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Werbebeilage ging gründlich daneben

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.10.1999, Az. 1 U 16/99-5
| Rechtsanwalt Frank Weiß
Sommerzeit, Einkaufszeit. So dachte es wohl der Betreiber eines Elektronikmarkts und ließ eine Werbebeilage mit Sonderangeboten rund um EDV und Unterhaltungselektronik drucken. Das gefiel einem Konkurrenten offenbar ganz und gar nicht. Er nahm die Beilage genau unter die Lupe, wurde in gleich mehreren Fällen fündig und zog vor Gericht. Das Urteil des OLG Saarbrücken (20.10.1999, Az. 1 U 16/99-5) verhagelte dem Initiator der Aktion die Sommerbilanz: Um sich nicht ein saftiges Ordnungsgeld einzufangen, muss er künftig beim Abfassen von Schnäppchenangeboten ganz besonders genau arbeiten. Außerdem muss er an den Kläger Schadensersatz zahlen.

Wegen gleich drei Punkten hatte der Mitbewerber den Händler verklagt: 

1. Der Beklagte hatte in der betreffenden Werbebeilage einen großen Fernseher angeboten. Der Preis wurde aber nicht als Abholpreis gekennzeichnet, und tatsächlich mussten Kunden, die sich das Gerät nach Hause liefern lassen wollten, für diesen Service einen Aufschlag zahlen. Das hatte der Kläger jedenfalls herausgefunden, indem er einen Mitarbeiter in dem Elektronikmarkt hatte anrufen lassen. Der Beklagte hatte zwar abgestritten, dass es eine solche telefonische Auskunft gegeben hatte, gleichzeitig aber nicht nachgewiesen, dass bei einer Lieferung keine zusätzlichen Kosten berechnet wurden. Zudem hatte der Händler argumentiert, er sei als Abholmarkt bekannt. Das heißt: Die Kunden müssten damit rechnen, dass die in Prospekten angegebenen Preise immer Abholpreise seien. Dem mochte das Gericht nicht folgen. Es räumte ein, dass ein Verbraucher in einem Abholmarkt nicht den Service eines kleinen Fachgeschäfts erwarte und generell damit rechne, dass ihm hier nur die Ware ausgehändigt werde. Das gelte aber nicht für Artikel, die ein durchschnittlicher Kunde kaum selbst transportieren könne. Das fragliche Fernsehgerät hatte immerhin ein Gewicht von 50 Kilo. Selbst ein kräftiger Mann könne ein solches Gerät ohne Hilfe nicht einmal zu seinem Auto tragen, geschweige denn in die eigene Wohnung, so das Gericht. 

2. Der Beklagte hatte gleich mehrere Drucker, Notebooks und Modems beworben, die aber schon kurz nach Erscheinen der Werbebeilage nicht mehr vorrätig waren. Das sei üblich und den Kunden bekannt, verteidigte er sich. Auch dies sah das OLG anders: Die Werbebeilage war mit "Sommer" überschrieben und sollte für den ganzen Sommer gültig sein. Zwar könne in der Tat kein Kunde erwarten, dass alle Angebote über den kompletten Zeitraum jederzeit zur Mitnahme bereit stünden. Der Anbieter müsse die Produkte aber dennoch zumindest einige Zeit nach Erscheinen der Werbemaßnahme vorrätig haben und habe deshalb seine kaufmännische Sorgfaltsplicht verletzt.

3. Der Händler hatte einen CD-Multiplayer mit dem Hinweis "Video-CDs abspielbar" beworben. Tatsächlich konnten mit dem Gerät aber gar keine Video-CDs abgespielt werden. Da half es dem Beklagten auch nicht, dass er sich hier auf den Hersteller verlassen hatte, der ihm diese Eigenschaft zwar verbindlich zugesagt hatte, die so ausgestatteten Geräte aber wegen technischer Probleme dann doch nicht liefern konnte. Das Risiko, eine Neuentwicklung zu bewerben, die noch gar nicht im Laden bzw. im Vorratslager stand, habe der Beklagte nach Ansicht des Gerichts nicht eingehen dürfen.

Das OLG bestätigte das Urteil der Vorinstanz im Wesentlichen und grenzte lediglich die Unterlassungsgebote ein. So hatte der Kläger ursprünglich auf Unterlassung für das gesamte Sortiment an Unterhaltungselektronik geklagt, das OLG setzte diese aber alleine für den beworbenen Multiplayer fest. Es konnte zudem nicht feststellen, ob der Verbraucher auch bei einem kleinen Fernsehgerät von einem Lieferpreis (statt einem Abholpreis) ausgehen müsse. Der Unterlassungsanspruch gilt deshalb nur für das große Gerät.

Kommentar

Das ging daneben: Neben sicherlich schönen Umsätzen hat dem beklagten Händler seine Werbebeilage ein unschönes Urteil eingebracht. Nicht unverdient, er war bei der Erstellung seiner Aktion wohl zu blauäugig vorgegangen. Neben dem Urteil dürfte der eine oder andere verärgerte Kunde eine weitere unerwünschte Folge gewesen sein.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.10.1999, Az. 1 U 16/99-5

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