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Werbeanrufe - Ansprechen eines an Konkurrenten gebundenen Mitarbeiters

| Rechtsanwalt Frank Weiß

 

In dem Rechtsstreit 14 O 165/12 vor dem Landgericht Bonn wurde am 03.01.2013 die Beklagte dazu verurteilt, es unter Androhung von Ordnungsstrafe in Höhe von bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeiten Mitarbeiter der Klägerin unter bestimmten Rufnummern anzurufen oder über Dritte anrufen zu lassen und darauf zu verweisen, der Anrufer rufe im Auftrag einer Firma P. an.

In dem verhandelten Fall hatte ein Mitarbeiter der Klägerin bei der Beklagten angerufen, um mit deren Mitarbeiter L zu reden. Er meldete sich mit seinem Namen sowie demjenigen der Firma der Beklagten. Man hatte ihn durchgestellt. Zu dem dann folgenden Dialog gibt es unterschiedliche Darstellungen.

Die Klägerin behauptet, der Anrufer habe sich bei Frau I als Herr C von der Firma P gemeldet und bat darum, mit dem Mitarbeiter L zu sprechen. Die Beklagte behauptet, ihr Mitarbeiter C habe sich mit dem Namen C gemeldet und den Herrn L sprechen wollen. Die namentlich nicht näher bezeichnete Telefonistin habe sich erkundigt, was er von Herrn L wolle bzw. von welcher Firma er beauftragt sei. Mitarbeiter C habe daraufhin einen Firmennamen angegeben und man wisse nicht, ob es derjenige der Firma P gewesen war.

Die Klägerin behauptet, ihre Mitarbeiter seien des Öfteren von so genannten Headhuntern bei der Arbeit gestört worden. Daher sei die Telefonzentrale beauftragt, keine Anrufe durchzustellen, die offensichtlich von solchen Unternehmen stammen würden. 

Die Beklagte beantragt, die einstweilige Verfügung zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die Telefonzentrale sei nur für das Zuteilen von Anrufen zuständig und daher habe es sie nicht zu interessieren, von welcher Firma aus angerufen werde. Es komme allein auf den Anrufer an, ob dieser verbunden werde. Der Mitarbeiter der Klägerin habe im Zuge des Telefonats noch der Beklagten in Gestalt des Mitarbeiters C noch eine privat Mail-Adresse hinterlassen.

Das Gericht erkennt den Antrag als begründet an. Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten, gem. §§ 7 und 8 UWG. Denn der Mitarbeiter C versuchte deshalb mit dem Mitarbeter L zu telefonieren, weil er den Umsatz der Beklagten zu steigern versuchte. Die Parteien seien Mitbewerber auf dem Personalmarkt. Diese Handlung habe die Klägerin in einer unzumutbaren Weise belästigt und sei deshalb rechtswidrig.

Zwar sei nicht jedes Ansprechen eines an Konkurrenten gebundenen Mitarbeiters unzulässig, denn der gewünschte Leistungswettbewerb braucht ein ungebundenes Spiel der Kräfte. Zur Beurteilung, ob eine unzulässige Handlung vorliegt, sei eine Abwägung der Interessen erforderlich. Eines der Kriterien hierzu ist das Zurückgreifen auf verwerfliche Mittel. Einige Gerichte vertraten bereits die Auffassung, dass die Zumutbarkeitsgrenze bereits dann erreicht sei, wenn der Anrufer über seine Identität täuscht. Denn es handele sich um einen Grundsatz des Anstands, dass der Teilnehmer sich zu seiner Identität bekennt. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Täuschung gegenüber einer Telefonzentrale stattgefunden habe. Die Täuschung sei hinreichend glaubhaft gemacht worden. Die Klägerin habe sich hierzu einer eidesstattlichen Versicherung bedient, deren Inhalt präzise und in einem Teil sogar unstreitig sei.

Eine Identitätstäuschung sei nicht durch das Grundrecht auf freie Berufsausübung gedeckt, da dieses im UWG seine Schranken finde. Von einer Wiederholungsgefahr ist auszugehen.

LG Bonn, Urteil vom 03.01.13, Aktenzeichen 14 O 165/12

 

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