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Warnhinweise für Spielzeuge müssen mit "Achtung" beginnen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer Spielzeug - unter anderem im Internet - gewerblich zum Verkauf anbietet, muss Warnhinweise mit dem Begriff "Achtung" einläuten. Eine andere Bezeichnung genügt dieser gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungspflicht nicht, entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Die 2. GPSGV - ein für Spielzeugverkäufer wichtige Verordnung

Mit dem Einzug des Internets in immer mehr deutschen Haushalten öffneten sich viele neue Absatzmöglichkeiten für Unternehmer. Doch wer im Internet Waren und Dienstleistungen anbietet, muss nicht nur eine Reihe von Vorschriften bezüglich des Fernabsatzes berücksichtigen, wie beispielsweise die unter anderem auch für den Fernabsatz entwickelte Rechtsfigur des Widerrufsrechts. Vielmehr müssen Onlinehändler auch produkthaftungsrechtliche Aspekte berücksichtigen. Darunter fallen auch "exotischere" Regelwerke wie die zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (kurz: 2. GPSGV). 

Achtung vor dem Gebrauch von "Achtung"

So schreibt der § 7 der 2. GPSGV vor, dass (Online-)Händler "die geltenden Anforderungen an die Vermarktung von Spielzeug mit der erforderlichen Sorgfalt berücksichtigen" müssen, wenn sie Spielzeug anbieten. Eines dieser Anforderungen ist die Kennzeichnungspflicht nach § 11 der 2. GPSGV. Danach müssen (Online-)Händler ihre Kunden auf eventuell bestehende Warnhinweise für den Gebrauch der Spielzeuge, die sie anbieten, ausdrücklich hinweisen. Dabei müssen gemäß § 11 Absatz 3 der 2. GPSGV die Warnhinweise stets mit dem Begriff "Achtung" beginnen. 

"Achtung" ist somit das Stichwort, das der Gesetzgeber bei Warnhinweisen als erstes lesen möchte. Doch dürfen auch andere, sinnverwandte Begriffe genutzt werden? Mit dieser Frage musste sich nun das Oberlandesgericht Hamm auseinandersetzen. Dort verklagte ein Spielzeugverkäufer, der auch online tätig ist, einen anderen Spielzeughändler, weil dieser bei den Warnhinweisen anstelle des Wortes "Achtung" die Warnhinweise mit dem Begriff "Sicherheitshinweis" begonnen hatte. Dies, so die Ansicht des klagenden Mitbewerbers, widerspreche der gesetzlichen Vorschrift, die unbedingt "Achtung" vorschreibe. 

OLG Hamm: kein Spielraum für den Gebrauch alternativer Wörter

Das Gericht gab dem Kläger recht und verurteile den beklagten Spielzeughändler dazu, die Rechtsanwaltskosten des Klägers zu erstatten. Hierzu sprach das Gericht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Absatz 1, Absatz 3 Nummer 1; 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu. Als Anspruchsgrund zogen die Richter den bereits genannten § 11 Absatz 3 der 2. GPSGV heran, der den Begriff "Achtung" vorschreibt. Da es sich um eine Vorschrift handelt, die dem "Schutz der Sicherheit des Verbrauchers beim Gebrauch der erworbenen Ware" dient und somit den Schutz der Marktteilnahme berührt, ist die Vorschrift als eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Absatz 11 UWG zu klassifizieren. 

Und eben gegen diese Marktverhaltungsregel habe der Beklagte verstoßen, indem er nicht - wie eigentlich von der Vorschrift verlangt - das Wort "Achtung" zu Beginn der Warnhinweise nutzte, sondern stattdessen den Begriff "Sicherheitshinweis" voranstellte. Dabei stellt der Wortlaut der Norm unstreitig klar, welches Wort genutzt werden müsste; insoweit bestehe kein Raum für alternative Deutungen der Vorschrift. 

OLG Hamm, Urteil vom 16.5.13, Az. 4 U 194/12 

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