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Werbeaktion verletzt nicht die Markenrechte

OLG München, Urteil vom 30.06.2016, Az. 6 U 531/16
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit Urteil vom 30. Juni 2016 hat das Oberlandesgericht München festgestellt, dass keine Verletzung von Markenrechten vorliegt, wenn eine Brille aus einer älteren Kollektion eines Markenherstellers angeboten wird. Das gilt auch, wenn mittlerweile die Verkaufsrechte der Marke exklusiv an einen Dritten übertragen wurden.
 
Mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren wollte der Hersteller der Brillenfassungen der Marke Jil Sander einen Unterlassungsanspruch gegen einen Optiker als Verkäufer durchsetzen.
 
Das OLG München hat diesen Anspruch aber nicht bejaht. Vielmehr hat es die Auffassung vertreten, dass eine Sonderaktion mit günstigen Marken-Brillenfassungen im Angebot für den Verbraucher eindeutig und unzweifelhaft als alleinige Sonderaktion des werbenden Verkäufers, hier eines Optikerfachgeschäftes, verstanden wird. Der Verbraucher und Adressat der Werbeaktion fasst dieses Sonderangebot keinesfalls als gemeinsame Sonderaktion des Markenrechteinhabers zusammen mit dem Verkäufer auf. Weiterhin wird der Verbraucher auch nicht zu der Meinung gelangen, dass die angebotenen Marken-Brillenfassungen aus der neuesten Kollektion sind. Vielmehr wird ein verständiger Durchschnitts-Verbraucher bei einem erheblich reduzierten Ladenverkaufspreis in der Regel der Ansicht sein, dass die angebotenen Artikel der Marke aus einer vorherigen Kollektionen stammen und daher herabgesetzt sind. Dass diese Information von dem Verkäufer ausdrücklich nicht im Rahmen der Sonderaktion mitgeteilt wird, ist dabei unerheblich und stellt keine Irreführung des Verbrauchers dar. Der Verkäufer muss eben nicht die Information zum Angebot geben, dass der herabgesetzte Artikel nicht aus der neuesten Kollektion stammt. Diese Information stellt keine wesentliche Information dar, die nach dem geltenden Wettbewerbsrecht (also im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG) zwingend dem Verbraucher mitgeteilt werden müsste. Auch hat das Gericht das Bestehen einer Sonderbeziehung zwischen dem werbetreibenden Verkäufer und dem Markenhersteller nicht als offensichtlich und damit als "berechtigter Grund" gemäß Art. 13 Abs. 2 UMV angesehen, bloß aufgrund der Tatsache, dass auf dem Werbeflyer mehrfach und an exponierter Stelle das Label des Markenrechte-Inhabers aufgedruckt war, weil es eben für den Verbraucher verständlich ist, dass das trotzdem eine eigenständige Sonderverkaufsaktion des Optikers ist ohne jede Verbindung oder Förderung durch den Markenrechteinhaber.
 
Im Gegenteil wird der durchschnittliche Verbraucher sogar annehmen, dass der Verkauf der Markenartikel zu erheblich günstigerem Preis gar nicht im Sinne des Markeninhabers ist, weil gerade bei auf Exklusivität ausgelegten Produkten dadurch der gewollte exklusive Status des Produktes in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. Wenn der Verkäufer das Sonderangebot mit den zusätzlichen Informationen "neue", "neueste" und "aktuelle" Kollektion angeboten hätte, könnte eine Rechtsverletzung des Lizenzgebers vorliegen, weil dadurch auch Verkäufe aktueller exklusiver Lizenznehmer tangiert werden könnten. Aber das bloße Weglassen des Hinweises auf eine vorherige Kollektion wird beim Verbraucher besonders im hier vorhandenen Kontext mit dem geringen Preis klar die Erkenntnis bewirken, dass es eben nicht die aktuelle und neueste Kollektion ist, die hier zu einem "Schleuderpreis" vom werbenden Optiker angeboten wird.

OLG München, Urteil vom 30.06.2016, Az. 6 U 531/16

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