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Werbung für "amtlichen" De-Mail-Dienst

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ein Internetunternehmen hatte seinen De-Mail-Dienst mit dem Zusatz „amtlich“ beworben. Nach Ansicht des OLG Köln stellt die Aussage „GMX De-Mail – die amtliche E-Mail“ keine Irreführung dar, die nach § 5 Abs. 1 S. 1 geahndet werden müsste, da der Anbieter die Akkreditierung nach § 18 De-MailG (Gesetz zur Regulierung der Zulassung und der Arbeit sogenannter De-Mail-Diensteanbieter) besitzt.

Wenn durch das Adjektiv „amtlich“ ausgedrückt werden soll, dass es sich bei dem Dienst um eine „hoheitlich erbrachte“ Leistung handelt, so ist diese Annahme korrekt. Akkreditierte Anbieter derartiger Dienste sind nach § 5 Abs.6 De-Mail-G verpflichtet, elektronische Nachrichten förmlich zuzustellen und dabei die Vorschriften der Prozessordnungen und der entsprechenden Gesetze zur Verwaltungszustellung zu befolgen. Mit dieser Verpflichtung gelten sie als „beliehene“ Unternehmer, die mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet sind.

 

Urteil des OLG Köln vom 17.05.2013

6 U 174/12

JurPC Web-Dok. 107/2013

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