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Werbung für diätetische Lebensmittel

BGH, Urteil vom 02.10.2008, Az. I ZR 220/05
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der BGH hat entschieden, dass es bei dem Verkauf eines Nahrungsergänzungsmittels für den Hinweis "medizinisch bedingter Nährstoffbedarf" ausreicht, wenn Personen, die an einer bestimmten Krankheit leiden, von der kontrollierten Aufnahme eines Nährstoffes profitieren können. Die Bewerbung eines solchen Mittels als "diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke" ist nach dem Urteil aber unzulässig, wenn der konkrete medizinische Nutzen nicht ausreichend belegt ist und das Nahrungsergänzungsmittel lediglich eine Modifikation der normalen Ernährung bewirkt (BGH, Urteil vom 02.10.2008, Az. I ZR 220/05).

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., dem zahlreiche Unternehmen aus der Arzneimittelbranche angehören, hatte gegen eine Firma auf Unterlassung geklagt, die ein Nahrungsergänzungsmittel als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) in den Verkehr gebracht hatte. Konkret hatten die beklagten Hersteller ihre Kapseln in einer Zeitschrift mit dem Slogan “Rheuma? Arthrose? Entzündete Gelenke? MobilPlus-Kapseln mit EPA + Rheumadiät helfen” beworben. Vor dem Landgericht München, sowie dem OLG München bekamen die Kläger zunächst Recht, da der Hersteller einen konkreten medizinischer Nutzen der Kapseln nicht nachweisen konnte.
Der BGH hat diese Urteile nun teilweise aufgehoben. Die Bundesrichter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein allgemeiner medizinischer Nutzen ausreiche, um ein Produkt als "diätetisches Lebensmittel" zu bezeichnen. Nach § 1 Abs. 4a Satz 1 DiätV sind diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) Produkte, die für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen bestimmte Nährstoffe nicht ausreichend aufnehmen können und die Nahrungsergänzungsmittel dazu geeignet sind, diesen Mangel auszugleichen.

Die Richter folgten den Ausführungen des Herstellers der umstrittenen Kapseln, dass Patienten mit entzündlichen Gelenkerkrankungen durch die Aufnahme von Omega-3-Fettsäuren profitierten. Während in der normalen Ernährung überwiegend die Omega-6-Fettsäure Arachidonsäure aufgenommen werde, die Entzündungen im Körper fördere, gleiche die Aufnahme von Omega-3-Fettsäuren diesen Effekt aus. Die in den MobilPlus-Kapseln enthaltene Omega-3-Fettsäure EPA sei somit dazu geeignet, die Beschwerden von Rheuma-Patienten zu lindern, so die Richter. Das reiche aus, schloss der BGH, um die Kapseln als diätetisches Lebensmittel zu vertreiben, das bei einem medizinisch bedingten Nährstoffbedarf angewendet werden kann.

Die Werbung für die Kapseln, in der konkrete Hilfe bei entzündlichen Gelenkerkrankungen durch die Kapseln versprochen wurde, sah aber auch der BGH als rechtswidrig an und bestätigte in diesem Punkt die vorherigen Gerichtsurteile. Krankheitsbezogene Werbung, in der eine Heilung von Krankheiten durch die Einnahme eines Nahrungsergänzungsmittels in Aussicht gestellt wird, sei grundsätzlich nicht erlaubt, betonten die Richter. Selbst wenn es sich bei den Kapseln um ein diätetisches Lebensmittel handele, das geeignet ist, sich positiv auf die Gesundheit von Rheuma-Patienten auszuwirken, falle krankheitsbezogene Werbung unter das Verbot aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, so die Bundesrichter. Auch für die wenigen Ausnahmen, die das Gesetz in diesem Bereich zulasse, gelte, dass keine Heilung in Aussicht gestellt werden dürfe, womit sich in Bezug auf die beklagte Werbung eine weiter Prüfung der Kapseln erledige, schlossen der BGH seine Begründung.

BGH, Urteil vom 02.10.2008, Az. I ZR 220/05

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