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Werbeslogan nicht eintragungsfähig

"Best for Skin” nicht als Marke eintragungsfähig
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Wortfolge „Best for Skin“ stellt in Bezug auf angemeldete Waren und Dienstleistungen, die im Wesentlichen die Behandlung der Haut durch das Entfernen von Haaren und Tätowierungen zum Inhalt haben, lediglich eine rein werblich anpreisende Sachaussage dar und ist als Wortmarke nicht eintragungsfähig. Das Eintragungshindernis ist aufgrund der werbeüblichen Anpreisung auch für eine in diesem Zusammenhang erfolgte Anmeldung von Franchising gegeben.

Eine Wortfolge muss Unterscheidungskraft aufweisen, damit sie als Marke eintragungsfähig ist. Unterscheidungskraft einer Wortfolge ist dann gegeben, wenn sie geeignet ist, von einem Durchschnittsverbraucher als Unterscheidungsmittel für die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderen Unternehmen aufgefasst zu werden.

Wortfolgen sind dann von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, wenn sie lediglich beschreibende Angaben zu den Waren und Dienstleistungen beinhalten oder es sich dabei nur um allgemein gebräuchliche Wörter der Alltagssprache handelt. Auch allgemein Waren anpreisenden Wortfolgen, die keine beschreibenden Angaben oder Alltagssprache darstellen, kann die Unterscheidungskraft fehlen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, jede noch so geringe Unterscheidungskraft ist ausreichend. Werbeslogans führen im Regelfall nicht dazu, dass ein Durchschnittsverbraucher einen Schluss auf die Herkunft der Waren zieht. Er wird nach Art eines Slogans gebildete Wortfolgen eher als Beschreibung oder Anpreisung der Waren und Dienstleistungen auffassen.

Die Eintragungsfähigkeit einer als Werbeslogan gestalteten Wortfolge hatte das Bundespatentgericht in einer Entscheidung zu beurteilen: Die Beschwerdeführerin hatte die Wortfolge „Best for Skin“ für Waren und Dienstleistungen, die insbesondere die Entfernung von Haaren und Tätowierungen sowie die Vergabe von Franchiselizenzen in diesem Zusammenhang umfassen sollten, zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Das erkennende Gericht hielt fest, dass Kürze, Originalität und Prägnanz einer Wortfolge durchaus Indizien für deren Eignung als Unterscheidungsmerkmal sein könnten. Die konkret angemeldete Wortfolge vermittelte aber nach der Ansicht des Bundespatentgerichts für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen lediglich eine im Vordergrund stehende rein werblich anpreisende Aussage. Die Waren und Dienstleistungen, die von der Anmelderin angeführt wurden, betrafen alle die Behandlung der Haut oder konnten sich zumindest inhaltlich damit befassen. Dies galt nach den Ausführungen des Gerichtes auch für das Franchising, zumal dieses im Bereich der Kosmetik und Schönheitspflege durchaus verbreitet ist. 

Das Bundespatentgericht entschied daher, dass der angemeldeten Wortfolge für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlte und sie aus diesem Grund von der Eintragung ausgeschlossen war.

Die Beschwerde der Anmelderin wurde zurückgewiesen.

Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.02.2011, Az. 30 W (pat) 524/10

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