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Werbeeinwilligung gilt nicht für andere Nutzer des Telefonanschlusses

LG Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2016 , Az. 15 O 75/16 KfH
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das LG Karlsruhe beschäftigte sich in seinem Urteil vom 17.11.2016 mit der Frage, unter welchen Umständen Telefonwerbung in einem Mehrpersonenhaushalt erlaubt ist. In seiner Entscheidung stellt das Landgericht fest, dass der Werbende unmittelbar nach Beginn des Gesprächs angeben muss, mit welcher Person er sprechen will.

Der Sachverhalt stellt sich so dar, dass einem Verbraucher gegenüber ein Werbeanruf getätigt wird. Mit diesem Anruf wurde dem Verbraucher gegenüber zu einem Wechsel des Energieanbieters geworben. Der Angerufene hat in einen solchen Werbeanruf jedoch selbst nie eingewilligt. Die Einwilligung zu Werbeanrufen ist von einer anderen, im gleichen Haushalt lebenden, Person erteilt worden.

Das LG Karlsruhe stimmte im vorliegenden Sachverhalt dem Antrag auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu. Durch den Anruf und die damit einhergehende Werbung liege eine unzumutbare und unzulässige Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor. Eine unzumutbare und unzulässige Belästigung tritt dann ein, wenn der Angerufene vorher nicht ausdrücklich seine Einwilligung zu einem solchen Werbeanruf erteilt hat.

Das Gericht stellt weiterhin klar, dass in einem Mehrpersonenhaushalt, in dem der Telefonanschluss von mehreren Personen gleichzeitig genutzt wird, jede Person seine Einwilligung zu einem solchen Werbeanruf erteilen muss. Die Einwilligung einer einzelnen im Haushalt lebenden Person ist nicht ausreichend, um Werbeanrufe gegenüber allen im Haushalt lebenden Personen zu tätigen. Werbung über Telefonanrufe gegenüber Personen, welche vorher keine Einwilligung zu einem solchen erteilt haben, ist grundsätzlich unzulässig.

Der Entscheidung des Gerichts folgend, stellt jedoch der reine Anruf als solcher noch keinen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar. Der Anrufer muss jedoch unmittelbar nach dem Abnehmen des Anrufs deutlich machen, dass er diejenige Person sprechen wolle, welche ihre Einwilligung zu Werbeanrufen erteilt hat.
 
Werbung gegenüber der den Anruf annehmenden Person ohne deren vorherige Einwilligung ist grundsätzlich verboten.

Das Gericht stellt jedoch auch klar, dass die Nennung des Grundes des jeweiligen Anrufs, nämlich der Werbezweck, nicht gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstößt. Dieser ist zweifellos notwendig, um ein funktionierende Gespräch aufzubauen. Mehr als eine Themenangabe des Gesprächs ist jedoch auch in einem solchen Fall nicht zulässig.

Das LG Karlsruhe stellt außerdem fest, dass zwei rechtskonforme Möglichkeiten der Telefonwerbung existieren. Aus diesem Grund verweist das Gericht darauf, dass eine generelles Verbot von Telefonwerbung ohne Einwilligung unvollständig sei. Dies ist zum einem dadurch begründet, dass die bloße Kontaktaufnahme am Telefon zulässig sei, sofern der Werbende erst nach einer Versicherung, ob es sich bei der den Anruf angenommen Person auch um diejenige handelt welche die Einwilligung erteil hat, mit seiner Werbung beginnt. Des weiteren ist es rechtskonform, wenn der Werbende bei einem Unterschied zwischen der den Anruf annehmenden und der in den Anruf einwilligten Person darum bittet, den Anruf an die Person mit Einwilligung abzutreten. Falls dies nicht möglich ist, muss der Anruf unmittelbar beendet werden.

Ein generelles Verbot von Telefonwerbung ohne Einwilligung würde auch diese beiden Möglichkeiten ausschließen.

LG Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2016 , Az. 15 O 75/16 KfH

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