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Werbung "Alete Milch Minis" wettbewerbswidrig

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.02.2016, Az. 2-06 O 337/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 10.02.2016 unter dem Az. 2-06 O 337/15 entschieden, dass eine Gesundheitswerbung für einen Kinderpudding der Marke "Alete Milch Minis" gegen das Gesetz verstößt.

Damit hat das LG Frankfurt die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, für den Pudding „Alete Milch Minis" auf der Verpackung mit Aussagen zu werben, die auf die Wichtigkeit bestimmter Inhaltsstoffe hinweisen, nicht jedoch zugleich darauf, dass die Puddinge kein Ersatz für eine ausgewogene Ernährung sind.

Geklagt hatte der Dachverband der Verbraucherzentralen gegen die Beklagte, die das Produkt „Nestle Alete Milch Minis Schoko" vertreibt. Das Produkt ist für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt. Die Angabe auf der Packung „Calcium wird für ein gesundes Wachstum eine gesunde Entwicklung der Knochen bei Kindern benötigt" sei nach der so genannten Health-Claim-Verordnung (HCV) zugelassen, jedoch betreffe die Zulassung nur Produkte für Kinder von 3 bis 18 Jahren. Die Aussagen über Zink seien nicht zugelassen, so der Kläger. Er mahnte die Beklagte erfolglos ab. Die Angaben auf der Packung seien gesundheitsbezogene Angaben und würden daher als solche der HCV unterliegen. Die Angaben seien unzulässig, da sie nicht nach der HCV zugelassen seien.

Die Beklagte habe nicht zugleich über die Bedeutung einer ausgewogenen und gesunden Lebensweise aufgeklärt. Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, es handele sich bei dem Produkt um eine Beikost, für die die so genannte „Beikostrichtlinie" greife. Hiernach sei ein entsprechender Hinweis fehl am Platz.

Sie dürfe auch Aussagen über Kalzium und Zink verwenden, weil andere Verbandsmitglieder der IDACE sie auch benutzen würden und diese nach einer früheren deutschen Rechtslage unproblematisch seien.

Das jedoch sieht das LG Frankfurt am Main nicht so und spricht dem Kläger einen Unterlassungsanspruch nach den §§ 3, 8, 3a UWG in Verbindung mit Artikel 10 der HCV zu, insofern sich dieser gegen die Aussagen über Zink und Calcium richtet.

Die Packungsaufschriften seien gesundheitsbezogene Angaben und verstoßen daher gegen Artikel 10 der HCV, welche eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Hiernach seien gesundheitsbezogene Angaben unzulässig, wenn sie nicht den allgemeinen Vorgaben aus Kapitel II der HCV und speziellen Vorgaben des Kapitels IV der Verordnung entsprechen, zugelassen und zur Liste der zulässigen Angaben gehören.

Eine gesundheitsbezogene Angabe liege vor, wenn mit ihr erklärt oder suggeriert werde, dass ein Zusammenhang bestehe zwischen einem Lebensmittel oder einem Bestandteil und der Gesundheit. Das sei hier der Fall.
Es seien solche Angaben in der HCV noch nicht als zulässige Angeben genannt worden - jedenfalls nicht für Säuglinge ab dem 8. Monat. Es sei auch nicht dargelegt worden, welches Unternehmen entsprechende Angaben gemacht haben soll.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.02.2016, Az. 2-06 O 337/15

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