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Wann urheberrechtliche Abmahnungen rechtsmissbräuchlich sind

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Urheberrechtliche Abmahnungen sind ein scharfes Schwert. Sie dienen dem Zweck, Rechtsverletzungen außergerichtlich und schnell zu unterbinden. Doch was, wenn Abmahnungen nicht mehr vorrangig dem Schutz geistigen Eigentums dienen, sondern gezielt eingesetzt werden, um Einnahmen zu generieren?

Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner viel beachteten Entscheidung vom 28. Mai 2020 (Az.: I ZR 129/19) mit genau dieser Frage beschäftigt. Das Urteil setzt Maßstäbe dafür, wann die Grenze zur rechtsmissbräuchlichen Abmahnung überschritten ist.

Der Fall ist ein Paradebeispiel für ein Geschäftsmodell, bei dem anwaltlich begleitete Urheberrechtsverletzungen systematisch verfolgt wurden – nicht zum Schutz der Rechteinhaber, sondern vorrangig zur Generierung von Gebühren. In diesem Beitrag analysieren wir die Entscheidung detailliert und zeigen, was sie für abgemahnte Personen und Unternehmen bedeutet.

Der Sachverhalt: Abmahnungen als Geschäftsmodell?

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft, die im Namen mehrerer Urheber Mandate zur Durchsetzung von Urheberrechtsverletzungen führte.

Die Partnerkanzlei hatte ihre Mandanten – also die eigentlichen Rechteinhaber – vertreten, aber sich von diesen in großem Stil die Ansprüche auf Erstattung der Abmahnkosten abtreten lassen. Die Kanzlei wurde damit selbst zur Klägerin und verlangte die Zahlung der Abmahnkosten in eigenem Namen.

Im konkreten Fall hatte die Beklagte ein Lichtbild in einem Online-Shop verwendet, an dem der Mandant der Klägerkanzlei die Nutzungsrechte hielt. Die Klägerin sprach daraufhin eine Abmahnung aus, verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Erstattung der Abmahnkosten. Nachdem die Beklagte nicht zahlte, klagte die Kanzlei auf Erstattung ihrer Gebühren.

Doch bei genauerer Betrachtung des gesamten Vorgehens fiel auf: Diese Abmahnung war keine Ausnahme, sondern Teil eines flächendeckenden Systems.

Die Besonderheiten des Falles

Was den Fall besonders machte, war nicht die Rechtsverletzung an sich, sondern das strukturelle und wirtschaftliche Vorgehen der Klägerin:

  • Die Abmahnungen wurden in großer Zahl, gleichlautend und am selben Tag versendet.
  • Die Kanzlei hatte sich die Erstattungsansprüche systematisch abtreten lassen – und handelte damit auf eigenes wirtschaftliches Risiko.
  • Die Partner der Kanzlei waren geschäftlich eng mit einer GmbH verbunden, die auf Grundlage eines Generalauftrags automatisiert nach Rechtsverletzungen suchte.
  • Pro Fund einer Rechtsverletzung stellte diese GmbH 100 Euro „Ermittlungsgebühr“ in Rechnung.
  • Die Kanzlei selbst übernahm die gesamte Prozessführung, inklusive aller finanziellen Risiken.
  • Die Verfolgung beschränkte sich ausschließlich auf Deutschland, obwohl es sich um international abrufbare Inhalte handelte.

All das führte den BGH zur Schlüsselfrage: Diente dieses Vorgehen noch der Durchsetzung von Urheberrechten im legitimen Sinne – oder stand der finanzielle Gewinn der Beteiligten im Vordergrund?

Die Entscheidung des BGH (Urteil vom 28.05.2020 – Az.: I ZR 129/19)

Der BGH kam zu dem Schluss: Das Vorgehen der Klägerin war rechtsmissbräuchlich.

Maßstab: § 242 BGB – Verbot unzulässiger Rechtsausübung

Zwar ist es grundsätzlich zulässig, urheberrechtliche Ansprüche durch Abmahnungen geltend zu machen. Doch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verbietet die missbräuchliche Ausübung eines Rechts, insbesondere dann, wenn das Recht zweckwidrig genutzt wird.

Die zentrale Aussage des Gerichts lautet:

„Ein Gebührenerzielungsinteresse steht einer berechtigten Rechtsverfolgung dann entgegen, wenn es das eigentliche Ziel der Abmahntätigkeit ist.“

Mit anderen Worten: Wenn nicht mehr der Schutz des Urheberrechts im Vordergrund steht, sondern die Maximierung anwaltlicher Gebühren, ist das Vorgehen unzulässig.

Die zentralen Entscheidungsgründe im Detail

Der BGH stützte sich auf eine Gesamtschau der Umstände und stellte mehrere gewichtige Indizien für einen Rechtsmissbrauch fest:

1. Abtretung der Ansprüche an die Kanzlei

Die Kanzlei machte die Abmahnkosten im eigenen Namen geltend. Dadurch war sie nicht bloß Vertreterin des Urhebers, sondern verfolgte ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen:

„Die Klägerin macht ihre eigenen Vergütungsansprüche – auf eigenes Risiko – gerichtlich geltend.“

Das spreche, so der BGH, klar dafür, dass es nicht primär um die Rechtsdurchsetzung, sondern um eigene Gewinne ging.

2. Gleichartige Massenabmahnungen

Die Klägerin hatte am selben Tag eine Vielzahl gleichlautender Abmahnungen verschickt – an verschiedene Empfänger.

Solche parallelen Massenverfahren ohne differenzierte Prüfung werten die Richter als klares Zeichen für ein strukturiertes Abmahngeschäft.

3. Wirtschaftliche Verflechtung mit Ermittlungsfirma

Ein besonders schwerwiegendes Indiz: Die Partner der Klägerin waren gleichzeitig Mitgesellschafter und Geschäftsführer der G. GmbH, die automatisiert Rechtsverletzungen ermittelte und pro Fund 100 Euro abrechnete.

Diese wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Kanzlei und Ermittlungsdienst diente offensichtlich einem gemeinsamen Geschäftsmodell, das auf die Verfolgung möglichst vieler Verstöße und der Generierung möglichst hoher Gebühren abzielte.

4. Automatisiertes Vorgehen und wirtschaftliches Risiko der Kanzlei

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte in Parallelverfahren vor dem Landgericht Hamburg eingeräumt, dass:

  • Die Ermittlungen automatisiert erfolgen,
  • die Klägerin das wirtschaftliche Risiko selbst trägt,
  • und die Kanzlei damit Gebühren generieren könne.

Diese Offenheit war für den BGH entscheidend: Das Vorgehen sei nicht von einem primären Rechtsdurchsetzungsinteresse, sondern von wirtschaftlicher Gewinnerzielung geprägt.

5. Beschränkung auf den deutschen Markt

Ein weiteres Indiz für Rechtsmissbrauch war für den BGH die Tatsache, dass die Urheberrechtsverletzungen nur in Deutschland verfolgt wurden.

Wenn ein tatsächliches Schutzinteresse des Rechteinhabers bestanden hätte, so der BGH, hätte sich dieses nicht allein auf den deutschen Markt beschränkt.

„Die singuläre Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Deutschland spricht gegen ein überwiegendes Interesse des Zedenten an der Verteidigung seines Urheberrechts.“

Konsequenz: Keine Erstattung der Abmahnkosten

Der BGH stellte fest, dass unter diesen Umständen kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestand. Eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen ist nicht schutzwürdig und daher nicht durchsetzbar.

Betroffene können sich daher gegen solche Abmahnungen mit Erfolg wehren – auch wenn sie die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen haben sollten.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil ist ein Meilenstein im Kampf gegen Abmahnmissbrauch im Urheberrecht. Es zeigt deutlich: Auch bei scheinbar berechtigten Forderungen lohnt sich ein genauer Blick auf das Gesamtverhalten des Abmahnenden.

Ein missbräuchlich handelnder Rechtsinhaber verliert seinen Anspruch – selbst wenn er materiell im Recht ist.

Gerade in Fällen mit massenhaften Abmahnungen, wirtschaftlichen Verflechtungen, automatisierter Ermittlung und der Geltendmachung durch Kanzleien im eigenen Namen stehen die Chancen gut, dass ein Gericht Rechtsmissbrauch annimmt.

Fazit

Nicht jede urheberrechtliche Abmahnung ist berechtigt – auch wenn sie auf den ersten Blick korrekt erscheint. Wenn sich jedoch zeigt, dass sie nicht in erster Linie dem Schutz des Urheberrechts, sondern der Erzielung von Gebühren dient, liegt Rechtsmissbrauch vor.

Das Urteil des BGH vom 28. Mai 2020 bietet klare Maßstäbe, wann eine solche Grenze überschritten ist.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und Zweifel an deren Seriosität oder Motivation haben, lassen Sie sie anwaltlich überprüfen. Unsere Kanzlei prüft, ob ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt – und wie Sie sich erfolgreich dagegen wehren können.

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