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Werbeslogan mit banal erscheinender Aussage kann Leistungsschutz zukommen

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.08.2011, Az. 6 W 54/11

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 03.08.2011 unter dem Az. 6 W 54/11 entschieden, dass der seit Jahren bekannte Werbespruch „Schönheit von innen“, der für ein Nahrungsergänzungsmittel werben soll, nicht durch einen Konkurrenten für ein ähnliches Produkt benutzt werden darf. Es läge sonst in der Nutzung eine unlautere Rufausbeutung. Ein isolierter Markenschutz sei zwar für den Spruch nicht gegeben; jedoch habe die Antragstellerin durch Nutzung dieses Slogans seit vielen Jahren bzw. Jahrzehnten dafür gesorgt, dass mit dem Produkt gewisse Wertvorstellungen verbunden worden seien. Eine wettbewerbliche Eigenart sowie die nötige Bekanntheit seien vorhanden.

Damit hat das OLG den Beschluss der Vorinstanz (Landgericht Frankfurt am Main) abgeändert und der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt, den Slogan für ein Nahrungsergänzungsmittel zu verwenden.

Die Antragstellerin verkauft seit den 60er Jahren ein Nahrungsergänzungsmittel mit dem Namen „X-dragees“, das verschiedene Vital- und Aufbaustoffe enthält, die besonders für Haare und Fingernägeln nützlich sein sollen. Auf den Verpackungen ist bis heute der Slogan „Schönheit von innen“ zu lesen. Dieser Slogan war bis zum März 2005 auch auf der Umverpackung angebracht.

Die Antragstellerin ist die Inhaberin der Wortmarke „X-dragees Schönheit von innen“. Markenschutz auch für den einzelnen Slogan „Schönheit von innen“ hat sie nicht erlangen können. Kommunikationsanalysen zufolge lag die Bekanntheit der „X-dragees“ im Jahre 2008 bei 54 % und im Jahre 2010 bei 59 % der Zielgruppe. Der Werbeaufwand für das Produkt betrug etwa 560000,- € pro Jahr.

Die Antragsgegnerin vertreibt ebenfalls ein Nahrungsergänzungsmittel, das sie mit der Bezeichnung „Schönheit von innen“ auf den Markt gebracht hat.
Auf der Umverpackung des Produkts gibt sie an, das Produkt pflege normale Haut und helfe beim Erhalt normaler Haare.
Nach Ansicht der Antragstellerin ist die Nutzung des Werbe-Slogans „Schönheit von innen“ als Produktname ein Verstoß gegen § 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Außerdem liege eine Irreführung gemäß § 5 UWG vor. Das Landgericht wies den Eilantrag zurück und führte aus, die Antragstellerin habe nichts über den Bekanntheitsgrad des Slogans vorgetragen. Dessen Bedeutung sei zudem durch die Änderung der Produktgestaltung gesunken.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin den Unterlassungsanspruch weiter.
Damit hat sie auch Erfolg. Denn nach Ansicht des OLG steht der Antragstellerin der Unterlassungsanspruch auch zu. Er folge aus den §§ 3, 4, 8 UWG. Die Nutzung des Werbe-Slogans „Schönheit von innen“ stelle eine unangemessene Ausbeutung des Rufes des Produktes der Antragstellerin dar. Dem Spruch „Schönheit von innen“ komme nach der Überzeugung des OLG eine wettbewerbliche Eigenart zu. Es stehe dem nicht entgegen, dass dem Spruch kein Markenschutz zukomme. Obgleich der Satz banal sei, wecke er positive Assoziationen und sei bekannt im Zusammenhang mit dem Produkt der Antragstellerin.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.08.2011, Az. 6 W 54/11

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