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Werbung eines Möbelhauses mit "Abholpreisen"

Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 21. Februar 2001, Aktenzeichen 6 U 120/00
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 21. Februar 2001 unter dem Aktenzeichen 6 U 120/00 entschieden, dass es keine Irreführung des Verbrauchers darstelle, wenn ein Möbelhaus mit einem zusammengesetzten Möbelstück mit "Abholpreisen" wirbt, dieses aber in Einzelteilen verkauft.

Damit hat das Gericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Köln) zurückgewiesen. 

Das Landgericht habe zurecht den Irreführungstatbestand gemäß § 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verneint und die Klage zurückgewiesen. Die Begründung des LG fasst das OLG zusammen, indem es ausführt, es gebe keinen Anlass, den Beklagten zur Unterlassung zu verurteilen, eine Anbauwand zu bewerben, indem zu einem bestimmten Abholpreis ein Bausatz aus Brettern, Dübeln, Schrauben, Bolzen, Beschlägen, Topfband sowie Montageplatte und Kleber abgegeben wird.

Der durchschnittliche Verbraucher, auf den abzustellen sei, stelle sich bei Betrachtung der Werbung nicht vor, dass das Möbelstück bereits montiert sei, denn das betreffende Möbel sei 3 Meter hoch und 2 Meter breit. Im Gegenteil würde der durchschnittliche Verbraucher von einem SB-Möbelhaus vielmehr erwarten, dass er die Ware gleich mitnehmen und selbst mit seinem Auto transportieren kann. Wenn es ein größeres Möbelstück ist, müsse es dazu in Teile zergliedert sein, um überhaupt so transportiert werden zu können. Der Kunde rechne daher auf jeden Fall damit, dass er sein Möbelstück selbst zusammenbauen kann und muss und dafür auch eine Anleitung mitbekommt. Eine solche Vorstellung liege umso näher, als der Kunde dies als gängige Praxis verschiedener bekannter Möbelhäuser, wie z.B. IKEA, bereits kennt. 

Die Grenze zur Verbrauchertäuschung sei allerdings darin zu sehen, wenn das nötige Material nicht mitgeliefert werde, mit dem die Möbel zusammengebaut werden müssen oder wenn das Möbelstück nicht mit den haushaltsüblichen einfachen Werkzeugen (Schraubenzieher, Hammer, etc.) zusammengebaut werden könne. Eine solche Grenzüberschreitung sei hier jedoch nicht dargelegt worden. Das benötigte Material gehöre zum Lieferumfang und das Möbelstück könne mit Hilfe von Haushaltswerkzeug zusammengebaut werden. 

Entgegen der Meinung des Klägers bedürfe es keiner Einholung eines demoskopischen Sachverständigengutachtens, um die Verbrauchermeinung für diesen Sachverhalt zu erforschen. Denn die Mitglieder des Senats gehören selbst zum Kreis der Verbraucher und seien in der Lage, den Unterschied zwischen "fertiggestellten Elementen" und dem Begriff "Bausatz" unterscheiden und bestätigen, dass der Verbraucher nicht irregeführt werde.

Denn es sei grundsätzlich die Aufgabe des Richters, auf Grund seiner eigenen Erfahrung zu beurteilen, welcher Gehalt in einer Angabe stecke. Das gelte zwar vornehmlich für solche Fälle, in welchen ein Richter für sich selber eine Irreführung bejahe, es sei aber nicht ausgeschlossen in solchen Fällen, in denen das Verständnis einer Aussage nach Grundsätzen der Lebenserfahrung eine Gefahr der Irreführung als fernliegend erscheinen lasse. 

Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 21. Februar 2001, Aktenzeichen 6 U 120/00

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