Werbehinweis zur Vertragspause auf Bestätigungsseite zulässig
Dürfen Sie auf der Bestätigungsseite Ihres Kündigungsbuttons für eine Vertragspause werben? Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf Urt. v. 18.09.2025, Az. I-20 UKl 1/25) hat hierzu eine wegweisende Antwort gegeben: Ein entsprechender Hinweis kann zulässig sein – solange die gesetzlich geforderte Kündigung unmittelbar und leicht zugänglich bleibt. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Ihre Bestätigungsseite rechtssicher gestalten und typische Fallstricke vermeiden.
Kurzüberblick
Kernaussage: Ein Hinweis auf Alternativen zur Kündigung (z. B. eine Vertragspause) auf der Bestätigungsseite ist möglich, wenn er nicht aufdringlich ist, den Nutzer nicht wesentlich ablenkt und die Bestätigungsschaltfläche eindeutig erkennbar bleibt.
Aber: Die Beschriftung der finalen Schaltfläche muss unmissverständlich sein (z. B. „Jetzt kündigen“). Unklare Bezeichnungen wie „Vertrag finden“ sind nicht ausreichend.
Worum ging es?
Ein Verband griff die Gestaltung des Online‑Kündigungsprozesses eines Fitnessanbieters an. Auf der Bestätigungsseite erschien oberhalb der eigentlichen Kündigung ein optisch hervorgehobener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag zu pausieren. Direkt darunter folgten die Felder für die Kündigung und die Bestätigungsschaltfläche. Der Verband sah darin eine unzulässige Ablenkung vom Kündigungsvorgang.
Rechtlicher Rahmen in Kürze
Nach § 312k BGB müssen Unternehmer Kündigungsschaltfläche und Bestätigungsseite so bereitstellen, dass die Kündigung ohne Umwege möglich ist. Die Bestätigungsseite dient der Eingabe der erforderlichen Angaben und endet mit einer eindeutig beschrifteten Bestätigungsschaltfläche (z. B. „Jetzt kündigen“). Maßgeblich ist, dass der gesamte Prozess ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich ist.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf – das ist wichtig
Bestätigungsseite darf weitere Elemente enthalten
Das Gericht stellt klar: Die Bestätigungsseite muss zwar unmittelbar und leicht zugänglich sein. Das Gesetz verbietet jedoch nicht, dort weitere Informationen anzuzeigen. Entscheidend ist, dass die für die Kündigung notwendigen Angaben und die Bestätigungsschaltfläche unkompliziert und ohne besonderen Aufwand auffindbar und bedienbar bleiben.
Hinweis auf Vertragspause möglich – unter Bedingungen
Ein werblicher Hinweis auf eine Vertragspause ist zulässig, wenn er nicht aufdringlich gestaltet ist. Positiv hob das Gericht u. a. hervor:
- kein Pop‑up, keine wiederholte Einblendung
- kurzer Text, der nicht vom Prozess ablenkt
- unmittelbar anschließend beginnt der eigentliche Kündigungsbereich (erkennbar z. B. an einem deutlichen Einleitungssatz)
Eindeutigkeit der Bestätigungsschaltfläche
Unmissverständlichkeit ist Pflicht: Die letzte Schaltfläche muss klar erkennen lassen, dass mit ihr die Kündigungserklärung abgegeben wird. Formulierungen wie „Vertrag finden“ sind nicht ausreichend, weil sie über die tatsächliche Funktion Unklarheit erzeugen. Bewährt haben sich Formulierungen wie „Jetzt kündigen“.
Dark Patterns und DSA als Prüfmaßstab
Das Gericht wendet die Regeln zu Dark Patterns aus dem Digital Services Act nicht unmittelbar an, nutzt deren Schutzgedanken aber als wertende Maßstäbe. Maßgeblich bleibt: Keine manipulative Gestaltung, die die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers wesentlich beeinträchtigt.
Revision zugelassen – Bedeutung für die Praxis
Die Revision wurde zugelassen. Das zeigt: Die Frage, ob und in welchem Umfang Werbung auf der Bestätigungsseite erlaubt ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Unternehmen sollten ihre Gestaltung prüfen und dokumentieren.
Was bedeutet das für Ihre Gestaltung?
Do’s (unverbindliche Leitplanken)
- Eindeutige Beschriftung der letzten Schaltfläche („Jetzt kündigen“)
- Nur ein kompakter Hinweisblock zur Vertragspause, keine Wiederholung
- Kein Pop‑up, kein Overlay, keine zeitgesteuerte Ablenkung
- Optische Zurückhaltung beim Hinweis (Größe, Kontrast, Weißraum)
- Unmittelbarer Übergang vom Hinweis in den Kündigungsbereich
- Klare Prozessführung: Einleitungssatz, Formularfelder, Bestätigungsschaltfläche
- Ständige Verfügbarkeit der Schaltflächen, kein Pflicht‑Login
Don’ts (typische Risikofaktoren)
- Unklare Button‑Texte wie „Vertrag finden“, „Weiter“ oder „Bestätigen“
- Mehrfache oder aufdringliche Hinweise, Blinkelemente, Countdowns
- Hinweisblöcke, die den Kündigungsbereich nach unten verdrängen oder überdecken
- Zusätzliche Pflichtangaben, die für die Kündigung nicht erforderlich sind
- Gestaltung, die Verwirrung stiftet (z. B. identische Farben/Größen für Werbung und Kündigung)
Praxisbeispiele
Eher unproblematisch
Ein kurzer, statischer Hinweisblock oberhalb des Kündigungsbereichs („Vertrag im Self‑Service pausieren“) ohne Wiederholung, ohne Pop‑up, mit deutlicher Abgrenzung zum Kündigungsformular und eindeutiger Schaltfläche „Jetzt kündigen“.
Eher kritisch
Pop‑ups oder Overlays, wiederholte „Bleiben‑Sie‑bei‑uns“-Botschaften, vage beschriftete Buttons, Hinweisblöcke, die die Sichtbarkeit des Kündigungsbereichs deutlich beeinträchtigen, oder zusätzliche Klicks, bevor „Jetzt kündigen“ erreichbar ist.
Checkliste für Unternehmen
- Ist die Bestätigungsschaltfläche jederzeit klar als Kündigung erkennbar?
- Führt der Weg dorthin ohne Umwege und ohne Pflicht‑Login?
- Ist der Hinweis zur Vertragspause kurz, statisch und nur einmal vorhanden?
- Beginnt der Kündigungsbereich unmittelbar nach dem Hinweis?
- Sind nur die für die Kündigung erforderlichen Angaben vorgesehen?
- Sind Farben, Größen und Kontraste so gewählt, dass keine Verwechslung entsteht?
- Ist der Prozess auf verschiedenen Geräten (insb. Smartphone) getestet und dokumentiert?
Handlungsempfehlung
Überprüfen Sie die Bestätigungsseite Ihres Kündigungsprozesses zeitnah. Dokumentieren Sie die Gestaltung, testen Sie Usability und Barrierefreiheit und halten Sie Screenshots sowie Prozessbeschreibungen bereit. So können Sie gegenüber Verbänden und Behörden belegen, dass Ihre Gestaltung unmittelbar, leicht zugänglich und nicht manipulierend ist.
Fazit
Die Entscheidung bringt Praxisnähe in die Auslegung des § 312k BGB: Ein maßvoller Hinweis auf Alternativen zur Kündigung darf sein – die Klarheit und Unmittelbarkeit der Kündigung bleiben jedoch das Maß aller Dinge. Wer dies beherzigt, kann kundenorientiert informieren und zugleich rechtssicher gestalten.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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