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Werbung für E-Postbrief unlauter

Deutsche Post darf beim E-Brief nicht irreführend werben
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Im vorliegenden Rechtsstreit hatte sich das Gericht mit der Art zu befassen, wie die Deutsche Post ihren E-Postbrief bewirbt. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob der E-Postbrief im Bereich der rechtswirksamen Erklärungen mit einem normalen Brief gleichgesetzt werden kann und dieselbe Wirkung hat.

Das Gericht hatte dabei folgenden Sachverhalt zu bewerten:

Der Kläger, der Dachverband der 16 deutschen Verbraucherzentralen und 26 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen, verlangt von der Beklagten die Unterlassung verschiedener Aussagen, die in der Werbung zum E-Postbrief gemacht werden und vom Kläger als unrichtig angesehen werden. 

Beanstandet werden dabei vom Kläger die Aussagen, der E-Postbrief sei verbindlich, vertraulich und verlässlich, wobei vor allem in den Vordergrund gestellt wird, der E-Postbrief sei verbindlich. 

Der Kläger sieht darin eine Irreführung der Verbraucher, da mit dem E-Postbrief keine rechtsverbindlichen Handlungen möglich seien, bei denen Schriftform erforderlich ist. 

Die Beklagte hingegen ist der Auffassung, die Aussage, der E-Postbrief sei verbindlich, werde von den Verbrauchern so verstanden, dass der E-Postbrief große technische Sicherheit biete und dass beim E-Postbrief klar sei, wer der Kommunikationspartner ist. Die Verbindlichkeit des E-Postbriefes werde von den Verbrauchern jedenfalls nicht so verstanden, dass der E-Postbrief auch rechtsverbindlich sei. Zudem erläutert der Kläger, dass ohnehin die meisten Verträge des Alltags keine Schriftform erfordern. 

Das Urteil des Gerichts fiel jedoch zugunsten des Klägers aus. Die Beklagte habe es demnach zu unterlassen, den E-Postbrief als "So sicher und verbindlich wie der Brief." zu bezeichnen. Weiterhin ist die Aussage der Beklagten "Der E-Postbrief überträgt die Vorteile des klassischen Briefs in das Internet und bleibt damit auch in der elektronischen Welt eine verbindliche, vertrauliche und verlässliche Schriftkommunikation." zu unterlassen. 

Das Gericht begründet dieses Urteil mit folgenden Ausführungen:

Das Gericht stellt fest, dass die Aussage, der E-Postbrief sei so sicher und verbindlich wie der Brief, unwahr ist. 

Nach allgemeinem Verständnis unter den Verbrauchern bedeutet Verbindlichkeit auch, dass rechtsgültige, rechtskräftige und rechtswirksame Handlungen möglich sind. 

Dieses rechtswirksame Handeln ist mittels E-Postbrief jedoch nicht möglich, wenn Schriftform erforderlich ist. Das Erfordernis der Schriftform kann bei elektronischer Kommunikation nur dann gewahrt werden, wenn eine elektronische Signatur eingefügt werden kann. Solch eine Signatur ist beim E-Postbrief jedoch nicht möglich. Der E-Postbrief kann daher das Erfordernis der Schriftform nicht erfüllen. 

Der Verbraucher verstehe die Werbung auch nicht nur im Bezug auf die technische Sicherheit des E-Postbriefs. Wenn der E-Postbrief als verbindlich bezeichnet wird, erwartet der Verbraucher auch, dass rechtsverbindliche Handlungen möglich sind. 

Die Werbeaussagen seien laut Gericht folglich zu einer Irreführung der Verbraucher geeignet, woraus sich ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergebe. 

Als Anmerkung ist weiterhin zu sagen, dass das Argument der Beklagten, Schriftform sei für alltägliche Geschäfte ohnehin nicht vorgesehen, so nicht haltbar ist. 

Bereits für eine Kündigung der Arbeitsstelle ist die Schriftform gesetzlich gefordert, sodass auch das Schriftformerfordernis im Alltag oft eine Rolle spielt. 

LG Bonn, Urteil vom 30.06.2011, Az. 14 O 17/11

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