Werbebanner auf Webseiten für Kinder

Werbebanner auf Webseiten mit kostenlosen Browserspielen für Kinder müssen für die angesprochenen Kinder durch eine Abgrenzung deutlich als solche erkennbar sein. Es kommt dabei auf die Sichtweise eines durchschnittlichen Kindes an, an das sich die Werbung richtet.
Die Beklagte betrieb unter der Domain „www.spielaffe.de" ein Spieleportal mit kostenlosen Browserspielen für Kinder. Das Spieleportal finanzierte sich über Werbeeinnahmen. Unter den Spielerubriken „Mädchenspiele" und „Kinderspiele" waren Werbebanner platziert. Die Werbebanner waren nicht durch einen Strich oder durch eine eigene Kasteneinfassung im Randbereich der Webseite abgegrenzt, sondern zentral in die Spieleseite integriert. Optisch unterschieden sich die Werbebanner von den Spielebuttons. Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, bemängelte diese Werbebanner mangels hinreichender Trennung zwischen Werbung und (Spiel-)Inhalt als unlautere Verschleierung des Werbecharakters gegenüber den Internetnutzern bis zu 10 Jahren sowie als Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG. Der Verband sah durch die Gestaltung die geschäftliche Unerfahrenheit der kindlichen Internetuser ausgenutzt.
Einen wesentlichen Streitpunkt im Verfahren stellte die Frage dar, ob sich die unter den genannten Rubriken präsentierten Spiele eher an ältere oder an jüngere Kinder richteten. Die Spiele unter den Rubriken „Kinderspiele" und „Mädchenspiele" hatten aufgrund der umfassten Themenbereiche und Bezeichnungen nach der Beurteilung des Oberlandesgerichtes Köln vor allem Kinder im Grundschulalter bis höchstens 10 Jahre als Zielpublikum. Jedenfalls diese Internetnutzer würden die angegriffenen Bannerwerbungen daher nach der Ansicht des Gerichtes wegen ihrer Positionierung und ihrer farblichen Aufmachung der Werbebanner dem inhaltlichen Bereich des Spieleportals zuordnen und diese nicht als Werbeeinschaltung, sondern als zusätzliche Spielmöglichkeiten beurteilen. Soweit die konkrete Ausgestaltung von derjenigen der Spielbuttons abweicht, würden die angesprochenen Kinder darin die besondere Hervorhebung eines Spiels oder eine Verbindung zu einem anderen Bereich im Spieleportal sehen. In den Fällen, in denen die Werbung infolge ihrer Einbindung in eine redaktionell gestaltete Internetseite oder von ihrem Erscheinungsbild her als solche nicht sofort erkennbar ist, ist eine Bannerwerbung nur zulässig, wenn sie hinreichend deutlich als solche gekennzeichnet ist. Bei einer Werbung, die sich überwiegend an Kinder richtet, kommt es auf die Sichtweise eines durchschnittlichen Kindes an, an das sich die Werbung richtet. Kinder sind grundsätzlich nicht in gleicher Weise wie Erwachsene in der Lage, redaktionelle Beiträge von Werbung zu unterscheiden und lassen sich aufgrund ihres Alters leicht täuschen. An die erforderliche deutliche Trennung sind daher besonders strenge Anforderungen zu stellen. Diese Anforderungen waren durch die Platzierung nicht erfüllt. Der Senat beurteilte die angegriffenen Werbebanner mangels Verdeutlichung des Werbecharakters als geeignet, die Fähigkeit der angesprochenen Kinder, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und sie damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Das Oberlandesgericht Köln unterstellte die konkret angegriffenen Bannerwerbungen als verschleierte Werbungen dem § 4 Nr. 3 UWG. Ob und wie viele Internetnutzer die Werbebanner tatsächlich angeklickt hatten, war unerheblich, da die objektive Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen ausreicht.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 12.04.2013, 6 U 132/12
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