Wann liegt bei Online-Coachings eine Lernerfolgskontrolle vor?

Online-Coachings, Mentoring-Programme und digitale Business-Kurse bleiben ein juristisches Minenfeld. Viele Anbieter haben in den vergangenen Jahren darauf gesetzt, dass ein Angebot schon deshalb kein Fernunterricht sein könne, weil es als Coaching, Mentoring oder Beratung vermarktet wird. Genau diese Sichtweise trägt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur begrenzt.
Mit Urteil vom 12.02.2026 zum Az. III ZR 73/25 hat der BGH die Anforderungen an die Lernerfolgskontrolle weiter präzisiert. Die Entscheidung ist für die Praxis besonders wichtig, weil sie einen Punkt betrifft, an dem viele Verträge bislang vermeintlich „sicher“ erschienen. Der Senat macht deutlich: Für eine Lernerfolgskontrolle braucht es nicht zwingend Tests, Prüfungen oder Hausaufgabenkontrollen. Bereits ein vertraglich eingeräumtes Recht, Fragen zu den Lerninhalten zu stellen und dazu eine individuelle Rückmeldung zu erhalten, kann genügen.
Gleichzeitig ist die Entscheidung differenzierter, als manche erste Schlagzeile vermuten lässt. Der BGH hat gerade nicht ausgesprochen, dass jedes Mentoring- oder Coaching-Angebot automatisch dem Fernunterrichtsschutzgesetz unterfällt. Im Gegenteil: Der Senat betont erneut, dass es auf den konkreten Vertragsinhalt, auf den Schwerpunkt des Leistungsspektrums und auf die gesamte vertragliche Struktur ankommt.
Für Anbieter und Teilnehmer ist das Urteil deshalb gleichermaßen bedeutsam. Wer Online-Coachings vertreibt, sollte seine Vertragsmodelle, Leistungsbeschreibungen und Kommunikationsformate sorgfältig prüfen. Wer ein hochpreisiges Mentoring gebucht hat, sollte sich nicht vorschnell mit dem Hinweis abspeisen lassen, es habe doch gar keine „echten Prüfungen“ gegeben.
Worum ging es in dem vom BGH entschiedenen Fall?
Die Klägerin hatte bei der Beklagten ein siebenmonatiges „Business Class Mentoring“ zum Preis von 16.000 Euro gebucht. Inhalt des Programms war nach den getroffenen Feststellungen unter anderem:
• der Zugang zu einer Online-Plattform mit Erklärvideos und Workbooks
• wöchentliche Live-Calls mit der Anbieterin oder von ihr eingesetzten Expertinnen
• ein Wochenendtreffen vor Ort in Baden-Baden
• Unterstützung bei Positionierung, Markendesign und Social-Media-Auftritt
Eine staatliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz lag nicht vor.
Die Teilnehmerin verlangte die gezahlte Vergütung zurück. Sie argumentierte, der Vertrag sei wegen fehlender Zulassung unwirksam. Das Landgericht Ulm gab der Klage weitgehend statt. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Klage dagegen ab. Nach seiner Sicht fehlte es an einer vereinbarten Lernerfolgskontrolle.
Diese Begründung hielt der BGH nicht für tragfähig. Er hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG Stuttgart zurück.
Warum die Entscheidung für Online-Coachings so wichtig ist
Die Entscheidung ist deshalb so brisant, weil sie an einem Kernargument vieler Anbieter ansetzt. In der Praxis wurde häufig behauptet:
• Es gebe keine Prüfungen
• Es gebe keine benoteten Aufgaben
• Es gebe kein Zertifikat
• Deshalb liege auch keine Lernerfolgskontrolle vor
Genau diese verkürzte Betrachtung weist der BGH zurück. Der Begriff der Lernerfolgskontrolle ist nach seiner Rechtsprechung weit auszulegen. Entscheidend ist nicht, ob ein Kurs schulisch oder akademisch organisiert ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Teilnehmer nach dem Vertrag eine individuelle Rückmeldung zum erlernten Stoff erhalten kann.
Für die Praxis bedeutet das: Die Schwelle für eine Lernerfolgskontrolle liegt deutlich niedriger, als viele Vertragsgestalter angenommen haben.
Was unter einer Lernerfolgskontrolle zu verstehen ist
Ein Fragerecht kann bereits genügen
Der BGH stellt klar, dass eine Lernerfolgskontrolle bereits dann vorliegen kann, wenn der Lernende vertraglich das Recht hat, Fragen zum Lernstoff zu stellen und hierzu eine individuelle Reaktion des Lehrenden oder seines Beauftragten zu erhalten.
Das ist der zentrale Satz der Entscheidung. Er verschiebt den Fokus weg von formalen Prüfungsinstrumenten und hin zur tatsächlichen didaktischen Struktur des Angebots.
Für eine Lernerfolgskontrolle spricht vor allem, dass dem Teilnehmer vertraglich ein Recht eingeräumt wird, zum erlernten Stoff Fragen zu stellen und hierzu eine individuelle Reaktion des Lehrenden oder seines Beauftragten zu erhalten. Nicht jede bloße Fragemöglichkeit, jede Community-Kommunikation oder jede allgemeine Q&A-Runde genügt für sich genommen; entscheidend ist der vertraglich geschuldete Bezug zum erlernten Stoff und die Möglichkeit individueller Lernkontrolle.
Wer also meint, Lernerfolgskontrolle setze zwingend Klausuren, Tests oder benotete Aufgaben voraus, liest das Gesetz nach der BGH-Rechtsprechung zu eng.
Prüfungen und Tests sind nicht erforderlich
Gerade dieser Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit. Der Senat macht deutlich, dass es keiner individuellen Prüfungsaufgaben oder sonstiger spezifischer Lernkontrollen bedarf. Das ist für viele digitale Coaching-Modelle rechtlich unangenehm, weil zahlreiche Programme bewusst auf ein lockeres, communityartiges Format setzen, zugleich aber intensive Rückfragen zu konkreten Lerninhalten ermöglichen.
Solche Modelle bewegen sich häufig näher am Fernunterricht, als es die werbliche Selbstdarstellung vermuten lässt.
Maßgeblich ist die vertragliche Ausgestaltung
Ebenso wichtig ist ein weiterer Aspekt: Es reicht nicht aus, dass Fragen faktisch irgendwann gestellt werden können. Maßgeblich ist, ob der Teilnehmer nach dem Vertrag einen entsprechenden Anspruch hat oder ihm eine solche Rückmeldung jedenfalls als geschuldeter Leistungsbestandteil versprochen wird.
Das macht in der Praxis einen erheblichen Unterschied.
Ein bloß unverbindlicher Community-Zugang ist nicht ohne Weiteres dasselbe wie:
• fest zugesagte Q&A-Calls
• begleitende Betreuung zum jeweiligen Modul
• strukturierte Fragemöglichkeiten zum Lernstoff
• individuelle Begleitung bei der Umsetzung vermittelter Inhalte
Anbieter können sich deshalb nicht ohne Weiteres dadurch entlasten, dass sie die Interaktion sprachlich verharmlosen. Entscheidend ist, was tatsächlich vertraglich versprochen wird.
Der BGH entscheidet nicht: Jedes Mentoring ist Fernunterricht
So wichtig die Aussagen zur Lernerfolgskontrolle sind, so wichtig ist auch die Gegenbotschaft der Entscheidung: Nicht jedes Coaching oder Mentoring ist automatisch Unterricht im Sinne des FernUSG.
Der BGH hat das Berufungsurteil nicht deshalb aufgehoben, weil das Programm zweifelsfrei Fernunterricht gewesen wäre. Er hat vielmehr beanstandet, dass das OLG Stuttgart auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage gearbeitet hat.
Der Senat verlangt eine genauere Prüfung, ob der Vertrag seinem Schwerpunkt nach überhaupt auf die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet war. Genau hier liegt ein zweiter Schwerpunkt der Entscheidung.
Die entscheidende Abgrenzung: Wissensvermittlung oder persönliche Beratung?
Auf den Schwerpunkt des Vertrages kommt es an
Der BGH betont erneut, dass sogenannte Business-Coachings oder Mentoring-Angebote nicht abstrakt eingeordnet werden können. Es kommt auf das konkret vereinbarte Leistungsspektrum im Einzelfall an.
Die zentrale Frage lautet:
• Soll der Teilnehmer vor allem Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben?
oder
• soll er vor allem individuell beraten, begleitet und unterstützt werden?
Diese Abgrenzung ist in der Praxis oft schwieriger, als es auf den ersten Blick erscheint. Viele Programme enthalten beides. Sie vermitteln einerseits Inhalte zu Positionierung, Marketing, Vertrieb, Social Media oder Angebotsstruktur. Andererseits versprechen sie persönliche Begleitung, Motivation, individuelle Strategiegespräche oder Unterstützung in einer konkreten Unternehmensphase.
Gerade bei Mischformaten reicht eine pauschale Etikettierung als „Coaching“ oder „Mentoring“ nicht aus.
Die Bezeichnung des Angebots hilft nur begrenzt
Der BGH macht deutlich, dass aus der bloßen Bezeichnung eines Programms kein verlässlicher Schluss auf dessen rechtlichen Charakter gezogen werden kann.
Mit anderen Worten:
• „Mentoring“ ist nicht automatisch Beratung
• „Coaching“ ist nicht automatisch kein Unterricht
• „Mastermind“ ist nicht automatisch bloß Erfahrungsaustausch
• „Begleitung beim Businessaufbau“ ist nicht automatisch individuelle Beratung
Für die rechtliche Würdigung zählt nicht das Marketingetikett, sondern das wirklich geschuldete Leistungspaket.
Warum das OLG Stuttgart nachbessern muss
Nach Auffassung des BGH war bislang nicht hinreichend geklärt:
• welche konkreten Inhalte vermittelt werden sollten
• welchen Umfang die Wissensvermittlung im Verhältnis zu anderen Leistungen hatte
• ob der Schwerpunkt auf persönlicher Begleitung oder auf systematischer Wissensvermittlung lag
• ob die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten überhaupt den Kern des Vertrages bildete
Gerade deshalb konnte der BGH nicht abschließend entscheiden, dass sämtliche Voraussetzungen eines Fernunterrichtsvertrages erfüllt waren. Die Sache musste zurück an das OLG Stuttgart.
Warum die Entscheidung im Februar 2026 nur zusammen mit der übrigen BGH-Rechtsprechung richtig verstanden werden kann
Wer nur die Entscheidung vom 12.02.2026 liest, könnte vorschnell zu dem Schluss kommen, dass schon jedes Q&A-Format Fernunterricht auslöst. Das wäre zu grob.
Der BGH hat nämlich kurz zuvor und bereits in den Monaten davor weitere Leitlinien entwickelt.
FernUSG kann auch im B2B-Bereich eingreifen
Seit dem Urteil vom 12.06.2025 (Az. III ZR 109/24) steht fest, dass das FernUSG nicht auf Verbraucher im Sinne des § 13 BGB beschränkt ist, sondern auch auf Unternehmer im Sinne des § 14 BGB Anwendung findet.
Das ist für die Coaching-Branche besonders relevant, weil viele Programme gerade an Selbständige, Gründer oder Unternehmer adressiert sind. Die verbreitete Annahme, im B2B-Bereich spiele das FernUSG keine Rolle, lässt sich nach der BGH-Rechtsprechung kaum noch halten.
Nicht jedes Live-Online-Format ist räumlich getrennt
Mit Urteil vom 05.02.2026 (Az. III ZR 137/25) hat der BGH klargestellt, dass eine räumliche Trennung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG nicht schon wegen verschiedener Aufenthaltsorte vorliegt. Nach der vom BGH vorgenommenen teleologischen Reduktion sind Lehrender und Lernender nur insoweit als räumlich getrennt anzusehen, als die Wissensvermittlung über physische Distanz und gerade nicht mittels bidirektionaler synchroner Kommunikation erfolgt, bei der der Lernende ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufnehmen kann.
Das ist für die Praxis hochbedeutsam. Denn daraus folgt:
• Lernerfolgskontrolle kann schnell bejaht werden
• die Frage der räumlichen Trennung kann aber trotzdem offen oder zu verneinen sein
• außerdem muss zusätzlich eine Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vorliegen
Die aktuelle Rechtsprechung führt deshalb nicht zu einer pauschalen FernUSG-Pflicht für jedes Online-Angebot. Sie führt vielmehr zu einer feineren und strengeren Einzelfallprüfung.
Der Prüfungsmaßstab wird zugleich weiter und präziser
Die Linie des BGH lässt sich so zusammenfassen:
• Die Hürde bei der Lernerfolgskontrolle ist eher niedrig
• Die Frage der Wissensvermittlung ist nach dem Schwerpunkt des Vertrages zu beantworten
• Die Frage der räumlichen Trennung hängt nicht nur von der Ortsverschiedenheit, sondern auch von der Kommunikationsform ab
• Maßgeblich ist regelmäßig der vertraglich versprochene Inhalt, nicht bloß die werbliche Überschrift
Damit werden oberflächliche Argumentationsmuster zunehmend untauglich.
Wann nach der aktuellen Rechtsprechung eher eine Lernerfolgskontrolle vorliegen kann
Nach der derzeitigen BGH-Linie spricht eine Lernerfolgskontrolle insbesondere dann für § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG, wenn der Teilnehmer nach dem Vertrag ein Recht hat, zu konkreten Lerninhalten Fragen zu stellen und dadurch eine individuelle Kontrolle seines Verständnisses durch den Lehrenden oder dessen Beauftragte zu erhalten. Dass Live-Calls, Module, Videos, Workbooks oder Feedbackelemente vorhanden sind, reicht für sich genommen noch nicht aus; maßgeblich ist, ob diese Elemente vertraglich auf eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs angelegt sind.
Je deutlicher die Rückmeldung an die Verarbeitung des Lernstoffs anknüpft, desto näher liegt eine Lernerfolgskontrolle.
Wann Zurückhaltung bei einer vorschnellen Einordnung geboten ist
Ebenso gibt es Konstellationen, in denen eine Anwendung des FernUSG trotz digitaler Kommunikation nicht ohne Weiteres feststeht.
Reine Beratung ist nicht ohne Weiteres Unterricht
Nicht jede individuelle Begleitung ist Wissensvermittlung. Wer etwa einen Mandanten, Gründer oder Unternehmer sehr persönlich in einer konkreten Umbruchphase begleitet, kann rechtlich näher an einem Beratungsvertrag liegen als an einem Unterrichtsvertrag.
Das kann etwa dann in Betracht kommen, wenn im Vordergrund steht:
• die Analyse einer individuellen Geschäftssituation
• die Entwicklung einer persönlichen Strategie
• Motivation, Sparring und Entscheidungshilfe
• Begleitung bei der Umsetzung bereits bekannter Inhalte
• laufende persönliche Unterstützung ohne curricularen Lernplan
Auch hier gilt aber: Auf Schlagworte allein sollte man sich nicht verlassen.
Reine Live-Formate sind gesondert zu prüfen
Wenn nach dem vertraglich geschuldeten Leistungskonzept die Wissensvermittlung ganz überwiegend in echter Live-Kommunikation mit unmittelbarer wechselseitiger Kontaktmöglichkeit erfolgt, fehlt das Merkmal der räumlichen Trennung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG regelmäßig. Entscheidend ist dabei der Vertragsinhalt, nicht allein die spätere tatsächliche Nutzung durch den Teilnehmer.
Deshalb wäre es zu einfach, aus dem bloßen Vorliegen von Fragemöglichkeiten sofort auf einen Fernunterrichtsvertrag zu schließen. Die Lernerfolgskontrolle ist nur ein Baustein der Gesamtprüfung.
Was das Urteil für Anbieter von Online-Coachings bedeutet
Anbieter sollten die Entscheidung ernst nehmen. Wer weiterhin mit älteren Vertragsmustern arbeitet, geht unter Umständen erhebliche Risiken ein.
Besonders prüfungsbedürftig sind:
• Leistungsbeschreibungen mit Videos, Modulen, Workbooks und begleitenden Q&A-Calls
• Verträge, in denen Expertinnen oder Coaches Rückmeldung zu Lerninhalten geben
• Programme, die zwar als Mentoring vermarktet werden, tatsächlich aber systematisch Wissen vermitteln
• hybride Modelle mit asynchronen Lernmodulen und ergänzenden Live-Sitzungen
• Angebote für Unternehmer, Selbständige oder Gründer, die irrtümlich als „fernunterrichtsrechtlich irrelevant“ eingeordnet wurden
Anbieter sollten sich vor allem folgende Fragen stellen:
• Was ist der eigentliche Schwerpunkt des Vertrages?
• Wird Wissen planmäßig vermittelt?
• Gibt es ein vertragliches Recht auf Rückfragen zum Stoff?
• Erfolgt die Wissensvermittlung überwiegend asynchron oder synchron?
• Welche Rolle spielen Videos, Arbeitsunterlagen und Mitgliederbereiche?
• Ist eine Zulassung erforderlich oder sollte das Format anders strukturiert werden?
Wer diese Fragen nicht sauber beantwortet, riskiert, dass die Vertragskonstruktion später in einem Prozess auseinanderfällt.
Was das Urteil für Teilnehmer bedeutet
Teilnehmer sollten sich ebenfalls nicht vorschnell mit standardisierten Gegenargumenten abspeisen lassen. Gerade hochpreisige Programme werden häufig mit Formulierungen verkauft, die zugleich Unterrichtselemente und persönliche Begleitung enthalten.
Prüfenswert ist ein Vertrag insbesondere dann, wenn das Angebot folgende Elemente enthält:
• eine feste Laufzeit
• strukturierte Module oder Lernphasen
• Videoarchive, Mitgliederbereiche oder Workbooks
• Live-Calls zur Besprechung der Inhalte
• persönliche Rückmeldung durch Coaches oder Expertinnen
• einen Fokus auf das Erlernen bestimmter Business-, Marketing- oder Vertriebsfähigkeiten
In solchen Fällen kann es rechtlich darauf ankommen, wie das Angebot im Vertrag beschrieben ist, nicht nur darauf, wie es im Verkaufsgespräch dargestellt wurde.
Die praktische Bedeutung des Urteils III ZR 73/25
Die Entscheidung verschiebt die Diskussion an einen entscheidenden Punkt. Wer bisher geglaubt hat, eine fehlende Prüfung oder ein fehlendes Zertifikat seien ein tragfähiges Gegenargument gegen das FernUSG, wird seine Einschätzung überdenken müssen.
Praktisch bedeutet das Urteil vor allem:
• Die Lernerfolgskontrolle ist schneller erreicht als bislang oft angenommen
• die entscheidenden Streitfragen verlagern sich noch stärker auf den Vertragsinhalt und die didaktische Struktur
• Anbieter können sich weniger auf Marketingbegriffe verlassen
• Teilnehmer haben in geeigneten Fällen bessere Argumente gegen den pauschalen Einwand, es fehle bereits am Merkmal der Lernerfolgskontrolle
Gerade diese Verschiebung macht das Urteil so relevant. Denn viele moderne Coaching-Angebote sind didaktisch so aufgebaut, dass Fragen, Feedback und individuelle Rückmeldungen integraler Bestandteil des Geschäftsmodells sind.
Typische Fehlvorstellungen in der Praxis
In der Praxis begegnen immer wieder Annahmen, die nach der neueren BGH-Rechtsprechung zumindest zweifelhaft sind.
„Es gibt keine Prüfung, also gibt es keine Lernerfolgskontrolle“
Diese Aussage überzeugt nach der aktuellen Rechtsprechung regelmäßig nicht. Ein vertragliches Fragerecht kann bereits genügen.
„Es heißt Mentoring, also ist es kein Unterricht“
Auch das greift zu kurz. Die Bezeichnung ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist, was vertraglich geschuldet wird.
„Es richtet sich an Unternehmer, also gilt das FernUSG nicht“
Spätestens seit der BGH-Rechtsprechung aus 2025 und 2026 lässt sich das in dieser Allgemeinheit nicht mehr vertreten.
„Live-Calls machen ein Angebot automatisch ungefährlich“
Auch das wäre zu einfach. Live-Anteile können zwar gegen eine fernunterrichtsrechtlich relevante räumliche Trennung sprechen. Enthält das Programm aber zusätzlich asynchrone Module, Videos, Workbooks und strukturierte Lernphasen, bleibt eine sorgfältige Prüfung erforderlich.
Fazit: Die Lernerfolgskontrolle ist weit, die Gesamtprüfung bleibt anspruchsvoll
Das Urteil des BGH vom 12.02.2026 bringt für die Praxis eine klare Botschaft: Eine Lernerfolgskontrolle liegt nicht erst dann vor, wenn ein Anbieter schulische oder prüfungsähnliche Instrumente einsetzt. Schon ein vertraglich zugesagtes Recht, Fragen zu den erlernten Kursinhalten zu stellen und dazu individuelle Rückmeldungen zu erhalten, kann ausreichen.
Ebenso klar ist aber die zweite Botschaft: Damit ist die Einordnung als Fernunterricht noch nicht automatisch vollständig geklärt. Zusätzlich muss geprüft werden,
• ob der Vertrag seinem Schwerpunkt nach auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet ist
• ob die Wissensvermittlung nach dem vertraglich geschuldeten Konzept überwiegend asynchron oder ohne synchrone, leicht erreichbare Kontaktmöglichkeit erfolgt und deshalb eine räumliche Trennung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG vorliegt
• wie das konkrete Leistungsspektrum vertraglich ausgestaltet ist
Gerade diese Kombination macht die aktuelle Rechtsprechung so bedeutsam. Sie verhindert pauschale Antworten und zwingt zu einer genauen Analyse des einzelnen Vertrags.
Für Anbieter heißt das: Vertragsgestaltung, Leistungsbeschreibung und Formatarchitektur sollten rechtlich belastbar sein.
Für Teilnehmer heißt das: Wer ein hochpreisiges Online-Coaching oder Mentoring gebucht hat, sollte die Wirksamkeit des Vertrages sorgfältig prüfen lassen, wenn Lernmodule, Workbooks, Videoarchive und Fragemöglichkeiten zum Stoff Teil des Angebots sind.
Unsere Einschätzung für die Praxis
Die Entscheidung III ZR 73/25 dürfte in vielen Verfahren künftig als Schlüsselargument auftauchen, wenn Anbieter einwenden, es habe an jeder Form von Lernerfolgskontrolle gefehlt. Dieser Einwand wird sich nach der Linie des BGH oft nicht mehr mit derselben Sicherheit halten lassen.
Gleichzeitig bleibt es ein Fehler, jedes Coaching- oder Mentoring-Programm vorschnell als Fernunterricht zu qualifizieren. Wer rechtlich sauber arbeiten will, muss den Vertrag in seiner konkreten Ausgestaltung lesen und die einzelnen Elemente gewichten.
Genau an dieser Stelle entscheidet sich in der Praxis häufig der Fall.
Wenn Sie als Anbieter ein Online-Coaching, Mentoring oder digitales Schulungsprogramm rechtssicher strukturieren möchten oder als Teilnehmer Rückzahlungsansprüche prüfen lassen wollen, sollte die aktuelle BGH-Rechtsprechung frühzeitig in die rechtliche Bewertung einbezogen werden.
Ansprechpartner
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