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Weiterverkauf von Software entgegen einer Absprache

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, U. v. 05.11.13, Az.: 11 U 92/12
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Kläger hatte wegen Verletzung seiner Urheberrechte an von ihm vertriebener Software und der unberechtigten Verwendung eines Bildes die Beklagten auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt.

Der Kläger behauptete, die Beklagten hätten Programme von ihm gekauft und entgegen der in den Kaufvertrag einbezogenen AGB und Nutzungsbedingungen an einen Dritten weiterübertragen. Die Beklagten bestritten die Einbeziehung der Klauseln in den Vertrag. Auch hätten sie keinem Dritten die Software angeboten. Die vom Kläger zum Beleg der Weitergabe vorgelegten Rechnungen seien ihnen nicht zuzuordnen.

Das nach erfolgloser anwaltlicher Abmahnung angerufene Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschied teilweise zugunsten des Klägers und wies einen Antrag als unbegründet ab. Es stellte zudem für einen anderen Teil der Ansprüche die Erledigung fest.

Nach Aussage eines Zeugen sei der Kauf unter Geltung der AGB und Nutzungsbedingungen erfolgt. Den Beklagten stehe nach diesen einbezogenen Klauseln kein Recht zum Weiterverkauf zu. Auch wenn die Existenz eines dritten Käufers nicht feststehe, drohe eine ernsthafte Beeinträchtigung der Rechte des Klägers durch die Behauptung der Beklagten, die Software weiterveräußern zu dürfen. An den Bildelementen stünden dem Kläger ebenfalls Urheberrechte zu.

Lediglich die Forderung einer Vertragsstrafe scheitere mangels Zuordnung von vorgelegten Weiterverkaufsrechnungen zu den Beklagten.

Die Beklagten legten Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt ein. In der mündlichen Verhandlung erklärten die Beklagten, dass sie nicht mehr behaupten werden, bestimmte Skripte stammten von ihr und dass sie „Reseller“ seien.

Das OLG entschied weitgehend zugunsten der Beklagten. Allerdings sei die Berufung gegen den Antrag auf Unterlassung des Verwendens von Bildelementen unzulässig. Es mangele an einem genügenden Vortrag zu diesem Punkt.

Dem Kläger stehe aber kein Recht zur Unterlassung von Verbreitung, Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Softwareprogrammen zu. Eine Verletzung von Rechten an einer ihm vorbehaltenen Verwertungsform sei nicht festzustellen.

Ein Unterlassungsanspruch des Klägers sei auch nicht aus den §§ 823, 1004 BGB als Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder dem UWG abzuleiten.

Der Kläger habe in jedem Fall seine Verfügungsbefugnis über einmal veräußerte Software verloren. Bei unterstellter Geltung seiner AGB seien entgegenstehende Klauseln nach AGB-Recht unwirksam. Durch den Verkauf an die Beklagten habe sich die Verfügungsbefugnis des Klägers über die Software im Sinne des § 69c Nr. 3, Satz 2 UrhG erschöpft. Der Erschöpfungsgrundsatz sei zwingendes Recht innerhalb des Gebietes der EU und den Staaten des EWR. Er verhindere die Unwirksamkeit einer Weiterveräußerung als dingliches Rechtsgeschäft. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei dieser Grundsatz sowohl auf die Weitergabe von Software durch den Anbieter in unkörperlicher (z. B. Download) als auch körperlicher Form (z. B. Datenträger) anzuwenden.

Zudem sei die Verletzung des Rechts des Klägers nicht nachgewiesen. Die Feststellungen des LG zu diesem Punkt ließen diesen Schluss nicht zu. Die behaupteten Handlungen der Beklagten seien auch noch in der Berufungsinstanz streitig und ließen bestenfalls eine Erstbegehungsgefahr, nicht eine Wiederholungsgefahr, befürchten.

Mit dem nicht bestehenden Unterlassungsanspruch seien auch die gestellten Anträge auf Schadenersatz und Erstattung von Mahnkosten zurückzuweisen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, U. v. 05.11.13, Az.: 11 U 92/12

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