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Werbeblocker & Urheberrecht: BGH „Werbeblocker IV“

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Stellen Sie sich vor, Sie investieren erhebliche Summen in die Programmierung und Pflege Ihrer Webseite. Werbeeinnahmen sind dabei ein wesentlicher Teil Ihres Geschäftsmodells. Und dann kommt ein Browser-Plugin daher, das gezielt Ihre Werbeanzeigen entfernt.
Viele denken dabei sofort an Fragen des Wettbewerbsrechts oder der Vertragsfreiheit – doch der Bundesgerichtshof (BGH-Urteil „Werbeblocker IV“ vom 31. Juli 2025 – I ZR 131/23) hat nun klargestellt: Ein Werbeblocker kann auch das Urheberrecht des Webseiten-Betreibers verletzen.
In seinem Urteil „Werbeblocker IV“ hat der BGH einen wichtigen Weg geebnet, um Webseiten-Betreiber besser gegen bestimmte Eingriffe in ihre Seitenarchitektur zu schützen. Allerdings: Endgültig entschieden ist die Sache noch nicht – der BGH hat zurückverwiesen.

 

Hintergrund des Falls

Die Klägerin ist ein Verlagshaus, das mehrere Online-Portale betreibt. Diese Portale sind so programmiert, dass beim Aufruf durch den Nutzer der Browser die HTML-Datei vom Server lädt, sie interpretiert und mit CSS-Elementen zu einer vollständigen Webseite zusammenführt.
Der Streitpunkt: Der Werbeblocker der Beklagten greift nicht direkt in die Server-Dateien ein, sondern verändert den Ablauf im Arbeitsspeicher des Nutzers. Er sorgt dafür, dass als Werbung erkannte Elemente gar nicht erst auf dem Bildschirm erscheinen. Technisch geschieht dies, indem der Werbeblocker Einfluss auf die Datenstrukturen nimmt, die der Browser während des Seitenaufbaus erzeugt (DOM-Knotenbaum und CSSOM).

Die Klägerin argumentierte:

  • Die Programmierung ihrer Webseiten sei insgesamt ein Computerprogramm im Sinne des § 69a UrhG.
  • DOM- und CSS-Strukturen seien Ausdruck dieser Programmierung und somit ebenfalls geschützt.
  • Der Werbeblocker führe zu unbefugten Vervielfältigungen (§ 69c Nr. 1 UrhG) und Umarbeitungen (§ 69c Nr. 2 UrhG).

Der bisherige Prozessverlauf

  • Landgericht Hamburg (14. Januar 2022): Klage abgewiesen.
  • Oberlandesgericht Hamburg (24. August 2023): Berufung erfolglos.
  • Beide Gerichte waren der Auffassung, dass kein Eingriff in urheberrechtlich geschützte Computerprogramme vorliegt.

Die Klägerin legte Revision ein – und der BGH gab ihr teilweise Recht.

Entscheidung des BGH

Der BGH stellte klar:

  • Das Berufungsgericht habe zu pauschal entschieden, dass keine Umarbeitung oder abändernde Vervielfältigung vorliege.
  • Es fehle an einer konkreten Prüfung, ob der Bytecode oder der daraus erstellte Code als Computerprogramm geschützt sei.
  • Browser seien komplexe „virtuelle Maschinen“, die nicht zwingend nur auf klassischem Objektcode basieren.
  • Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Werbeblocker in geschützte Teile der Programmstruktur eingreift.

Der BGH hob das Urteil des OLG Hamburg deshalb auf und verwies die Sache zurück. Das Berufungsgericht muss nun technisch genau prüfen, ob die vom Werbeblocker beeinflussten Strukturen tatsächlich urheberrechtlich geschützt sind.

Juristische Kernaussagen des Urteils

  1. Computerprogramme und Webseiten-Programmierung
    Eine Webseite kann – jedenfalls in bestimmten Teilen – als Computerprogramm im Sinne des § 69a UrhG geschützt sein, wenn sie Anweisungen enthält, die eine Datenverarbeitung steuern.
  2. Schutzumfang
    Auch durch den Browser erzeugte Strukturen (DOM, CSSOM) können Teil des Schutzgegenstands sein, wenn sie Ausdruck der Programmierung sind.
  3. Werbeblocker als Eingriff
    Eingriffe in solche Strukturen im Arbeitsspeicher können eine unzulässige Umarbeitung oder abändernde Vervielfältigung darstellen.
  4. Relevanz der Technik
    Die Unterscheidung zwischen Objektcode und Bytecode ist rechtlich bedeutsam. Ein Eingriff in Bytecode kann urheberrechtswidrig sein, wenn dieser selbst als Computerprogramm geschützt ist.

Bedeutung für Webseiten-Betreiber

Das Urteil eröffnet Webseiten-Betreibern neue Ansatzpunkte, um sich gegen Werbeblocker zu wehren – allerdings nicht in jedem Fall. Entscheidend ist, ob die technische Struktur der Webseite urheberrechtlich geschützt ist.
Reine HTML- oder CSS-Dateien genießen nicht automatisch den Schutz eines Computerprogramms.
Wo jedoch komplexe Steuerungslogiken vorliegen, kann ein Eingriff in diese Logik ein Verstoß gegen das Urheberrecht sein.

Bedeutung für Anbieter von Werbeblockern

Für Anbieter von Werbeblockern bedeutet dieses Urteil ein höheres rechtliches Risiko. Sie müssen prüfen, wie tief ihre Software in den Seitenaufbau eingreift.
Ein reines Unterdrücken von Werbeelementen könnte – abhängig von der Technik – urheberrechtlich unbedenklich sein, ein Eingriff in geschützte Programmstrukturen dagegen nicht.

Fazit

Der BGH hat in „Werbeblocker IV“ deutlich gemacht, dass der Einsatz von Werbeblockern nicht nur ein wirtschaftliches Problem für Webseiten-Betreiber darstellt, sondern auch ein urheberrechtliches.
Die endgültige Entscheidung steht noch aus – sie hängt von technischen Details ab.
Für Betreiber komplex programmierter Webseiten kann dieses Urteil jedoch zum Gamechanger werden. Es bietet die Möglichkeit, sich auf das Urheberrecht zu stützen, um bestimmte Formen des Werbeblockings zu unterbinden.

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