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Webseite bei Internet Archive / Wayback Machine löschen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer eine Seite mit rechtswidrigen Inhalten aus dem Netz entfernt, geht oft davon aus, dass die Angelegenheit damit erledigt ist. In der Praxis beginnt das Problem aber häufig erst danach. Denn gelöschte Unterseiten leben im Archiv des Internet Archive mitunter weiter. Über die Wayback Machine lassen sich ältere Fassungen einer Website teilweise noch Jahre später aufrufen. Das ist besonders heikel, wenn dort ein urheberrechtswidrig verwendetes Foto, ein datenschutzrechtlich problematischer Inhalt oder eine persönlichkeitsrechtsverletzende Darstellung zu sehen ist.

Für Betroffene ist das nicht nur ärgerlich, sondern oft auch wirtschaftlich riskant. Ein altes Bild, das auf der Live-Seite längst verschwunden ist, kann im Archiv weiterhin abrufbar sein. Ein Mitbewerber, Rechteinhaber oder Betroffener kann die archivierte Fassung dokumentieren und zum Anlass weiterer rechtlicher Schritte nehmen. Gerade deshalb ist die Frage entscheidend, wie Sie eine archivierte Unterseite aus der Wayback Machine entfernen lassen können und was dabei rechtlich wie taktisch sinnvoll ist.

Warum alte Archivfassungen Ihrer Website gefährlich bleiben können

Viele Betreiber unterschätzen, wie belastend eine archivierte Version sein kann. Die Wayback Machine ist zwar kein gewöhnlicher Webhoster Ihrer Seite. Für Außenstehende macht das Ergebnis aber oft kaum einen Unterschied. Der beanstandete Inhalt bleibt sichtbar, zitierfähig und dokumentierbar.

Das kann problematisch sein, wenn in der archivierten Fassung etwa noch enthalten sind:

fremde Fotos, Grafiken, Karten oder Texte ohne ausreichende Nutzungsrechte

persönliche Daten, die nicht mehr öffentlich erscheinen sollten

unzulässige geschäftliche Handlungen, die abgemahnt wurden

rechtswidrige Äußerungen über Personen oder Unternehmen

veraltete Impressums-, Datenschutz- oder Widerrufsinformationen, die einen problematischen Eindruck hinterlassen

Gerade im Urheberrecht ist das Risiko greifbar. Wer ein Foto ohne ausreichende Lizenz eingebunden hatte, haftet häufig nicht deshalb weniger, nur weil die aktuelle Website bereinigt wurde. Die archivierte Fassung kann den Rechtsverstoß weiterhin sichtbar machen. Im Äußerungsrecht und Persönlichkeitsrecht kommt hinzu, dass eine unzutreffende oder rechtsverletzende Darstellung den Betroffenen auch dann noch belasten kann, wenn sie nur noch gezielt über Archivdienste auffindbar ist.

Können Sie eine Unterseite bei der Wayback Machine überhaupt löschen oder sperren lassen?

Ja, ein Antrag auf Entfernung, Ausschluss oder Zugriffsbeschränkung kann in Betracht kommen. Juristisch und praktisch ist aber wichtig, zwischen zwei unterschiedlichen Verfahrenswegen zu unterscheiden.

Ausschluss archivierter Fassungen Ihrer eigenen Website

Wenn es um Ihre eigene Website oder Ihren eigenen Account geht, verweist das Internet Archive auf einen Ausschlussantrag. Dabei sollten Sie insbesondere so konkret wie möglich angeben:

• die betroffene URL oder die betroffenen URLs
• den Zeitraum, der ausgeschlossen werden soll
• den Zeitraum, in dem Sie die Kontrolle über die Website oder den Account hatten, soweit das einschlägig ist
• weitere Informationen, die Ihr Anliegen nachvollziehbar machen

Urheberrechtliche Beanstandung

Wenn es um eine behauptete Urheberrechtsverletzung geht, ist nicht bloß ein allgemeiner Ausschlussantrag einschlägig. Dann sollte der Vorgang als urheberrechtliche Beanstandung aufbereitet werden. Dafür sind typischerweise weitergehende Angaben erforderlich, insbesondere:

• welches konkrete Werk betroffen ist
• wo sich das beanstandete Material im Archiv genau befindet
• Ihre Kontaktdaten
• die Erklärung, dass Sie die Nutzung nach Ihrer Auffassung nicht genehmigt haben
• die Erklärung, dass Ihre Angaben richtig sind und Sie Rechteinhaber sind oder bevollmächtigt handeln
• eine elektronische oder physische Signatur

Kein Selbstläufer, sondern eine Einzelfallprüfung

Einen öffentlichen Selbstbedienungsmechanismus zum Entfernen einzelner Snapshots gibt es nach den Hinweisen des Internet Archive nicht. Stattdessen wird der Vorgang geprüft. Eine Entfernung wird also nicht vorab garantiert.

Für die Praxis bedeutet das: Ihr Antrag sollte nicht pauschal, sondern eng, konkret und nachweisgestützt formuliert sein. Wer zu ungenau schreibt, unklare URLs nennt oder den falschen Verfahrensweg wählt, verschlechtert die Erfolgsaussichten unnötig.

Entscheidend ist regelmäßig:

welche konkrete URL betroffen ist

welche Archivfassung beanstandet wird

welcher Zeitraum ausgeschlossen werden soll

weshalb Sie berechtigt sind, die Entfernung zu verlangen

welche Rechtsverletzung vorliegt oder weshalb die weitere Abrufbarkeit unzumutbar ist

Besonders aussichtsreich sind substantiierte Anträge

Nicht jeder Wunsch auf Löschung wird automatisch erfüllt. Die Erfolgsaussichten steigen aber deutlich, wenn Sie Ihr Anliegen klar einordnen können. Das gilt besonders bei:

Urheberrechtsverletzungen, etwa bei Fotos, Grafiken, Karten, Texten oder Layoutbestandteilen

Persönlichkeitsrechtsverletzungen, etwa bei falschen Behauptungen oder unzulässiger identifizierender Darstellung

Datenschutzrechtlich problematischen Veröffentlichungen, etwa mit privaten Kontakt- oder Adressdaten

gehackten oder manipulierten Altversionen Ihrer Website

alten Unterseiten, die Sie selbst kontrolliert haben und für die Sie einen Ausschluss aus dem Archiv verlangen

Wann ein Löschungsantrag besonders sinnvoll ist

Nicht in jedem Fall ist derselbe Ansatz richtig. Wer sauber arbeitet, unterscheidet zunächst, warum die Seite aus dem Archiv verschwinden soll.

Urheberrechtsverletzung durch Foto, Grafik, Text oder Karte

Das ist einer der häufigsten Fälle. Ein Bild wurde früher ohne ausreichende Lizenz genutzt, eine Grafik stammte aus einer fremden Quelle oder auf der Website war eine geschützte Karte eingebunden. Heute ist alles gelöscht, im Archiv aber noch abrufbar.

In dieser Konstellation ist ein Tätigwerden oft dringend. Denn der Rechteinhaber kann argumentieren, dass der rechtsverletzende Zustand faktisch weiter dokumentiert und sichtbar bleibt. Zwar lässt sich die rechtliche Reichweite solcher Archivabrufe nicht schematisch für jeden Fall gleich bewerten. Praktisch ist es aber regelmäßig klug, die Entfernung aktiv zu verlangen, statt sich auf die bloße Löschung der Live-Seite zu verlassen.

Wichtig ist dabei:

• Benennen Sie nicht nur die Unterseite, sondern auch die Bild- oder Dateiadresse, wenn das beanstandete Werk direkt archiviert abrufbar ist

• Legen Sie dar, welches Werk betroffen ist und wessen Rechte verletzt sind

• Fügen Sie nach Möglichkeit Lizenzunterlagen, Rechtekette, Abmahnung oder andere Nachweise bei

Persönlichkeitsrechtsverletzung und rufschädigende Inhalte

Gerade im Äußerungsrecht reicht eine Korrektur auf der aktuellen Website oft nicht weit genug. Wenn eine rechtsverletzende Aussage in einer Archivkopie fortlebt, kann das die Beeinträchtigung verlängern. Die neuere Rechtsprechung zeigt deutlich, dass sich ein Erstveröffentlicher nicht in jeder Konstellation darauf zurückziehen kann, die Sache nur auf der eigenen Live-Seite bereinigt zu haben.

Für die Praxis bedeutet das:

• Eine archivierte Kopie kann rechtlich weiterhin relevant sein

• Es kann geboten sein, auf die Löschung konkret benannter Archivfassungen hinzuwirken

• Eine bloße allgemeine Behauptung, das Archiv sei ja schwer auffindbar, trägt nicht in jeder Fallgruppe

Alte eigene Unterseite mit versehentlich veröffentlichtem Material

Manchmal liegt keine klassische Abmahnung vor, sondern ein interner Fehler. Ein Mitarbeiter hatte ein Bild falsch eingebunden, ein Relaunch hat alte Testseiten offengelegt oder ein früheres Plugin hat Inhalte öffentlich ausgespielt, die nie für die Öffentlichkeit bestimmt waren.

Auch dann sollten Sie die Sache nicht kleinreden. Die Frage ist nicht nur, wie die Veröffentlichung entstanden ist, sondern ob der rechtswidrige Inhalt noch abrufbar ist. Wer das erkennt, sollte strukturiert vorgehen und den Archivbetreiber mit einer konkreten, nachvollziehbaren Anfrage befassen.

So gehen Sie richtig vor, wenn eine Unterseite aus der Wayback Machine verschwinden soll

In der Praxis bewährt sich ein sauberes Vorgehen in mehreren Schritten. Nicht, weil Formalismus Selbstzweck wäre, sondern weil unpräzise Anträge häufig ins Leere laufen.

Zuerst die Live-Seite vollständig bereinigen

Bevor Sie gegenüber dem Internet Archive auftreten, muss die aktuelle Website sauber sein. Das bedeutet:

• Der beanstandete Inhalt muss von der aktuellen Live-Seite entfernt sein

Direkt abrufbare Dateien auf Ihrem Server sollten ebenfalls gelöscht oder gesperrt sein

• Alte Media-Dateien, PDF-Dateien, Bilder oder Unterordner sollten geprüft werden

• Zwischenspeicherungen auf Ihrer Seite oder bei CDN-Diensten sollten nach Möglichkeit bereinigt werden

Wer hier schlampig arbeitet, untergräbt den eigenen Antrag. Denn wenn die Datei auf dem eigenen Server noch immer erreichbar ist, wirkt die Forderung an das Archiv wenig überzeugend.

Dann die archivierte Fassung exakt dokumentieren

Viele Anträge scheitern daran, dass nur allgemein von „einer alten Version“ gesprochen wird. Das reicht oft nicht. Sie sollten genau festhalten:

die ursprüngliche URL der Unterseite

die konkrete Archiv-URL, soweit verfügbar

das Datum oder den Zeitraum der erfassten Archivfassung

Screenshots der archivierten Ansicht

eine kurze Beschreibung, welcher Inhalt darin rechtsverletzend ist

welche Dateien konkret sichtbar sind, etwa ein bestimmtes Foto

Je genauer Sie arbeiten, desto eher wird aus einem vagen Löschwunsch ein ernst zu nehmendes Entfernungsbegehren.

Den Antrag möglichst eng und klar formulieren

Wer eine ganze Domain pauschal löschen lassen will, obwohl nur eine einzelne Unterseite problematisch ist, schießt oft über das Ziel hinaus. In vielen Fällen ist es taktisch besser, eng, konkret und belastbar vorzutragen.

Ein guter Antrag benennt daher möglichst genau:

die betroffene Unterseite oder die betroffenen Unterseiten

den betroffenen Zeitraum oder die betroffenen Snapshots

den Rechtsgrund des Begehrens

Ihre Berechtigung, den Antrag zu stellen

das gewünschte Ergebnis, also die Entfernung einzelner Archivfassungen, den Ausschluss bestimmter URLs oder Zeiträume oder die Sperrung des öffentlichen Zugriffs, soweit dies im konkreten Fall beantragt werden soll

Bei mehreren Captures systematisch vorgehen

Gerade bei lang bestehenden Websites gibt es nicht nur eine Archivfassung, sondern viele. Wer nur einen Snapshot meldet, lässt das Problem unter Umständen halb offen.

Sinnvoll ist daher:

• alle relevanten archivierten Zeitpunkte zu erfassen

• problematische Unterseiten in einer Liste zusammenzustellen

• Bilddateien und Dokumente gesondert zu notieren

• den Antrag so aufzubauen, dass für jede URL klar ist, welcher Inhalt warum entfernt werden soll

Was sollte in Ihrem Löschungsantrag an das Internet Archive stehen?

Ein pauschales „Bitte löschen Sie das“ ist meist zu wenig. Sie sollten das Anliegen so formulieren, dass ein fremder Dritter den Fall ohne langes Rätseln erfassen kann.

Diese Angaben gehören regelmäßig hinein

• Ihr vollständiger Name und Ihre Kontaktdaten

• Ihre Beziehung zur Website, etwa als Betreiber, Rechteinhaber oder anwaltlicher Vertreter

• die konkrete URL oder die konkreten URLs

• die betroffenen Archivzeiträume oder Snapshots

• eine klare Beschreibung der Rechtsverletzung

• eine Darlegung Ihrer Berechtigung, etwa Domainkontrolle oder Rechteinhaberschaft

• eine konkrete Bitte, welche Archivfassungen entfernt oder ausgeschlossen werden sollen

• der Hinweis, ob es sich um eine eigene Website oder um eine fremde rechtsverletzende Veröffentlichung handelt

Diese Unterlagen erhöhen das Gewicht Ihres Antrags

• Screenshots der Archivseite

• Screenshots der inzwischen bereinigten Live-Seite

• Lizenzunterlagen oder Rechtebestätigungen

• Abmahnungen, Beanstandungsschreiben oder gerichtliche Entscheidungen

• Nachweise zur Domaininhaberschaft oder Administrationsverantwortung

• kurze Gegenüberstellung, welche Datei oder Aussage problematisch ist

Gerade im Urheberrecht ist Substanz entscheidend. Wenn Sie lediglich behaupten, ein Foto gehöre Ihnen, ohne irgendeinen Nachweis beizufügen, bleibt der Antrag häufig angreifbar. Wer dagegen sauber dokumentiert, schafft eine deutlich bessere Ausgangslage.

Reicht es aus, nur die eigene Website zu löschen?

Das lässt sich nicht einheitlich beantworten. Es kommt maßgeblich darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage Sie vorgehen oder in Anspruch genommen werden.

In Persönlichkeitsrechtsfällen kann die Live-Bereinigung unzureichend sein

Für den presserechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch bei fortdauernd abrufbaren unwahren Tatsachenbehauptungen hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass sich die Pflicht des Erstveröffentlichten unter Umständen auch auf das Hinwirken auf die Löschung von Kopien und Archivfassungen erstrecken kann. In solchen Konstellationen kann die bloße Bereinigung der Live-Seite also nicht genügen, wenn konkret benannte Archivkopien weiter abrufbar bleiben.

In Unterlassungs- und Vertragsstrafenkonstellationen ist die Lage differenzierter

Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen es um die Frage geht, ob allein die Abrufbarkeit alter Inhalte in der Wayback Machine bereits einen neuen Verstoß oder eine Vertragsstrafe auslöst. Hier haben Gerichte in bestimmten Konstellationen angenommen, dass die bloße Archivabrufbarkeit nicht automatisch eine Vertragsstrafe begründet. Zugleich wurde aber betont, dass der Unterlassungsschuldner die Inhalte auf der eigenen Website entfernen und sich um eine Löschungsaufforderung an das Internet Archive bemühen sollte. Eine Erfolgsgarantie schuldet er dabei nicht.

Können Sie auch eine ganze Domain aus der Wayback Machine entfernen lassen?

Das kann im Einzelfall versucht werden, ist aber nicht immer die klügste erste Maßnahme. Wenn nur einzelne Unterseiten betroffen sind, wirkt ein gezielter Antrag häufig überzeugender. Eine vollständige Entfernung der gesamten Domain mag zwar naheliegend erscheinen, kann aber je nach Sachverhalt unnötig weit gehen.

Sinnvoll kann ein umfassenderer Antrag sein, wenn:

• die gesamte Website von dem Problem betroffen war

• eine gehackte Version große Teile des Auftritts verfälscht hat

• systematisch rechtswidrige Inhalte archiviert wurden

• der Betreiber seine gesamte Archivpräsenz entfernen lassen möchte und die Berechtigung hierzu nachvollziehbar darlegen kann

In vielen Fällen empfiehlt sich aber zunächst der präzise Angriff auf die konkret problematischen URLs.

Welche Fehler Betroffene häufig machen

Gerade weil das Thema technisch und rechtlich ineinandergreift, passieren typische Fehler.

Zu pauschal statt zu konkret

Wer nur schreibt, auf der Wayback Machine seien „alte Sachen“ zu sehen, macht es dem Empfänger unnötig schwer. Je unklarer Ihr Antrag, desto geringer oft die praktische Durchschlagskraft.

Falsches Ziel: nur die HTML-Seite, nicht die Datei

Oft liegt das Problem nicht nur in der archivierten Unterseite selbst, sondern in einer separat archivierten Bilddatei, PDF-Datei oder sonstigen Ressource. Wer nur die HTML-Seite nennt, übersieht unter Umständen den eigentlichen Risikoträger.

Keine Nachweise zur Berechtigung

Wenn Sie eine eigene frühere Unterseite entfernen lassen wollen, sollten Sie Ihre Beziehung zur Domain oder zum Werk nachvollziehbar machen. Sonst bleibt offen, warum gerade Sie die Löschung verlangen können.

Nur technische, aber keine rechtliche Begründung

„Die Seite ist alt“ reicht selten. Besser ist eine klare rechtliche Einordnung:

• Urheberrechtsverletzung

• Persönlichkeitsrechtsverletzung

• Datenschutzproblem

• irreführende Altwerbung

• gehackter oder manipuliert veröffentlichter Inhalt

Zu spätes Handeln

Je länger problematische Archivfassungen öffentlich bleiben, desto größer ist die Chance, dass Dritte sie dokumentieren, weitergeben oder in Konflikten gezielt einsetzen. Wer eine Verletzung erkennt, sollte zügig handeln.

Wie Sie künftige Archivierungen erschweren können

Eine bereits archivierte Seite verschwindet nicht automatisch dadurch, dass Sie später technische Schutzmaßnahmen einführen. Vorhandene Archivfassungen und künftige Erfassungen müssen deshalb getrennt betrachtet werden.

Sinnvoll können je nach Fall sein:

• ein konkreter Ausschlussantrag an das Internet Archive für eigene URLs oder bestimmte Zeiträume
technische Zugriffsbeschränkungen für sensible Bereiche
• eine robots.txt-Strategie als flankierende Maßnahme, soweit sie technisch sinnvoll ist
• keine öffentliche Bereitstellung von Test-, Vorschau- oder Staging-Bereichen
• die konsequente Entfernung oder Sperrung direkt aufrufbarer Altdateien
• saubere interne Prozesse für Bildrechte, Inhalte und Freigaben
• eine schnelle Reaktion bei Hacks, Fehlveröffentlichungen und Relaunch-Pannen

Wichtig ist dabei: Weder robots.txt noch spätere Serveränderungen garantieren die Entfernung bereits vorhandener Archivfassungen. Für bestehende Captures bleibt regelmäßig ein gesonderter, konkreter Antrag erforderlich.

Was tun, wenn das Internet Archive nicht reagiert oder die Löschung ablehnt?

Dann ist die Sache oft noch nicht zu Ende. Gerade bei klaren Rechtsverletzungen kann es sinnvoll sein, den Vorgang anwaltlich nachzuschärfen. Denn viele Fälle scheitern nicht daran, dass es keinen beachtlichen Grund gäbe, sondern daran, dass der erste Antrag zu ungenau oder zu schwach begründet war.

Dann kann geprüft werden:

• ob ein nachgeschärftes anwaltliches Aufforderungsschreiben sinnvoll ist

• ob parallel gegen den ursprünglichen Verletzer oder weitere Verbreiter vorzugehen ist

• ob zusätzliche Maßnahmen gegen Suchtreffer, Direktzugriffe oder Restdateien erforderlich sind

• ob sich aus einer Abmahnung, Unterlassungserklärung oder gerichtlichen Entscheidung weiterer Handlungsdruck ergibt

Gerade wenn bereits ein urheberrechtlicher Vorwurf im Raum steht, sollten Sie keine halben Maßnahmen ergreifen. Wer nur auf die Live-Seite schaut, kann das Archivproblem leicht übersehen.

Warum dieses Thema für Unternehmen, Agenturen und Webseitenbetreiber besonders heikel ist

Die Wayback Machine ist kein Randthema nur für Technikinteressierte. In der anwaltlichen Praxis taucht sie immer wieder auf, wenn es um alte Rechtsverletzungen, Vertragsstrafen, Beweisfragen oder Reputationsschäden geht.

Besonders riskant ist das Thema für:

• Unternehmen mit älteren Webseiten oder Relaunch-Historie

• Agenturen, die Inhalte für Kunden eingebunden haben

• Shopbetreiber mit früheren Werbe- oder Preisangaben

• Betreiber von Blogs, Magazinen und redaktionellen Angeboten

• Ärzte, Kanzleien, Berater und andere sensible Berufsgruppen mit Reputationsrisiko

• alle, die fremde Bilder, Karten, Grafiken oder Texte verwendet haben könnten

Wer hier nur an die aktuelle Sichtbarkeit denkt, denkt zu kurz. Das Netz vergisst oft langsamer als der Websitebetreiber.

Fazit: Alte Archivkopien sollten Sie nicht unterschätzen

Wenn eine rechtswidrige Unterseite Ihrer Website in der Wayback Machine weiterhin abrufbar ist, sollten Sie das Problem weder technisch noch rechtlich bagatellisieren. Die bloße Löschung auf Ihrer Live-Seite ist häufig nur der erste Schritt. Je nach Fall kann es erforderlich oder zumindest dringend ratsam sein, gezielt die Entfernung oder den Ausschluss der archivierten Fassung zu verlangen.

Entscheidend ist dabei ein sauberer, präziser und gut belegter Vortrag:

Welche URL ist betroffen?

Welche Archivfassung soll entfernt werden?

Welche Rechtsverletzung liegt vor?

Warum sind Sie zur Geltendmachung berechtigt?

Welche Nachweise können Sie vorlegen?

Gerade bei Urheberrechtsverletzungen durch alte Fotos oder Grafiken sollte nicht gezögert werden. Wer die Sache früh strukturiert angeht, reduziert oft das Risiko weiterer Auseinandersetzungen. Wer dagegen nur hofft, dass eine alte Archivseite schon niemand finden werde, handelt unnötig riskant.

 

Musterschreiben an Internet Archive / Wayback Machine

Wichtig: Verwenden Sie nicht in jedem Fall denselben Standardtext. Bei einer eigenen Website und bei einer urheberrechtlichen Beanstandung sollten Sie sauber unterscheiden.

Muster für den Ausschluss archivierter Fassungen Ihrer eigenen Website

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Prüfung und den Ausschluss der nachfolgend bezeichneten Archivfassungen meiner Website aus der Wayback Machine.

Betroffen sind insbesondere folgende archivierte URL(s):

• [Archivierte URL 1 einfügen]
• [Archivierte URL 2 einfügen]
• [ggf. weitere archivierte URL(s) einfügen]

Betroffen sind außerdem folgende ursprüngliche Original-URL(s):

• [Original-URL 1 einfügen]
• [Original-URL 2 einfügen]
• [ggf. weitere Original-URL(s) einfügen]

Betroffener Zeitraum der Archivfassungen:

• [Zeitraum / Datum der Snapshots einfügen]

Zeitraum meiner Kontrolle über die Website / Domain:

• [Zeitraum einfügen]

Zur Begründung meines Antrags:

• Ich war in dem genannten Zeitraum Betreiber, Inhaber oder sonst verantwortlich für die betroffene Website.
• Die archivierten Fassungen enthalten Inhalte, deren weitere öffentliche Abrufbarkeit rechtlich problematisch sein kann.
• Die betreffenden Inhalte wurden auf der Live-Seite bereits entfernt oder gesperrt.
• Soweit im Archiv auch einzelne Dateien gesondert abrufbar sind, bitte ich auch diese in die Prüfung einzubeziehen.

Ich bitte Sie daher, die oben genannten Archivfassungen sowie die dazugehörigen archivierten Dateien zu prüfen und den öffentlichen Zugriff hierauf, soweit möglich, auszuschließen oder zu sperren.

Zur Unterstützung meines Antrags füge ich insbesondere bei:

• Screenshots der Archivseiten
• Nachweise zu meiner Betreiberstellung oder Domainkontrolle
• gegebenenfalls Beanstandungsschreiben oder weitere Erläuterungen
• sonstige Unterlagen

Ich bitte um Bestätigung des Eingangs und um Mitteilung, wie über meinen Antrag entschieden wird.

Mit freundlichen Grüßen

[Vorname Nachname]
[Anschrift]
[E-Mail-Adresse]
[Telefonnummer]

Anlagen:

• [Anlage 1]
• [Anlage 2]
• [Anlage 3]

Muster für eine urheberrechtliche Beanstandung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit mache ich eine urheberrechtliche Beanstandung hinsichtlich von Material geltend, das über die Wayback Machine abrufbar ist.

Betroffenes Werk:

• [genaue Bezeichnung des Fotos / der Grafik / des Textes / der Karte]

Exakte Fundstelle im Archiv:

• [archivierte URL 1 einfügen]
• [archivierte URL 2 einfügen]
• [ggf. weitere archivierte URL(s) einfügen]

Soweit bekannt, betrifft dies ursprünglich folgende URL(s):

• [Original-URL 1 einfügen]
• [Original-URL 2 einfügen]

Zu meiner Berechtigung:

• Ich bin Inhaber der betroffenen Rechte
• oder
• ich bin bevollmächtigt, im Namen des Rechteinhabers zu handeln

Zur Begründung:

• Das beanstandete Material ist nach meiner Auffassung ohne ausreichende Rechtebasis über das Archiv weiterhin abrufbar.
• Die Nutzung ist von mir beziehungsweise vom Rechteinhaber nicht autorisiert worden.
• Soweit die Inhalte auf der Live-Seite bereits entfernt wurden, kann die archivierte Abrufbarkeit die Beeinträchtigung dennoch fortwirken lassen.

Ich bitte um Prüfung und um Entfernung beziehungsweise Sperrung des beanstandeten Materials.

Meine Kontaktdaten:

[Vorname Nachname]
[Anschrift]
[E-Mail-Adresse]
[Telefonnummer]

Erklärungen:

• Ich erkläre, dass die beanstandete Nutzung nicht vom Rechteinhaber, dessen Vertreter oder durch das Gesetz erlaubt ist.
• Ich erkläre an Eides statt, dass die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen richtig sind und dass ich Inhaber der betroffenen Rechte bin oder bevollmächtigt bin, für den Rechteinhaber zu handeln.

[Elektronische oder handschriftliche Signatur]

Anlagen:

• Nachweis der Rechteinhaberschaft oder Bevollmächtigung
• Screenshots der Archivseite
• sonstige Unterlagen

Ansprechpartner

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