Werbeverbot bei fehlender Eintragung in die Handwerksrolle

Einem Unternehmen, das einen Klempner- oder Heizungsnotdienste anbietet ist es untersagt, online mit den Begriffen „Sanitär- und Heizungsnotdienst“ zu werben, wenn es nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 06.05.2024 klargestellt.
Hintergrund: Unternehmen wirbt ohne Eintragung als Handwerksbetrieb
Die Beklagter ist ein Unternehmen, welches online als Klempner-, Sanitär-, Rohrbruch- und Heizungsnotdienst geworben hat. In der Handwerksrolle für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk war es allerdings nicht eingetragen. Als es hiermit durch die Klägerin konfrontiert wurde, verteidigte es sich damit, dass derartige Notdienste nicht in den Bereich der Tätigkeiten der Handwerkrollen fallen würden.
Wettbewerbswidrige Werbung bei fehlender Handwerksrolleneintragung
Das Oberlandesgericht Stuttgart sah in dem Umstand, dass der Beklagte nicht in der Handwerksrolle eingetragen war und dennoch mit den Begrifflichkeiten warb, einen Wettbewerbsverstoß. Bereits die Vorinstanz hatte zutreffend angenommen, dass ein Verstoß gegen § 3a UWG vorliegt. Demnach handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Die §§ 1, 7 HandwO, welche die Verpflichtung zur Eintragung in die Handwerksrolle regeln, stellen Marktverhaltensregeln in diesem Sinne dar. Prägnant hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass ein Verstoß im Sinne von § 3a UWG spürbar ist. Aufgrund des Erstverstoßes hat auch die erforderliche Wiederholungsgefahr vorgelegen.
Eine einzige wesentliche Tätigkeit löst Eintragungspflicht aus
Das Oberlandesgericht hat klargestellt, dass auch Handwerksleistungen, die als Notdienste erbracht werden, eintragungspflichtig sind. Nach § 1 Absatz 1 S. 1 HandwO ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen gestattet. Zwar ist in der Handwerksordnung nicht definiert, was wesentliche Tätigkeiten sind. Auch lässt sich nichts Eindeutiges aus den Prüfungs- und Ausbildungsordnungen feststellen, diesen kommt hinsichtlich der „wesentlichen Tätigkeiten“ allenfalls Indizwirkung zu. So gewichten gerade sie in ihrem Wortlaut nicht nach „wesentlichen“ und „unwesentlichen“ Tätigkeiten. Allerdings werden die „wesentlichen Tätigkeiten“ mit dem sogenannten Kernbereichskriterium bestimmt. Hierbei ist der Begriff der wesentlichen Tätigkeit nicht quantitativ zu verstehen. Unerheblich ist, wie viele derartige Tätigkeiten in dem Betrieb anfallen, sondern welche Qualität die anfallende Tätigkeit hat. Daher müssen wesentliche Tätigkeiten keine vielfältigen Aktivitäten beinhalten. Bereits eine einzige wesentliche Tätigkeit begründet die Zulassungspflicht.
Fehler- und Störungssuche zählt als wesentliche Tätigkeit im Installateurhandwerk
Folgt man diesen Maßstäben, so führt der Beklagte eine „wesentliche Tätigkeit“ des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks aus. So hat dieser selbst eingeräumt, dass die von ihm ausgeübten Tätigkeiten unter § 2 Ziffer 12 der Meisterprüfungsverordnung für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk fallen. Insbesondere die Fehler- und Störungssuche sowie das Ergreifen von entsprechenden Maßnahmen und die Bewertung der Ergebnisse prägen das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk.
Keine Sonderregelung für Notdienste bei der Eintragungspflicht
Konsequent hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass sich aus Tätigkeiten im Rahmen eines Notdienstes keine Einschränkung ergeben. Vielmehr kam es hierauf gar nicht an, da sich aus einer in der Berufungsinstanz vorgelegten Anlage ergeben hat, dass der Beklagte ausweislich seiner Werbung nicht nur die Fehlersuche übernimmt, sondern auch die schnelle Reparatur der Heizungsanlage. Insofern konnte auch die Annahme eines Minderhandwerks im Sinne von § 1 Absatz 2 HandwO ausgeschlossen werden.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2024, Az. 2 U 70/23
FAQ
Wann besteht eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle?
Eine Pflicht zur Eintragung besteht, sobald eine wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks selbständig ausgeübt wird – auch bei Notdiensten.
Was versteht man unter einer wesentlichen Tätigkeit nach der Handwerksordnung?
Eine wesentliche Tätigkeit betrifft den Kernbereich des jeweiligen Handwerks und wird nicht nach Quantität, sondern nach der Bedeutung der Tätigkeit bewertet.
Darf man Notdienste im Bereich Sanitär oder Heizung ohne Handwerksrolleneintrag anbieten?
Nein, auch Notdienste gelten als wesentliche Tätigkeiten, für die eine Eintragungspflicht in die Handwerksrolle besteht.
Warum ist Werbung ohne Handwerksrolleneintrag wettbewerbswidrig?
Weil sie gegen Marktverhaltensregeln nach der Handwerksordnung verstößt und Verbraucher sowie Mitbewerber in die Irre führen kann.
Was droht bei Verstößen gegen die Handwerksordnung?
Es drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und unter Umständen auch Bußgelder durch die Behörden.
Ansprechpartner
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