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Wenn der Mandant seinem Rechtsanwalt nichts zahlen will...

Halt- und/oder substanzlose Einwendungen sind bei der Kostenfestsetzung unbeachtlich - LAG MZ, 1 Ta 266/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Wettbewerbsrecht, Aktuell

Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Mainz hat mit seinem Beschluss vom 30.12.2014 unter dem Az. 1 Ta 266/14 entschieden, dass Einwände gegen Rechtsanwaltskosten nur greifen können, wenn sie nicht vollkommen haltlos sind. Nach § 11 Abs. 5 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) kann die Vergütung vom Rechtspfleger für einen Rechtsanwalt nur festgesetzt werden, sofern der Mandant des Anwalts keinen materiell-rechtlichen Einwand erhebt, der nicht das Gebührenrecht betrifft. Laut LAG Mainz reichen Einwände nicht aus, die keiner Prüfung unter vernünftigen Gesichtspunkten standhalten würden. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Einwand halt- und substanzlos ist oder wie aus der Luft gegriffen wirkt. In einem solchen Fall könne der Rechtspfleger quasi auch selbst über den Einwand entscheiden.

Damit gab das Landesarbeitsgericht Mainz der sofortigen Beschwerde des Klägers statt und hob den Beschluss der Vorinstanz (Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein) auf.

Eine Vergütungsfestsetzung könne nicht erfolgen, weil der Beschwerdeführer Einwände hat, die im Gebührenrecht keinen Grund haben. Nach § 11 RVG könne die Vergütung eines Rechtsanwalts nur dann gegen den eigenen Mandanten festgesetzt werden, wenn der Mandant keine materiell-rechtlichen Einreden geltend macht, welche im Gebührenrecht nicht angesiedelt sind. Der Sinn dieser Regelung sei es, das vereinfachte Vergütungsfestsetzungsverfahren von einer Prüfung (durch den Rechtspfleger) materiell-rechtlicher Fragen freizustellen.

Jedoch führe nicht jeder Einwand zu einer Hinderung der Vergütungsfestsetzung. Vielmehr müsse der Einwand minimalen Anforderungen genügen. Völlig substanzlose und pauschale Einwände, etwa die floskelhafte Wiedergabe eines Gesetzestextes, eine Behauptung einer Schlechterfüllung oder ähnliche Pauschalbehauptungen stünden einer Festsetzung nicht entgegen. Es sei daher nicht ausreichend, Einwendungen zu machen, die aus keinem vernünftigen Standpunkt heraus Bestand hätten, da sie ganz offensichtlich unrichtig oder völlig haltlos und erkennbar aus der Luft gegriffen seien. Es müsse in jedem Fall wenigstens ansatzweise zu erkennen sein, aus welchen materiell-rechtlichen Gründen der Anspruch des Anwalts unbegründet sein könnte. Der Mandant müsse die Umstände darlegen, die sich auf den konkreten Fall beziehen und aus denen die Einrede wenigstens im Kern deutlich geworden wäre.
Diese Grundsätze habe der Beschwerdeführer angewendet und habe keine Umstände dargelegt, welche eine Einrede nicht gebührenrechtlicher Art begründen könnten. Unter anderem habe er geltend gemacht, die Beschwerdegegner in Haftung nehmen zu wollen, weil diese in einem Verfahren vor dem LAG nicht zur Verhandlung über einen Einspruch erschienen seien und es daher zu einem weiteren Versäumnisurteil gekommen sei. Damit habe der Beschwerdeführer einen hinreichend konkreten Sachverhalt vorgetragen, aus dem er Haftungsansprüche herleitet. Im streitigen Fall berufe er sich auf die schuldhafte Verletzung von Anwaltspflichten der Treue und der Rücksichtnahme aus dem Anwalts- Mandantenverhältnis. Ob Haftungsansprüche wegen der Mandatskündigung zur Unzeit wirklich bestehen, könne in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht geprüft werden. Solche Ansprüche würden jedenfalls ohne weitere Prüfung nicht ausscheiden.

LAG Mainz, Beschluss vom 30.12.2014, Az. 1 Ta 266/14

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