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GmbH-Firmierung: Wann ist „Institut“ im Namen zulässig?

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat klargestellt, dass die Firmierung mit dem Bestandteil „Institut“ zulässig sein kann, wenn durch weitere Zusätze der Eindruck vermieden wird, dass es sich bei dem Unternehmen um eine wissenschaftliche Einrichtung handelt.

Hintergrund: Streit um die Eintragung von „Institut für Einfachheit GmbH“

Eine GmbH ist als „Institut für Einfachheit GmbH“ zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden. Diese Firmierung lehnte das Registergericht ab mit der Begründung, dass die Verwendung des Begriffs „Institut“ irreführend sei. Es werde der Eindruck erweckt, dass es sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Institution handele. Hiergegen haben sich die GmbH-Gesellschafter mittels der Beschwerde zur Wehr gesetzt.

Keine Irreführung durch den Zusatz „für Einfachheit“

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass die Verwendung des Begriffs „Institut“ per se nicht zwingend irreführend sei. Die gesellschaftlichen Vorstellungen haben sich gewandelt und begründen nicht mehr allein die Vorstellung, dass es sich um eine öffentliche, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung handele. Bedingung sei aber, dass in diesem Fall zusätzlich Bestandteile in den Firmennamen aufgenommen werden müssen, die den Charakter als Privatunternehmen deutlich machen. Nur so könne im jeweils zu beurteilenden Einzelfall eine Irreführung vermieden werden. Hierzu genüge die Firmierung als „Institut für Einfachheit“. Der Zusatz „für Einfachheit“ ermögliche eine Abgrenzung von akademischen Fachrichtungen bzw. wissenschaftlichen Forschungszweigen.

Anforderungen und Grenzen bei der Gestaltung eines Firmennamens

Der Firmenname ist von erheblicher Bedeutung für deren Außenwahrnehmung im Rechts- und Wirtschaftsverkehr. Dementsprechend gibt es eine Vielzahl an kreativen Namensfindungen. Der Name der Gesellschaft/des Kaufmanns ist kennzeichnend und damit ein wichtiger Bestandteil des Unternehmens. Hier steht bei der Wahl grundsätzlich Gestaltungsfreiheit. Dennoch hat auch diese ihre Grenzen, weshalb bestimmte Anforderungen zu beachten sind. So darf ein Firmenname nicht irreführend sein, er muss klar und unterscheidbar sein und er muss das Unternehmen im Außenverhältnis abgrenzbar kennzeichnen.

Konsequenzen bei unzulässiger Firmenbezeichnung

Sofern das zuständige Registergericht einen gewählten Firmennamen als unzulässig einstuft, wird es die Eintragung dieser Firma verweigern bzw. eine Löschung vornehmen. Das Vornehmen von nachträglichen Änderungen ist nicht nur lästig und teilweise zeitintensiv, sondern kann auch zu einem Imageschaden führen, der nicht zu verkennen ist.

Fazit: Klare Namensgestaltung vermeidet Streit mit dem Registergericht

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt, dass bei der Wahl des Firmennamens Vorsicht geboten ist. Die Verwendung des Begriffs „Institut“ in Firmennamen kann zulässig sein. Das heißt allerdings nicht, dass damit jede Verwendung uneingeschränkt zulässig wäre. Ist eine solche Firmierung tatsächlich angedacht, sollte die weitere Gestaltung mit Bedacht gewählt werden. Besonders ist darauf zu achten, dass durch den weiteren Zusatz nicht der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine wissenschaftliche oder öffentliche Einrichtung. Der bloße Rechtsformzusatz (z.B. GmbH) genügt hierzu nicht. Es sollte sich aus den weiteren Firmenbestandteilen eindeutig ergeben, dass es sich um ein Privatunternehmen mit privater Betätigung handelt.

Unternehmern ist anzuraten, bei der Verwendung von Begriffen in dem Firmennamen, die im allgemeinen Sprachgebrauch eine intendierte oder vorgezeichnete Bedeutung haben, zur Vermeidung der Ablehnung durch das Registergericht auf klare Zusätze zu achten. Aber auch darüber hinaus kann bereits das Verwenden nicht bekannter Zeichen und Buchstaben, etwa aus dem asiatischen oder arabischen Raum, unzulässig sein. Ablehnungen des Firmennamens durch Registergerichte lassen sich durch eine entsprechend klare und verständliche Gestaltung in den genannten Grenzen vermeiden.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2023, Az. 3 Wx 104/23

 

FAQ: Firmenname und Zulässigkeit – „Institut“ im GmbH-Namen

1. Darf man als GmbH den Begriff „Institut“ im Firmennamen verwenden?

Ja, unter bestimmten Bedingungen. Es muss klar sein, dass es sich um ein privatwirtschaftliches Unternehmen handelt und nicht um eine wissenschaftliche oder öffentliche Einrichtung.

2. Welche Anforderungen stellt das Registergericht an die Firmierung mit „Institut“?

Zusätze im Namen müssen eine Irreführung ausschließen. Begriffe wie „für Einfachheit“ helfen, den wissenschaftlichen Eindruck zu vermeiden.

3. Reicht der Zusatz „GmbH“ aus, um eine Irreführung zu verhindern?

Nein, der bloße Hinweis auf die Rechtsform genügt nicht. Der Name muss selbst klar machen, dass es sich nicht um eine öffentliche Institution handelt.

4. Was passiert, wenn das Registergericht den Firmennamen ablehnt?

Die Eintragung wird verweigert. Es drohen aufwändige Änderungen und mögliche Imageschäden.

5. Welche Begriffe im Firmennamen können ebenfalls problematisch sein?

Neben „Institut“ können auch nicht geläufige Schriftzeichen oder fremdsprachige Begriffe (z.B. arabische oder asiatische Zeichen) abgelehnt werden.

6. Wie kann man eine Ablehnung des Firmennamens vermeiden?

Eine klare, unmissverständliche Gestaltung des Namens, die keinen falschen Eindruck erweckt, reduziert das Risiko einer Ablehnung.

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