaftlich abgesichert sein, wobei der Nachweis dem Verwender obliege. Solche Hinweise fehlen hier jedoch. Ein ausreichender Nachweis für den Zusammenhang zwischen Einnahme von Collagen und glättenden Effekten auf die Haut sei nicht erbracht worden.
Bereits in einem vorhergehenden Urteil habe der Senat entschieden, dass er eine solche Wirkung nicht als erwiesen erachte.
Es könne dahinstehen, ob die Werbung auch gegen das Wettbewerbsrecht verstoße.
Dem Antrag des Klägers sei stattzugeben.

OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2011, Az. I-4 U 71/11

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