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Wenn der Abmahner das Gesetz nicht kennt

...muss man sich doch wundern, was vom Abgemahnten so alles verlangt wird.
| Rechtsanwalt Frank Weiß

So manches Mal muss man doch mit dem Kopf schütteln, wenn man eine Abmahnung aus dem Fax nimmt. So heute Vormittag. Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. mahnt den Betreiber eines eBay-Shops mit folgenden Worten ab:

„Bei diesem Angebot konnte im Detail folgender Verstoß festgestellt werden:

Es ist festzustellen, dass in Ihren Angeboten keine Pflichtinformationen gemäß Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB vorhanden sind. Nach dieser Vorschrift müssen Sie den Kunden unterrichten

darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist".

Muss der EBay-Shopbetreiber das wirklich? Nach dieser Vorschrift? Hat sich beim IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting, der sich ausweislich seiner eigenen Abmahnung die „Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs“ auf die Fahne schreibt, noch nicht rumgesprochen, dass es den Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB gar nicht mehr gibt? Die Regelungen des Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB finden sich seit einigen Wochen (die Abmahnung stammt vom 16.07.2014) in Art 246c EGBGB („Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr“).

Auch für derartige Interessenverbände ist die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie somit ärgerlich: Die alten Standartschreiben passen nun nicht mehr.

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