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Werbung für E-Zigaretten

LG Amberg, Urteil vom 15.10.2012, Aktenzeichen 41 HK O 303/12
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht Amberg hat dem Discounthändler "Netto" in seinem Urteil vom 15.10.2012 untersagt, in der bisherigen Art und Weise für die unter dem Namen "Clever Smoke" vertriebene E-Zigarette Werbung zu machen. Die Richter bewerteten die beanstandete Werbung als irreführend, da sie dem Verbraucher den Eindruck vermittele, dass das beworbene Produkt gesundheitlich gänzlich unbedenklich sei. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen in Berlin.

Netto hatte in seiner Werbung die E-Zigarette "Clever Smoke" als die „gesündere Art zu rauchen“ bezeichnet, die eine „geniale Alternative für den vollen Rauchgenuss“ darstelle. Zusätzlich befanden sich auf dem Werbeflyer die Hinweise "ohne Nikotin und Teer", "Aromen auf Unbedenklichkeit geprüft" und "geprüft von einem unabhängigen Sachverständigen". Die Produktbeschreibung im Inneren der Verpackung wies dagegen darauf hin, dass das Produkt mit Risiken behaften sei und für einzelne Personengruppen unter Umständen nicht geeignet sein könnte.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen argumentierte vor Gericht, der Discounthändler „Netto“ stelle das Rauchen seiner E-Zigarette in seiner Werbung als völlig unbedenklich dar. Die Werbung suggeriere einem durchschnittlichen Verbraucher die absolute Harmlosigkeit der beworbenen elektronischen Zigarette. Davon könne aber nicht die Rede sein. „Netto“ dagegen hatte einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abgestritten. Es sei in den Medien sehr ausführlich über elektronische Zigaretten und ihre Gefahren berichtet worden. Diese Gefahren bestünden jedoch ausschließlich im Zusammenhang mit E-Zigaretten, in denen Nikotin und Teer enthalten sein – das sei bei der "Clever Smoke"-Zigarette aber gerade nicht der Fall.

Auch wisse der durchschnittliche Konsument, dass sich die Werbung auf den Vergleich zu normalen Tabakzigaretten beziehe - und im Vergleich zur Tabakzigarette sei die "Clever Smoke" aufgrund des Fehlens von Nikotin, Teer und anderer Schadstoffe tatsächlich gesünder. Von einer Irreführung könne daher nicht die Rede sein. Zudem bestünde auch keine generelle Aufklärungspflicht über alle Einzelheiten seines Angebots – diese werde vom Konsumenten auch gar nicht erwartet.

Die Amberger Richter folgten der Argumentation des Discounthändlers allerdings nicht und stellten einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der beanstandeten Werbung fest. Zwar sei der Händler tatsächlich nicht zu einer generellen Aufklärung über alle nur denkbaren Risiken verpflichtet, doch erwecke die Werbung als Ganzes für den durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck, dass das Produkt gesundheitlich völlig unbedenklich sei. Der Konsument erfahre erst durch die Produktbeschreibung nach dem Kauf, dass dies nicht stimme. Die Werbung verschleiere daher die Risiken, die für einzelne Verbrauchergruppen wie Schwangere und Alkoholiker bestehen. Aus diesem Grunde verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot gemäß § 5 UWG. Mit dem Urteil wird es „Netto“ untersagt, weiterhin in der bisherigen Form für seine elektronischen Zigaretten zu werben. Im Fall der Zuwiderhandlung kann ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € verhängt werden.

Das Amberger Urteil ist ein Warnschuss vor den Bug aller E-Zigaretten-Hersteller und -Händler. Während in der Branche bereits seit Langem weitestgehend darauf verzichtet wird, in der Werbung von einer "gesunden" elektronischen Zigarette zu sprechen, geht das Urteil vom Amberger Landgericht jetzt noch einen Schritt weiter und brandmarkt auch die Formulierung "die gesündere Art zu rauchen" als irreführend. Die Branche wird daher ihr ohnehin schon im Kreuzfeuer der Kritik stehendes Produkt künftig noch vorsichtiger bewerben müssen, als sie es in der Vergangenheit bereits getan hat.

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