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Wer sich zur Falschüberweisung täuschen lässt, trägt den Schaden

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wenn Sie Geld überweisen, gehen Sie gewöhnlich davon aus, dass der Betrag am Ende beim richtigen Empfänger landet. Doch was passiert, wenn ein Dritter eine Überweisung manipuliert und das Geld auf einem fremden Konto verschwindet? Müssen Sie erneut zahlen oder hat der Gläubiger das Risiko zu tragen?

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in einer für die Praxis wichtigen Entscheidung beantwortet. Das Urteil vom 08.10.2025 (IV ZR 161/24) zeigt eindrucksvoll, wie schnell Schuldner in die Haftungsfalle geraten können, wenn sie sich auf manipulierte Kontodaten verlassen. Die Entscheidung bietet dabei eine klare Linie: Das Risiko einer Falschüberweisung liegt im Grundsatz beim Schuldner.

Ausgangspunkt: Ein Pflichtteilsstreit und eine manipulierte Kontoverbindung

Im entschiedenen Fall ging es um einen Pflichtteilsstreit zwischen Geschwistern. Die Beklagten sollten der Klägerin nach einem Vergleich 30.000 Euro zahlen. Die Zahlungsmodalitäten waren eindeutig geregelt: Die Summe sollte auf ein Anderkonto der Anwältin der Klägerin überwiesen werden. Die Kontoverbindung war korrekt im Vertragsentwurf angegeben.

Bevor die unterzeichnete Vereinbarung jedoch an die Gegenseite zurückgesandt wurde, geschah etwas Unerwartetes. Auf dem Postweg wurde das Dokument von einem unbekannten Dritten manipuliert. Die ursprünglich richtige IBAN wurde in eine andere Kontoverbindung geändert. Die Beklagten bemerkten die Fälschung nicht und überwiesen das Geld auf das manipulierte Konto. Die Zahlung erreichte die Klägerin nie.

Waren die Beklagten dennoch schuldbefreiend tätig geworden? Der BGH verneinte dies eindeutig.

Warum die Beklagten erneut zahlen mussten

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine Überweisung nur dann zur Erfüllung führt, wenn sie auf ein Konto erfolgt, das der Gläubiger tatsächlich bestimmt hat. Eine bloß eingetragene IBAN im Dokument reicht dafür nicht aus.

Die Klägerin hatte die falschen Kontodaten weder vorgegeben noch genehmigt. Daher konnten sich die Beklagten nicht auf eine schuldbefreiende Leistung berufen.

Keine Zurechnung der Manipulation an die Klägerin

Die Beklagten argumentierten, die Klägerin müsse sich das manipulierte Dokument zurechnen lassen. Schließlich habe sie das überarbeitete Papier nach Rückerhalt nicht kommentiert. Der BGH lehnte dies ab.

Die Klägerin habe keine Kenntnis von der Fälschung gehabt. Ein bloßes Schweigen könne deswegen nicht als Zustimmung oder Billigung gewertet werden. Ohne eine bewusste Änderung oder Genehmigung der Kontodaten bleibe die ursprüngliche Zahlungsbestimmung maßgeblich.

Keine Pflichtverletzung durch Nutzung des Postweges

Die Beklagten hatten außerdem eingewendet, die Klägerin habe fahrlässig gehandelt, indem sie das Schreiben per Post statt über das elektronische Anwaltspostfach übermittelte.

Auch diesem Einwand erteilte der BGH eine Absage. Der Postweg sei ein übliches und anerkanntes Kommunikationsmittel. Die konkrete Manipulation sei so ungewöhnlich gewesen, dass der Klägerin kein vorwerfbares Verhalten angelastet werden könne.

Der BGH formulierte hierzu klar:
Die Gefahr einer Fälschung der Kontodaten durch einen unbekannten Dritten sei so unwahrscheinlich, dass sie dem Gläubiger nicht zuzurechnen sei.

Grundsatz: Das Risiko der Fehlüberweisung trifft den Schuldner

Die Entscheidung folgt einem etablierten Grundgedanken:

Wer Geld überweist, trägt das Risiko, dass die Zahlung ordnungsgemäß beim Gläubiger eingeht.

Daraus ergibt sich: Wird Geld auf ein falsches Konto überwiesen – selbst wenn dies auf eine Täuschung eines Dritten zurückgeht –, tritt keine schuldbefreiende Wirkung ein. Der Schuldner muss noch einmal zahlen.

Der BGH betont, dass nur in Ausnahmefällen etwas anderes gelten könne, nämlich dann, wenn der Gläubiger selbst durch eigenes Verhalten den Schaden verursacht. Im vorliegenden Fall lag eine solche Ausnahme nicht vor.

Keine Anwendung des Rechtsgedankens aus § 270 Abs. 3 BGB

Teilweise wird diskutiert, ob das Risiko der Übermittlung von Kontodaten wegen der besonderen Umstände nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf den Gläubiger übergehen kann. Der BGH stellte jedoch klar, dass bei einem derart ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Geschehensablauf keine Verlagerung der Gefahr stattfindet.

Der Fall sei ein unwahrscheinlicher Kausalverlauf, der nicht zu Lasten der Klägerin wirken könne.

Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?

Die Entscheidung zeigt sehr deutlich, wie sorgfältig Schuldner Kontodaten prüfen sollten, bevor sie eine Zahlung leisten. Denn selbst wenn die falschen Daten täuschungsbedingt in einem Dokument erscheinen, bleibt das Risiko bei demjenigen, der die Überweisung ausführt.

Für die Praxis bedeutet das Folgende:

  • Zahlungsanweisungen sollten stets über eine zuverlässige, direkt verifizierte Quelle eingeholt werden.
  • Bestehen Zweifel an der Echtheit eines Dokuments, sollte unbedingt Rücksprache mit dem Gläubiger oder dessen Anwalt gehalten werden.
  • Eine Überweisung an ein manipuliertes Konto führt in der Regel nicht zur Erfüllung der Schuld.
  • Der Gläubiger haftet nur dann für den Verlust, wenn ihm ein eigenes Fehlverhalten zugerechnet werden kann.

Das Urteil liefert damit wichtige Orientierung für alle, die Überweisungen im geschäftlichen oder privaten Bereich ausführen.

Fazit

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 08.10.2025 klargestellt: Wer sich täuschen lässt und auf ein manipuliertes Konto überweist, muss grundsätzlich selbst den Schaden tragen. Der Schuldner kann sich nicht darauf berufen, dass die falsche IBAN im Vertrag stand, wenn der Gläubiger diese Angabe nicht selbst veranlasst hat.

Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit, macht aber auch deutlich, wie hoch das Risiko für Schuldner ist. Eine sorgfältige Prüfung der Kontodaten ist daher die sicherste Maßnahme, um teure Doppelzahlungen zu vermeiden.

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