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Wenn der Preis nicht die gesamte Produktabbildung erfasst

Abbildung von Betten impliziert, Lattenrost und Matratze sind im Preis inbegriffen
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht Hamm urteilte am 5. Juni 2014, dass Abbildungen in Werbeprospekten mit entsprechend gekennzeichnet werden müssen, wenn wichtige Teile des abgebildeten Produktes nicht im Preis inbegriffen sind, vor allem wenn diese nicht als "Beiwerk" anzusehen sind.

Geklagt hatte ein Verein, der sich für die Wahrung des lauteren Wettbewerbs einsetzt. Das beklagte Unternehmen, ein Möbelhersteller, der primär den Einzelhandel beliefert, hatte auf einer Internetseite ein Prospekt im PDF-Format mit Angeboten für Schlafmöbel veröffentlicht. Nicht in den aufgeführten Preisen mit inbegriffen sind unter anderem Decken, Matratzen oder Unterkonstruktionen, wie beispielsweise Lattenroste. Der klagende Verein erkannte darin eine rechtswidrige Blickfangwerbung, die bei Käufern einen falschen Eindruck über die genaue Ausstattung der Möbelstücke erweckt. Nach Auffassung der Wettbewerbsschützer würde die Aufmachung der Werbung nahe legen, dass die Accessoires im Preis enthalten sind. Auf den Prospektseiten sind zwar Hinweise über die Ausstattung enthalten, diese waren den Klägern jedoch zu unverständlich und im Vergleich mit der blickfangenden Werbung nicht deutlich genug hervorgehoben.

Die Möbelhersteller lehnten die Einwände des Wettbewerbsschutzvereins als unbegründet ab. Hinweise wie "Ohne Rahmen, Auflagen und Dekoration" erläutern nach Auffassung der Beklagten deutlich und gut sichtbar, welche abgebildeten Elemente nicht im Preis inbegriffen sind. Die verwendete Beschreibung besteht laut Beklagten aus Ausdrücken, die im Möbelgeschäft gängig sind. Vor allem der umstrittene Begriff "Rahmen" beschreibt, so die Beklagten, gängige Formen der Unterkonstruktion, wie Sprungfederrahmen oder Lattenroste. Die erstinstanzliche Verhandlung vor dem Landgericht Bielefeld endete mit der Verurteilung der beklagten Möbelhersteller. Die Richter stimmten mit den Klägern zwar nicht im Bezug auf die Unverständlichkeit überein, räumten aber ein, dass die Hinweise nicht deutlich genug platziert waren.

Die Oberlandesrichter stimmten dieser Auffassung nur bedingt zu. Gemäß dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sind zumindest Teile des Prospekts irreführend. Die Richter bestätigten die Annahme, die Preise beinhalteten nicht nur die Unterkonstruktion, sondern auch eine Matratze. Zusätzliche Gegenstände wie Kissen müssen die Kunden jedoch als "Beiwerk" erkennen.

Die Richter sahen sich imstande, die eigene Meinung als repräsentativ zu betrachten, obwohl die Beklagten hauptsächlich Händler beliefern. Da sich das frei im Internet einsehbare Prospekt nicht ausschließlich an Händler, sondern auch an Endkunden richtet, müsse eine Auslegung dem Verständnis des Durchschnittsbürgers entsprechen. Und bei den Verbrauchern kann das Prospekt tatsächlich falsche Eindrücke wecken. Zwar dürften Endkunden nicht erwarten, dass Gegenstände wie Kissen, deren Auswahl von den "persönlichen Bedürfnissen" der Kunden abhängt, im Verkaufspreis enthalten sind, grundlegende Bestandteile der Möbel hingegen schon.

Da Komplettangebote gängig sind, kann der Kunde tatsächlich davon ausgehen, dass es sich bei den beworbenen Möbeln um solche handelt. Gerade durch die Abbildung vollständig hergerichteter Betten wird zumindest einem Teil der Leser suggeriert, die Angebote enthalten Matratzen und Lattenroste, die Teil eines solchen Bettes sind, auch wenn diese nicht separat abgebildet sind. Die Hinweise über den Umfang des Angebots wurden, wie vor dem Landgericht, als zu unauffällig eingestuft. Im direkten Vergleich mit den deutlich hervorgehobenen Preisen war den Richtern der Hinweis zu klein und unscheinbar, obwohl sich diese in der Nähe der Preisangabe befanden. Da sich das Prospekt nicht ausschließlich an sachkundige Möbelhändler richtet, kann von den Lesern auch keine Kenntnis über Fachbegriffe erwartet werden und Bezeichnungen wie "Rahmen" können für den Laien unverständlich sein. Die Verwendung dieser Begriffe verstärkt sogar die Irreführung, da Kunden bei einer Auflistung aller nicht enthaltenen Teile eine eindeutige Nennung beispielsweise des Lattenrosts erwarten würden.

Insgesamt sah das Gericht darin eine widerrechtliche Werbung, die aufgrund falscher Tatsachen Kunden anlocken könnte und entschieden im Sinne der Kläger.

OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2014, Az.: 4 U 152/13

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