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Wartefrist beim Abschlussschreiben

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Urteil vom 04.05.2010 unter dem Aktenzeichen I-4 U 12/10 entschieden, dass die Kosten für ein Abschlussschreiben erstattungsfähig sind, wenn die Frist zur Abgabe einer eigenen Abschlusserklärng ausreichend war. Eine Frist von zwei Wochen ist in der Regel als angemessen anzusehen.

Vom Schuldner sei es hinzunehmen, so das Gericht, wenn nicht die gesamte Monatsfrist zur Berufung als Überlegungsfrist zur Verfügung stehe. Die Berufungsfrist dürfe allerdings auch nicht unterschritten werden.

Damit gab das Gericht der Berufung des Klägers gegen das Urteil der Vorinstanz (LG Bochum) statt.

Dieser begehrt vom Beklagten den Erlass von Anwaltskosten für ein Abschlussschreiben. Er ist der Ansicht, er habe den Beklagten nicht zu früh aufgefordert. Zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung des Urteils (24.02.09) und dem Abschlussschreiben (19.03.09) habe eine ausreichende Zeitspanne gelegen. 

Das LG wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, das Abschlussschreiben sei zu früh erfolgt. Das LG verwies auf die Berufungsfrist von einem Monat und führte aus, der Kläger habe eine ausreichende Sicherheit durch den Erlass der einstweiligen Verfügung erlangt. Die Verstöße des Beklagten hätten auch den Betrieb des Klägers nicht in unmittelbarer Weise gefährdet. Es bestehe wenig einschlägige Rechtsprechung. Eine andere Kammer des LG Bochum habe anders entschieden, daher hatte der Beklagte Anlass, eine eventuelle Klärung durch ein oberes Gericht abzuwarten.

Gegen das Urteil des LG Bochum hat der Kläger Berufung eingelegt. Eine Überlegungsfrist von zwei Wochen sei seiner Ansicht nach ausreichend. Dies gelte auch bei einer Urteilsverfügung. Da dem Beklagten noch eine Frist zur Abgabe der Abschlusserklärung gesetzt werden müsse, könne sich die Einleitung des Hauptsacheverfahrens so bis auf zwei Monate verzögern. Der Beklagte habe bereits im Verhandlungstermin gewusst, dass eine einstweilige Verfügung erlassen werde. Kenntnis habe er bereits am 03.02.09 erlangt. Es sei nicht einzusehen, dass zwei Wochen zwar bei einer Beschluss- jedoch nicht bei einer Urteilsverfügung würden ausreichen sollen, obgleich bei letzterer eine Begründung vorläge. 

Dieser Ansicht schloss sich das OLG Hamm an und führte aus, die Kosten für das Abschlussschreiben seien grundsätzlich zwar erstattungsfähig, jedoch bestehe ein Anspruch nur für solche Kosten, die unvermeidbar gewesen waren. Dies sei hier nicht der Fall, weil der Kläger in diesem Fall dem Beklagten eine ausreichende Frist gelassen habe, von sich aus ein Abschlussschreiben abzugeben. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass ein Abschlussschreiben eine Frist zur Abgabe einer Abschlusserklärung enthalten müsse. Die Summe dieser beiden Fristen dürfe die Berufungsfrist nicht verkürzen.

Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 04.05.2010, Aktenzeichen I-4 U 12/10 

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