Zum Hauptinhalt springen

Was bedeutet das TM-Symbol?

Keine Irreführung bei Verwendung des hochgestellten "TM"-Logos
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Steht hinter einem Produkt oder Werbeslogan das hochgestellte Kürzel TM, dann signalisiert dies Seriosität. TM steht für „Trademark“ (Markenzeichen). Im angloamerikanischen Raum wird es für nicht registrierte Markennamen verwendet, wozu im weitesten Sinne auch Werbeslogans zählen. Registrierte Marken werden dagegen mit dem hochgestellten „R im Kreis“ gekennzeichnet. Das deutsche Markenrecht sieht solche Symbole nicht vor, doch steht es deutsche Markeninhabern frei, sie zu verwenden. Allerdings hat der Bundesgerichtshof am 29. Februar 2009 entschieden, dass das Symbol „R im Kreis“ nur dann benutzt werden darf, wenn es sich auch tatsächlich um eine registrierte Marke handelt (Az. I ZR 219/06). Denn anderenfalls wäre es eine wettbewerbsrelevante Irreführung.

Wenn aber nun ein deutsches Unternehmen hinter einem Produkt oder einem Slogan das Trademark-Zeichen setzt, das ja ein unregistriertes Markenzeichen kennzeichnet, verschafft er sich damit ebenfalls einen unlauteren Wettbewerbsvorteil? Dieser Ansicht war eine Antragstellerin, die eine Firma mit dem Ziel gerichtlich dazu verpflichten wollte, es künftig zu unterlassen, hinter dem Slogan „Claim Your RightTM“ das Trademark-Zeichen zu verwenden. Denn, so argumentierte die Antragstellerin, die deutschen Kunden würden die feinen Unterschiede zwischen dem Trademark-Zeichen und dem „R im Kreis“-Zeichen nicht kennen, sondern sie als Synonym ansehen und glauben, dass es sich in beiden Fällen um registrierte Marken handelt. Verwendet daher in Deutschland jemand das Trademark-Zeichen für einen nicht registrierten Slogan, würden falsche Tatsachen suggeriert und sich ein unlauterer Wettbewerbsvorteil verschafft.

Die 15. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat den Antrag auf eine Unterlassungsverfügung per Beschluss vom 23. April 2013 (Az. 18 O 188/13) zurückgewiesen. Die Antragstellerin legte daraufhin beim Kammergericht Berlin sofortige Beschwerde ein, die der 5. Zivilsenat am 30. Mai 2013 jedoch ebenfalls zurückwies (Az. 5 W 114/13). Das Kammergericht gab der Antragstellerin zwar in der Feststellung recht, dass es tatsächlich zu falschen Vorstellungen über den Sinngehalt des Trademark-Zeichens kommen könne, doch objektiv sei die Verwendung des Trademark-Zeichens für unregistrierte Marken zulässig, weil dies seiner eigentlichen Bedeutung entspricht. Nur wenn die Irreführungsquote bei einem richtig verwendeten Symbol höher sei als in solchen Fällen, in denen tatsächlich eine Täuschung vorliegt, bestehe ein Unterlassungsanspruch. Im konkreten Fall hatte die Antragsgegnerin zudem bereits die Registrierung der Marke beantragt. Deshalb scheide der Vorwurf der Irreführung, um sich einen wettbewerbswidrigen Vorteil zu verschaffen, von vornherein aus.

Das Kammergericht machte aber noch einige grundsätzlich Bemerkungen zum Trademark-Symbol. Ein „sehr großer Teil“ der Verbraucher würde seine Bedeutung nicht verstehen und es auch gar nicht zur Kenntnis nehmen. Gerade weil es aber zwei unterschiedliche Symbole gäbe, würden die Verbraucher auch von einem unterschiedlichen Sinngehalt ausgehen. Nur „ein sehr kleiner Kreis“ erkenne solche Unterschiede nicht. Außerdem vertrat das Kammergericht die Ansicht, die Werbewirkung dieser Symbole sei nur gering und ein Irrtum bei seiner Interpretation habe daher nur geringe wettbewerbliche Auswirkungen.

Offen ließ die Entscheidung, wie es mit der Verwendung des Trademark-Zeichens bestellt ist, wenn eine Markenanmeldung noch nicht erfolgt oder auch gar nicht vorgesehen ist. Hier scheint weiterhin Vorsicht geboten, will man teure Rechtstreitigkeiten vermeiden. Folgt man dem Kammergericht, ist der verkaufsfördernde Effekt dieser Symbole aber ohnehin nur minimal.

KG Berlin, Beschluss vom 30.05.2013, Az. 5 W 114/13

Ansprechpartner

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Das Landgericht München I hat ein Handelsunternehmen für Getränke dazu verurteilt, es zu unterlassen, ein von ihm vertriebenes Bier als zu bezeichnen, wenn dies in Zusammenhang mi…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 30.01.24 entschieden, dass ein Online-Händler individuelle Bearbeitungspauschalen bei Bestellungen nicht in den Gesamtpreis des Prod…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Stellen Sie sich vor, Sie laden ein mühsam produziertes YouTube-Video hoch – nur um wenige Stunden später die ernüchternde Nachricht zu erhalten: „Dieses Video wurde aufgrund eine…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 03.03.2023 entschieden, dass eine Datenschutzerklärung auf einer Webseite urheberrechtlich geschützt sein kann, wenn sie eine e…