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Werbung des Anwalts mit Pin-Up-Kalender

Kölner Anwaltsgericht bestätigte Rüge von Rechtsanwaltskammer wegen anwaltlicher Werbung mit Pin-Up-Kalender.
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Rechtsanwälte sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit besonderen berufsrechtlichen Regeln unterworfen. Dazu zählt unter anderem die Pflichtmitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer. Zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammern gehört die Überwachung der von der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vorgeschriebenen berufsrechtlichen Vorschriften. Bei Verstößen gegen diese Regeln können die Rechtsanwaltskammern zum Beispiel eine aktenkundig werdende Rüge aussprechen. Akzeptiert der betreffende Anwalt diese Rüge nicht, steht ihm der Weg zum Anwaltsgericht (AnwG) frei.

Diesen Weg beschritt ein Rechtsanwalt aus dem Kölner Umland, der von der RAK (Rechtsanwaltskammer Köln) wegen standeswidriger Werbung gerügt worden war. Anders als noch vor einiger Zeit, in der der Eigenwerbung von Anwälten extrem enge Grenzen gesetzt wurde, die im Ergebnis lediglich die Nennung von Kanzleiadresse und Tätigkeitsschwerpunkten erlaubten, wird den Anwälten mittlerweile eine größere Bandbreite von Präsentationsmöglichkeiten zugestanden. Die zwar gelockerten, aber weiterhin bestehende Grenzen werden vor allem durch § 43 b BRAO definiert, nach dem Anwälten nur Werbung erlaubt ist, die über ihre berufliche Tätigkeit in Inhalt und Form sachlich unterrichtet.

Der gerügte Anwalt hatte 2013 einigen seiner Mandanten einen Kalender mit dem Thema „Dream Girls 2014“ als Werbegeschenk zugeschickt. Auf dem Deckblatt des Kalenders war die Kanzleiadresse angegeben. Neben diesem einzigen Hinweis auf den Anwalt handelte es sich bei dem Werbegeschenk ansonsten um eine Sammlung von zwölf halbnackten und nackten Frauen nach dem üblichen Pin-Up-Kalender-Prinzip. Die RAK sah in der Abgabe des Kalenders einen Verstoß gegen § 43 b BRAO und erteilte im Mai 2014 eine Rüge. Nach Meinung der RAK sei anwaltliche Werbung mittels Kalender-Aktionen zwar grundsätzlich möglich, im Zusammenhang mit der Darstellung erotisch posierender Frauen aber gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßend.

Vor der Zweiten Kammer des von ihm angerufenen Anwaltgerichts Köln vertrat der gemaßregelte Anwalt die Überzeugung, dass die Ansicht der RAK zeitlich überholt sei. Heutzutage könne bei einem Pin-Up-Kalender nicht mehr von einem aus dem Rahmen fallenden Sachverhalt ausgegangen werden, der öffentliches Ärgernis erregen würde.
Ferner sei seiner Meinung nach der § 43 b BRAO vor dem Hintergrund der faktischen Liberalisierung der Anwaltswerbung überholt und materiell-rechtlich bedeutungslos geworden. Es sei in Anwaltskreisen allgemein üblich, Abrisskalender als Werbegeschenke an Mandanten zu verteilen, ohne dass auf diesen Kalendern über die Kanzleiadresse hinaus sachlich über die Tätigkeit des Anwalts informiert werde. Der gerügte Anwalt mochte in dieser Hinsicht keine nachvollziehbar rechtlich relevanten Unterschiede zwischen Kalendern mit Pin-Up-Girls und Kalendern mit Landschaftsmotiven erkennen.

Dieser Ansicht schloss sich das Anwaltsgericht Anfang 2015 nicht an. Es betonte die weiterhin bestehende, von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigte und auch europarechtlich anerkannte Bedeutung des § 43 b BRAO im Interesse der Rechtsuchenden. Dadurch solle rein reklameartige, auf Effekthascherei ausgerichtete Werbung ausgeschlossen werden. Bei den nach Meinung des Gerichts aufgrund der „Schönheit der Bildmotive“ ästhetisch durchaus ansprechenden „Dream Girls 2014“ stand gerade diese Effekthascherei im Vordergrund. Eine sachliche Information über das anwaltliche Dienstleistungsangebot habe der Kalender aber nicht geboten. Die RAK-Rüge wurde deshalb bestätigt.

AnwG Köln, Beschl. v. 15.12.2015, Az. 10 EV 490/14

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