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Wein: Auf Sulfite ist hinzuweisen!

LG Trier, Beschluss vom 08. Juli 2015, Az. 7 HK O 41/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) Trier hat mit seinem Beschluss vom 08. Juli 2015 unter dem Az. 7 HK O 41/15 entschieden, dass Sulfite im Wein angegeben werden müssen, wenn der Sulfitgehalt einen bestimmten Grenzwert von 10 mg/kg bzw. 10 mg/l überschreitet. Auf den Etiketten der Weine sind Sulfite stets angegeben bzw. anzugeben. Ein Verbraucher jedoch, der seine Weine online bestellt, z.B. über Plattformen wie eBay, kann die Flaschenetiketten naturgemäß aus der Ferne nicht lesen. Es muss daher auch in der Artikelbeschreibung oder sonstigen Werbung auf eventuelle Sulfite in den Weinen hingewiesen werden.

Damit hat das LG Trier wegen besonderer Dringlichkeit der Sache im Eilverfahren und ohne mündliche Verhandlung den Antragsgegner zur Kennzeichnung des Weines in seinen Verkaufsangeboten verpflichtet.

Der Antragsgegner hat über die Online-Handelsplattform eBay einen trockenen Rotwein Mosel Spätburgunder angeboten ohne in dem Angebot auf die in dem Wein enthaltenen Sulfite hinzuweisen.
Diese Vorgehensweise stand im Widerspruch zu Artikel 9 (1) c und Artikel 14 (1) sowie Nr. 12 des Anhangs II der EU-Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Nr. 1169/2011) vom 25.10.11 (Abl EU Nr. L 304/18). Diesen Vorschriften zufolge sind Stoffe, die Allergien oder sonstige gesundheitlich relevante Reaktionen auslösen können, zu kennzeichnen. Besonders hervorgehoben werden bei der Kennzeichnungspflicht Sulfite in einer Konzentration von über 10 mg pro Liter.

Der Hintergrund der Entscheidung ist, dass schweflige Säuren beim Gären des Mostes gebildet werden. Dies geschieht durch Hefen, die sich natürlicherweise im Most befinden. Aus diesem Grund gibt es Weine ohne Schwefel nicht. Jedoch gibt es Weine, die besonders hohe und damit gesundheitlich bedenkliche Konzentrationen an Sulfiten aufweisen.
Bei gesunden Menschen werden Sulfite vom Körper abgebaut. Jedoch kann es bei Menschen, die über zu wenig von dem schwefelabbauenden Enzym im Körper verfügen, zu Übelkeit, Kopfschmerzen und Störungen des Magen-Darm-Traktes kommen. Auch Allergien und Asthma sind möglich. Daher wurden Grenzwerte entwickelt (150 bis 400 mg/l), die nicht überschritten werden dürfen. Nach der LMIV (Lebensmittel-Informationsverordnung) müssen jetzt Sulfitmengen über 10 mg/l sowohl in der Werbung als auch auf dem Etikett des Weines vermerkt werden. Das betrifft praktisch alle Weine.
Kritiker betrachten diese Informationspflicht als obsolet. Da es sulfitfreie Weine ohnehin nicht gebe, sei die Kennzeichnungspflicht fast so absurd wie ein Hinweis auf den Alkoholgehalt. Das Fehlen der Sulfitkennzeichnung ist jedoch ein Wettbewerbsverstoß und muss vor Gericht als "spürbar" im Sinne des § 5a UWG angesehen werden. Die Folge seien hohe Streitwerte und im Grunde unnötige Abmahnaktionen für die Weinbranche.

LG Trier, Beschluss vom 08. Juli 2015, Az. 7 HK O 41/15

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