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Werbung „einfachstes & effizientestes“ unzulässig (Spitzenstellung)

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer in der Online-Werbung absolute Superlative wie „das einfachste“ oder „das effizienteste“ verwendet, beansprucht eine objektiv überprüfbare Spitzenstellung. Liegt diese Marktspitze nicht vor oder ist sie nicht belegbar, ist die Aussage irreführend und unlauter. Das hat das OLG Koblenz am 8. Juli 2025 (Az. 9 U 443/25) für Lernmanagementsysteme (LMS) entschieden.

Der Sachverhalt im Detail

Zwei Anbieter digitaler Lernmanagementsysteme für die betriebliche Weiterbildung standen miteinander im Wettbewerb. Die Antragsgegnerin bewarb ihr Produkt im Internet mit den Slogans

  • „das einfachste und effizienteste Lernmanagementsystem“
  • „die einfachste & effizienteste LMS-Lösung“

Die Aussagen erschienen auf der eigenen Webseite; nach dem Vorbringen der Antragstellerin wurden sie zudem in Online-Anzeigen verwendet. Die Wettbewerberin mahnte ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Da die streitigen Formulierungen weiterhin genutzt wurden, leitete sie ein einstweiliges Verfügungsverfahren ein.

Erstinstanzlich bejahte das Landgericht zwar die Irreführung, sah das Vorgehen der Antragstellerin aber als rechtsmissbräuchlich an und versagte deshalb den Unterlassungsanspruch im Eilverfahren. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Berufung ein. Das OLG Koblenz hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und erließ die begehrte Unterlassungsverfügung. Zusätzlich setzte sich der Senat mit prozessualen Einwendungen auseinander, insbesondere mit dem Einwand, die Dringlichkeit sei entfallen. Die Ausschöpfung prozessualer Fristen durch die Antragstellerin wertete das Gericht nicht als dringlichkeitsschädlich.

Die rechtliche Einordnung: Warum handelt es sich um eine (unzulässige) Spitzenstellung?

1) „Angaben“ im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG

Das OLG Koblenz ordnet die Slogans als Angaben ein. Entscheidend ist, dass „einfachste“ und „effizienteste“ nicht als bloße Lobhudelei verstanden werden, sondern einen objektiv nachprüfbaren Tatsachenkern besitzen. Bei Software sind insbesondere folgende Kriterien messbar:

  • Einfachheit/Usability: intuitive Bedienbarkeit, benötigte Klicks, Menütiefe, Fehlerraten, Erfolgsquote der Nutzer, „Time on Task“.
  • Effizienz/Leistungsfähigkeit: Zeit-, Kosten- und Ressourceneinsatz, Performance unter typischen Lastszenarien; hierzu existieren anerkannte Bewertungsmaßstäbe und einschlägige Normen.

Damit verlassen die Slogans das Feld der subjektiven Anpreisung und werden zu überprüfbaren Leistungsbehauptungen. Der verständige Nutzer versteht sie als Aussage darüber, dass diese Software allen Konkurrenzprodukten in den genannten Dimensionen überlegen ist.

2) Was bedeutet „Spitzenstellungsangabe“?

Spitzenstellungsbehauptungen beanspruchen eine Allein- oder Spitzenstellung am Markt („der Beste“, „die Nummer 1“, „das schnellste/effizienteste“). Solche Aussagen sind nur rechtmäßig, wenn sie wahr sind und der Werbende die behauptete Überlegenheit umfassend belegen kann. Der Verkehr erwartet keine punktuelle Stärke, sondern – wie das OLG betont – eine gesamtbezogene Überlegenheit in den für das Produkt relevanten Effizienz- und Einfachheitskriterien.

3) Objektive Messbarkeit statt bloßer Meinung

Das Gericht stellt ausdrücklich heraus: Auch wenn die Bewertung von „Einfachheit“ und „Effizienz“ Wertungselemente enthalten kann, treten hier objektive Maßstäbe in den Vordergrund. Maßgeblich ist der nachprüfbare Tatsachenkern. Wer also „das einfachste und effizienteste“ verspricht, behauptet mehr als eine Meinung – er behauptet eine messbare Marktspitze.

4) Fehlende tatsächliche Marktspitze

Die Antragsgegnerin hatte die beanspruchte Spitzenstellung nicht inne. Dies war im Verfahren unstreitig bzw. nicht belegt. Damit waren die Superlative unwahr bzw. nicht belegbar und somit irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 UWG.

5) Relevanz der Irreführung

Die Aussagen waren geeignet, die angesprochenen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen (z. B. zu einer Angebotsanfrage, zu einem Vertragsabschluss oder zur Abkehr von einem Mitbewerber). Die wettbewerbliche Relevanz war daher zu bejahen.

6) Prozessuale Aspekte: Dringlichkeit im Eilverfahren

Das OLG verwarf den Einwand, die Antragstellerin habe die Dringlichkeit selbst vereitelt. Eine fristgerechte Ausschöpfung der Berufungseinlegungsfrist im UWG-Eilverfahren steht der Dringlichkeitsvermutung grundsätzlich nicht entgegen. Unternehmen können ihre Rechtsmittel also sorgfältig und fristwahrend vorbereiten, ohne den Eilrechtsschutz zu verlieren.

Abgrenzung: Zulässige Superlative vs. verbotene Spitzenstellung

Zulässig sind Formulierungen, die erkennbar subjektiv sind und keinen überprüfbaren Tatsachenkern tragen, etwa: „unser Lieblings-Tool“, „fühlt sich großartig an“, „macht einfach Spaß“.
Unzulässig wird es, wenn die Aussage – wie hier – messbare Eigenschaften anspricht. Dann müssen Sie den behaupteten Vorsprung tatsächlich haben und belegen können. Einzelne positive Testergebnisse, Nutzerstimmen oder Teilerfolge reichen dafür regelmäßig nicht aus. Es bedarf eines breiten, aktuellen und belastbaren Nachweises über den relevanten Markt.

Was bedeutet „umfassend“?

Das OLG betont: Verbraucher verstehen „effizienteste“ umfassend, also nicht auf nur einen Teilbereich (z. B. nur Ladezeiten oder nur Kosten) beschränkt, sondern gesamt in allen relevanten Effizienzkategorien. Gleiches gilt für „einfachste“: Gemeint ist nicht ein einzelnes Feature, sondern die Gesamtnutzererfahrung.

Folgen für die Praxis: Was Sie jetzt in Ihrer Werbung beachten sollten

  1. Absolute Superlative vermeiden, wenn Sie keine umfassende Marktspitze nachweisen können.
  2. Qualifizieren statt absolutieren: „besonders einfach“, „hohe Effizienz im Onboarding“, „schnelle Einführung in unter 48 Stunden – in Kundentests bestätigt“.
  3. Messkriterien benennen: Wenn Sie mit Effizienz werben, erläutern Sie worin (z. B. „Einführung in Ø 7 Tagen“, „Time-to-Competence um 30 % reduziert – internes Benchmarking 2025“).
  4. Belege bereithalten: Studien, Benchmarks, repräsentative Kundenerhebungen, aussagekräftige Produkttests – aktuell, neutral und methodisch sauber.
  5. Keine Sternchen-Rettung: Ein kleingedruckter Disclaimer heilt eine objektiv falsche Spitzenstellung nicht.
  6. Kerngleiche Abwandlungen meiden: Auch Varianten wie „die einfachste & effizienteste LMS-Lösung“ sind erfasst.
  7. Kontinuierliche Review-Prozesse: Technische Produkte entwickeln sich schnell. Prüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Leistungsbehauptungen noch tragen.
  8. Internationale Claims synchronisieren: Wenn Sie mehrsprachig werben, gelten dieselben Maßstäbe. Übersetzungen dürfen nicht „hochschaukeln“.
  9. Vertrieb schulen: Vertriebsfolien und Pitches sind Teil der Werbung. Superlative dort können ebenso angreifbar sein.
  10. Vorab-Check mit Checkliste:
  • Ist der Claim absolut („das …-ste“)?
  • Bezieht er sich auf messbare Eigenschaften?
  • Gibt es belastbare, aktuelle Gesamt-Belege für die Marktspitze?
  • Verstehen Verbraucher die Aussage wahrscheinlich umfassend?
  • Sind kerngleiche Alternativen in Umlauf?

Formulierungsalternativen, die regelmäßig sicherer sind

  • „Einfach zu bedienen – kurze Einarbeitung, klare Navigation“
  • „Effiziente Prozesse: Onboarding in wenigen Tagen möglich“
  • „Schneller Start dank vorkonfigurierter Workflows“
  • „Hohe Abschlussquote in Pilotprojekten (Q2/2025)“
  • „Sehr gute Nutzerbewertungen in internen Usability-Tests“
    Diese Beispiele vermeiden die absolute Marktspitze und verweisen auf konkrete, eingrenzbare Vorteile.

Einordnung für Unternehmen im Software- und Tech-Umfeld

Die Entscheidung betrifft nicht nur LMS-Anbieter. Überall dort, wo Usability und Effizienz messbar sind (SaaS, Apps, Plattformen, Cloud-Services, KI-Tools), gelten dieselben Leitplanken. Wer mit „einfachste“/„effizienteste“ arbeitet, trägt ein hohes Abmahn- und Prozessrisiko – inklusive Unterlassung, Kostenlast und ggf. Ordnungsmitteln bei Zuwiderhandlung.

Fazit

Das OLG Koblenz setzt klare Grenzen für Superlative in der Online-Werbung: „Einfachste“ und „effizienteste“ sind keine harmlosen Floskeln, sondern Spitzenstellungsangaben mit objektivem Prüfprogramm. Ohne tatsächliche Marktspitze sind solche Claims irreführend und unlauter. Unternehmen sollten absolute Superlative vermeiden oder nur dann nutzen, wenn eine umfassende, belastbare Beleglage vorliegt.

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