Wann ist ein KI-Bild urheberrechtlich geschützt?

Ein KI-Bild ist schnell erstellt. Rechtlich entscheidend ist aber nicht, wie eindrucksvoll oder technisch aufwendig das Ergebnis wirkt, sondern ob sich im fertigen Bild eine eigene menschliche schöpferische Leistung wiederfindet. Genau an diesem Punkt verläuft die Grenze zwischen einem möglicherweise geschützten Werk und einem Output, der urheberrechtlich leer ausgehen kann.
Die aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.04.2026, Az. I-20 W 2/26, ist deshalb besonders wichtig. Das Gericht hat gerade nicht gesagt, dass KI-Bilder generell schutzlos sind. Es hat vielmehr sehr klar herausgearbeitet, unter welchen Voraussetzungen ein urheberrechtlicher Schutz überhaupt in Betracht kommt und wann dieser Nachweis nicht gelingt. Gleichzeitig hat das Gericht erläutert, warum die Nutzung eines fremden Fotos als Vorlage für ein KI-generiertes Bild nicht automatisch eine Urheberrechtsverletzung begründet.
Warum die Frage nach dem Schutz von KI-Bildern so brisant ist
Für Unternehmen, Agenturen, Fotografen, Designer und Content-Ersteller geht es längst nicht mehr um eine bloß theoretische Diskussion. Wer mit KI Bilder für Webseiten, Onlineshops, Werbekampagnen, Social Media oder Produktverpackungen erstellt, will regelmäßig wissen:
• Darf ich das Bild exklusiv verwenden?
• Kann ich Dritten die Nutzung verbieten?
• Verletze ich Rechte, wenn ich ein fremdes Bild als Vorlage verwende?
• Reicht gutes Prompting bereits für Urheberrechtsschutz aus?
Die Antwort ist oft unbequemer, als viele erwarten. Nicht jede kreative Idee führt automatisch zu einem geschützten Werk. Das Urheberrecht schützt nicht bloße Themen, Motive, Stilrichtungen oder technische Abläufe, sondern die konkrete menschliche Gestaltung, soweit sie sich im Ergebnis ausdrückt.
Der rechtliche Ausgangspunkt bei KI-Bildern
Urheberrecht schützt menschliche Schöpfung, nicht bloße Softwareleistung
Der Ausgangspunkt ist einfach: Urheber kann nur der menschliche Schöpfer sein. Das Gesetz verlangt eine persönliche geistige Schöpfung. Daraus folgt bereits auf der Grundebene, dass ein Ergebnis, das im Wesentlichen automatisiert durch einen Softwareprozess zustande kommt, urheberrechtlich problematisch ist. Die Maschine ist kein Urheber. Entscheidend ist daher immer, ob und in welchem Umfang der Mensch den konkreten Output eigenständig geprägt hat.
Das OLG Düsseldorf formuliert diesen Gedanken sehr deutlich: Bei KI-generierten Erzeugnissen kann ein Werk nur dann vorliegen, wenn das Ergebnis trotz softwaregesteuertem Ablauf auf kreativen Entscheidungen des menschlichen Nutzers beruht. Das Gericht stellt damit nicht auf die bloße Nutzung eines Tools ab, sondern auf die nachweisbare menschliche Prägung des konkreten Bildes.
Für Fotografien gilt zusätzlich: Schutzfähig ist die konkrete Aufnahme, nicht das bloße Motiv
Gerade bei Bildern ist ein Punkt besonders wichtig: Das Urheberrecht schützt nicht das Thema oder Motiv als solches. Geschützt sind vielmehr die konkreten gestalterischen Entscheidungen, etwa bei Bildausschnitt, Perspektive, Beleuchtung, Schärfe, Unschärfe und Komposition.
Das ist für KI-Fälle zentral. Wer nur Motiv oder Themenidee übernimmt, übernimmt damit noch nicht automatisch geschützte kreative Elemente. Ein Hund unter Wasser oder ein rotes Spielzeug sind als Motivbestandteile für sich genommen nicht geschützt. Entscheidend ist vielmehr, ob die individuelle fotografische Gestaltung wiedererkennbar übernommen wird, etwa Bildausschnitt, Perspektive, Lichtführung, Schärfe oder Unschärfe und die daraus resultierende Bildwirkung.
Vertragliche Nutzungsrechte und Urheberrecht sind nicht dasselbe
In der Praxis werden diese Ebenen häufig vermischt. Dass ein KI-Anbieter Ihnen vertraglich eine Nutzung des Outputs erlaubt, bedeutet noch nicht, dass an diesem Output automatisch ein eigenes Urheberrecht besteht. Das eine ist eine Frage des Vertrages mit dem Tool-Anbieter, das andere eine Frage des gesetzlichen Werkbegriffs.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.04.2026 im Detail
Worum es in dem Fall ging
Dem Verfahren lag ein praxisnaher Sachverhalt zugrunde. Die Antragstellerin war Tierfotografin und bot unter anderem Unterwasseraufnahmen von Hunden an. Sie hatte ein Foto erstellt, das einen Hund unter Wasser beim Zugreifen nach einem roten Spielzeug zeigte. Der Antragsgegner, der früher mit ihr zusammengearbeitet hatte, lud dieses Foto in eine KI-Software hoch. Aus dem Foto wurde ein neues, deutlich comicartiger wirkendes Bild erzeugt, das der Antragsgegner auf seiner Internetseite veröffentlichte. Die Fotografin wollte ihm dies im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagen lassen.
Das Landgericht hatte den Antrag bereits zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb auch vor dem OLG Düsseldorf ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht musste deshalb gleich mehrere Fragen prüfen:
• Liegt in dem KI-Bild eine freie Bearbeitung vor?
• Wurden schöpferische Elemente des Originalfotos übernommen?
• Hat der Antragsgegner am KI-Bild möglicherweise selbst Urheberrechtsschutz erlangt?
• Ist jedenfalls das Schutzrecht der Fotografin am Ausgangsbild verletzt?
Die Antwort fiel für die Fotografin im Ergebnis negativ aus. Dogmatisch besonders wichtig ist dabei: Das OLG bestätigte zwar die Zurückweisung des Verfügungsantrags, aber nicht die landgerichtliche Begründung der freien Bearbeitung. Nach Auffassung des Senats lag schon deshalb keine freie Bearbeitung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG vor, weil es an einem neuen Werk fehlte. Einen eigenen Werkcharakter des KI-Bildes konnte der Antragsgegner nicht darlegen. Gleichwohl verneinte das Gericht eine Verletzung des Ausgangsfotos, weil im KI-Bild nur das ungeschützte Motiv, nicht aber die schöpferischen Elemente des Fotos wiedererkennbar übernommen worden waren.
Warum das OLG keine Verletzung des Originalfotos annahm
Besonders interessant ist die Begründung zur behaupteten Rechtsverletzung am Ausgangsfoto. Das OLG Düsseldorf knüpft dabei an die vom EuGH hervorgehobene Prüfung an, ob die kreativen Elemente des geschützten Werkes ohne Zustimmung genutzt und im angegriffenen Bild wiedererkennbar übernommen worden sind. Gerade nicht entscheidend ist danach ein bloßer Vergleich des Gesamteindrucks. Maßgeblich ist vielmehr, ob die konkret schöpferischen Elemente des Fotos im KI-Bild wiedererkennbar fortgeführt werden.
Genau daran scheiterte der Angriff der Fotografin. Das Gericht stellte heraus, dass die Übereinstimmungen beider Bilder nur das Motiv betreffen: einen Hund unter Wasser, der nach einem roten Spielzeug greift. Die konkrete Gestaltung des Originalfotos sah das OLG dagegen als nicht übernommen an. Beim Original prägten nach Auffassung des Gerichts gerade die Perspektive, die Konzentration auf Hundekopf und Spielzeug, die Unschärfe des Körpers sowie die realistische und dynamische Wirkung die schöpferische Eigenart. Im KI-Bild sei dagegen der ganze Hundekörper zu sehen; zudem fehle die fotografische Dynamik und das Bild wirke deutlich comicartiger.
Die Aussage dahinter ist für die Praxis enorm wichtig: Nicht jede KI-Transformation eines fremden Bildes ist automatisch eine Vervielfältigung geschützter Bildelemente. Wer lediglich Motiv und Themenidee wieder aufgreift, ohne die prägenden Gestaltungselemente des Originals zu übernehmen, bewegt sich urheberrechtlich anders als jemand, der den konkreten Bildausschnitt, die Perspektive, die Lichtführung, die Schärfeverhältnisse und die prägende Bildwirkung des Originals sichtbar fortführt.
Warum das KI-Bild keinen eigenen Urheberrechtsschutz erhielt
Für Ihr Thema noch wichtiger ist die zweite Kernaussage: Das OLG Düsseldorf hat dem KI-Bild des Antragsgegners keinen eigenen Werkcharakter zuerkannt. Der Grund war nicht etwa, dass das Bild zwingend KI-generiert war, sondern dass der menschliche Beitrag nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht wurde.
Das Gericht formuliert einen differenzierten Maßstab. Ein KI-Erzeugnis kann grundsätzlich Werkcharakter haben, wenn trotz des softwaregesteuerten Prozesses noch menschlicher schöpferischer Einfluss auf die Gestaltung des konkreten Werkes ausgeübt wird. Denkbar ist das etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen, durch kreative und freie Entscheidungen im Entstehungsprozess und gegebenenfalls im Zusammenspiel mit einem Selektionsprozess. Die bloße Auswahl eines von der KI vorgeschlagenen Bildes reicht für sich genommen jedoch nicht aus.
Noch deutlicher wird das OLG bei allgemein gehaltenen Prompts. Es reicht danach gerade nicht, wenn der Nutzer der KI letztlich die gestalterische Entscheidung überlässt und nur mit eher offenen, ergebnisoffenen Anweisungen arbeitet, auch wenn diese mehrfach angepasst werden. Schutz kommt vielmehr erst dann ernsthaft in Betracht, wenn das Prompting die schöpferischen Fähigkeiten des Nutzers in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt und sich diese persönliche Note auch im Output niederschlägt.
Im konkreten Verfahren konnte der Antragsgegner genau das nicht zeigen. Er hatte nach den Feststellungen des OLG nicht ansatzweise dargelegt, welche kreativen Entscheidungen er tatsächlich getroffen hatte. Es blieb offen, mit welchen konkreten Vorgaben, Parametern oder gestalterischen Auswahlentscheidungen er die KI gesteuert hatte. Damit fehlte der Nachweis, dass sich in dem KI-Bild die Persönlichkeit des Antragsgegners als Ergebnis freier kreativer Entscheidungen widerspiegelt.
Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast ist der praktische Kern der Entscheidung
Ein besonders praxisrelevanter Punkt wird oft zu schnell übergangen: Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trägt derjenige, der sich auf die Werkeigenschaft beruft. Im Düsseldorfer Verfahren traf diese Last also den Antragsgegner, weil er sich sinngemäß darauf berief, sein KI-Bild sei als neues, selbstständig geschütztes Werk rechtlich relevant.
Für die Praxis bedeutet das: Wer aus einem KI-Bild eigene Ausschließlichkeitsrechte herleiten will, muss seinen schöpferischen Beitrag sehr konkret beschreiben können. Allgemeine Aussagen wie „Ich habe sehr viel ausprobiert“, „Ich habe lange gepromptet“ oder „Ich habe aus vielen Vorschlägen den besten ausgewählt“ werden oft nicht genügen. Entscheidend ist vielmehr:
• Welche konkreten gestalterischen Vorgaben wurden gemacht?
• Welche Parameter, Stilentscheidungen und Motivvorgaben hat der Nutzer festgelegt?
• Welche Iterationen waren schöpferisch und welche nur technisch?
• Welche menschlichen Entscheidungen schlagen sich sichtbar im Ergebnis nieder?
Wann ein KI-Bild urheberrechtlich geschützt sein kann
Die Düsseldorfer Entscheidung zeigt keine starre Ablehnung von KI-Werken. Sie zieht vielmehr eine belastbare Grenze. Ein KI-Bild kann urheberrechtlich geschützt sein, wenn der menschliche Beitrag das konkrete Ergebnis erkennbar und individuell prägt. Das ist kein Automatismus, aber auch keine bloß theoretische Ausnahme.
Wenn der Mensch die Gestaltung des konkreten Bildes maßgeblich steuert
Der erste und wichtigste Punkt ist die inhaltliche Steuerung der konkreten Bildgestaltung. Schutz kommt eher in Betracht, wenn der Nutzer nicht bloß einen vagen Wunsch eingibt, sondern den Entstehungsprozess gestalterisch durchdringt. Das kann etwa dadurch geschehen, dass er sehr spezifische Festlegungen zu Komposition, Perspektive, Tiefenschärfe, Farbdramaturgie, Lichtstimmung, räumlicher Anordnung, Blickführung, Objektbeziehungen oder gestischem Ausdruck trifft und den Prozess gezielt auf ein eigenständig vorgedachtes Ergebnis hinführt.
Entscheidend ist allerdings nicht die bloße Länge eines Prompts. Ein langer Prompt ist noch kein schöpferischer Beitrag. Maßgeblich ist, ob die Eingaben tatsächlich Ausdruck eigener gestalterischer Entscheidungen sind und ob sich diese Entscheidungen im Ergebnis wiederfinden. Reine Detailfülle ohne persönliche Gestaltungsidee dürfte häufig nicht genügen.
Wenn Auswahlentscheidungen Teil eines schöpferischen Gesamtkonzepts sind
Das OLG Düsseldorf sagt ausdrücklich, dass die bloße Auswahl eines KI-Vorschlags für sich genommen nicht ausreicht. Das bedeutet aber nicht, dass Auswahlentscheidungen immer irrelevant wären. Sie können rechtlich Gewicht gewinnen, wenn sie in ein umfassendes schöpferisches Konzept eingebettet sind. Denkbar ist etwa ein Prozess, in dem der Nutzer auf Grundlage einer eigenen Bildidee systematisch Varianten erzeugt, diese nach präzisen ästhetischen Kriterien verwirft, gezielt nachsteuert und dadurch Schritt für Schritt ein Ergebnis formt, das die Handschrift dieser Entscheidungen trägt.
Die juristische Schwelle bleibt aber hoch: Auswahl darf nicht bloß Konsum eines maschinell gelieferten Angebots sein. Sie muss Teil einer eigenen kreativen Werkgenese werden. Genau das konnte der Antragsgegner im Düsseldorfer Verfahren nicht glaubhaft machen.
Wenn nachträgliche menschliche Bearbeitung die eigentliche Gestaltung trägt
Urheberrechtsschutz kann auch dort näherliegen, wo das KI-Ergebnis nicht das Endprodukt, sondern nur ein Zwischenschritt ist. Wer das generierte Bild anschließend in erheblichem Umfang selbst bearbeitet, Elemente austauscht, Bildbereiche neu komponiert, Farb- und Lichtführung eigenständig umarbeitet, Ebenen aufbaut, Teile kombiniert oder gezielt verfremdet, kann unter Umständen an dieser menschlichen Endgestaltung Schutz erlangen.
Juristisch sauber muss man dabei unterscheiden:
• Der Schutz entsteht dann nicht wegen der bloßen KI-Nutzung
• Er kann sich aus der eigenständigen menschlichen Gestaltung des konkreten Endergebnisses ergeben
• Je stärker die persönliche Prägung sichtbar ist, desto eher kommt Werkschutz in Betracht
Wenn der Entstehungsprozess dokumentiert und nachvollziehbar ist
Die Düsseldorfer Entscheidung zeigt indirekt noch etwas anderes: Ohne Dokumentation wird der Nachweis oft scheitern. Wer im Streitfall nicht erklären kann, wie das Bild entstanden ist, welche Prompts verwendet wurden, welche Zwischenschritte maßgeblich waren und welche menschlichen Entscheidungen das Ergebnis geprägt haben, wird sich schwer tun, eigene Urheberrechte überzeugend darzulegen.
Für die Praxis empfiehlt sich deshalb eine saubere Beweisvorsorge:
• Prompts und Prompt-Versionen sichern
• Zwischenergebnisse dokumentieren
• eigene Bearbeitungsschritte festhalten
• Bildkonzepte, Skizzen oder Referenzentscheidungen archivieren
• bei Teamarbeit Zuständigkeiten klar dokumentieren
Wann Urheberrechtsschutz eher fernliegt
Die andere Seite der Medaille ist mindestens ebenso wichtig. In vielen Alltagsfällen wird ein eigener Schutz an KI-Bildern eher schwer zu begründen sein.
Allgemeine und ergebnisoffene Prompts
Wer mit Formulierungen wie „Erstelle einen futuristischen Hund im Comicstil“ oder „Mache das Bild dynamischer und farbiger“ arbeitet, überlässt die wesentliche Gestaltung häufig noch der Maschine. Das OLG Düsseldorf betont gerade, dass allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen regelmäßig nicht genügen, wenn am Ende die KI die eigentliche gestalterische Entscheidung trifft.
Reine Auswahl ohne eigene Formung
Ebenso kritisch ist die Konstellation, in der der Nutzer lediglich viele Vorschläge erzeugen lässt und anschließend einen auswählt. Die bloße Kuratierung aus Outputs ist nach dem OLG für sich genommen nicht ausreichend. Das bedeutet nicht, dass Auswahl stets bedeutungslos wäre; sie wird aber regelmäßig erst dann relevant, wenn sie Teil eines tieferen schöpferischen Steuerungsprozesses ist.
Vollständig softwaregesteuerter Entstehungsprozess
Besonders deutlich ist das OLG bei Outputs, die im Wesentlichen automatisiert entstehen. Erfolgt die Generierung gänzlich softwaregesteuert, kommt nach der Entscheidung weder Urheberrechtsschutz noch Leistungsschutz am KI-Erzeugnis in Betracht.
Was die Entscheidung für die Nutzung fremder Bilder als KI-Vorlage bedeutet
Die Düsseldorfer Entscheidung wird häufig vorschnell als Freibrief missverstanden. Das wäre falsch. Das OLG hat nicht gesagt, dass fremde Bilder bedenkenlos als Input für KI-Systeme genutzt werden dürfen. Es hat in dem konkreten Fall lediglich angenommen, dass das veröffentlichte KI-Bild keine urheberrechtlich geschützten kreativen Elemente des Ausgangsfotos wiedererkennbar übernommen hat und deshalb keine Verletzung des geschützten Fotos vorliegt.
Für die Praxis folgt daraus nur eine vorsichtige Aussage: Ob die Nutzung eines fremden Bildes als KI-Vorlage zulässig ist, hängt stark vom konkreten Ergebnis und vom Übernahmegrad der schöpferischen Elemente ab. Sobald der Output die individuelle Bildsprache des Originals fortführt, kann die Bewertung deutlich anders ausfallen. Das gilt insbesondere bei markanten Kompositionen, charakteristischen Perspektiven, spezifischer Lichtsetzung oder einer ungewöhnlichen formalen Gestaltung.
Gerade Unternehmen sollten deshalb nicht in die Falle tappen, das Urteil zu verallgemeinern. Wer mit fremden Fotografien, Illustrationen oder Werbebildern arbeitet, muss weiterhin sehr genau prüfen:
• Welche Elemente des Originals sind überhaupt geschützt?
• Werden genau diese Elemente im KI-Output wiedererkennbar übernommen?
• Liegt nur Motivnähe vor oder eine gestalterische Annäherung an die konkrete Bildschöpfung?
• Welche weiteren Rechte können betroffen sein?
Was die Entscheidung für Fotografen und Kreative bedeutet
Für Fotografen ist die Entscheidung ambivalent. Einerseits bestätigt sie einen wichtigen Grundsatz: Das bloße Motiv gehört nicht dem Fotografen. Geschützt bleibt die konkrete fotografische Ausgestaltung. Andererseits macht die Entscheidung auch deutlich, dass sich aus einem bestehenden Foto nicht ohne Weiteres gegen jede KI-Abwandlung vorgehen lässt. Erfolgreich ist ein Angriff vor allem dann, wenn sich die eigenschöpferischen Elemente des Ausgangsbildes im KI-Bild nachvollziehbar wiederfinden.
Für Kreative, die selbst mit KI arbeiten, ist die Botschaft ebenfalls klar: Wer sich auf eigenen Schutz berufen will, muss seine menschliche Prägung sichtbar und beweisbar machen. Werkschutz entsteht nicht durch bloße Tool-Nutzung oder durch den Hinweis, man habe „mit KI Kunst geschaffen“. Entscheidend bleibt die nachweisbare kreative Eigenleistung am konkreten Bild.
Typische Fehlvorstellungen rund um KI-Bilder und Urheberrecht
Rund um KI-Bilder kursieren einige Irrtümer, die nach der Düsseldorfer Entscheidung noch klarer zurückgewiesen werden können.
„Wenn ich den Prompt geschrieben habe, bin ich automatisch Urheber“
So einfach ist es gerade nicht. Nicht jeder Prompt ist eine schöpferische Leistung, die sich im Output als persönliche Note niederschlägt. Entscheidend ist die Qualität der gestalterischen Einflussnahme, nicht die bloße Tatsache, dass überhaupt ein Prompt eingegeben wurde.
„Wenn mein KI-Bild ganz anders aussieht, ist der Fall immer unproblematisch“
Auch das greift zu kurz. Maßgeblich ist nicht allein, ob der Gesamteindruck abweicht, sondern ob geschützte kreative Elemente des Ausgangswerks wiedererkennbar übernommen werden. In vielen Fällen kann ein starker Stilwechsel entlasten. In anderen Fällen kann trotz Verfremdung noch eine relevante Übernahme vorliegen. Genau deshalb braucht es immer eine sorgfältige Einzelfallprüfung.
„Wenn die KI den Hauptteil erledigt, bekomme ich wenigstens immer irgendeinen Schutz“
Auch diese Annahme ist zu optimistisch. Wenn die Gestaltung im Wesentlichen durch den automatisierten Softwareprozess geprägt wird und der menschliche Beitrag nicht hinreichend greifbar ist, wird ein eigener Schutz regelmäßig schwer zu begründen sein.
„Entscheidend ist, wie viel Zeit ich investiert habe“
Zeitaufwand allein schützt nicht. Das Urheberrecht belohnt keine bloße Mühe, sondern die eigene kreative Formung des Ergebnisses. Stundenlanges Ausprobieren kann ein Indiz für einen intensiven Prozess sein, ersetzt aber nicht den Nachweis einer persönlich geprägten Gestaltung.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Agenturen
Wer KI-Bilder geschäftlich einsetzt, sollte die Entscheidung des OLG Düsseldorf sehr praktisch lesen. Es geht nicht nur um dogmatische Feinheiten, sondern um Risikosteuerung und Beweisbarkeit.
Wenn Sie eigene KI-Bilder schützen wollen
• arbeiten Sie mit klaren gestalterischen Konzepten statt mit bloß offenen Wunschprompts
• dokumentieren Sie Iterationen, Auswahlkriterien und Bearbeitungsschritte
• halten Sie fest, welche Entscheidungen von Ihnen stammen und wie sie das Ergebnis geprägt haben
• verlassen Sie sich nicht darauf, dass allein die Tool-Nutzung Ausschließlichkeitsrechte erzeugt
Wenn Sie fremde Bilder als Vorlage einsetzen wollen
• prüfen Sie sehr genau, welche schöpferischen Elemente das Ausgangsbild prägen
• unterscheiden Sie sauber zwischen Motivübernahme und Übernahme der konkreten Bildgestaltung
• vermeiden Sie Outputs, die Perspektive, Komposition, Lichtführung und charakteristische Eigenheiten des Originals sichtbar fortschreiben
• lassen Sie riskante Kampagnen, Produktbilder oder Werbemittel rechtlich prüfen, bevor sie veröffentlicht werden
Wenn Sie im Streitfall Rechte durchsetzen oder abwehren müssen
• sichern Sie den Entstehungsprozess frühzeitig
• vergleichen Sie nicht nur Motive, sondern die konkret schutzbegründenden Gestaltungselemente
• prüfen Sie neben dem Urheberrecht auch flankierende Ansprüche und Verteidigungsmöglichkeiten
• unterschätzen Sie die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast im Eilverfahren nicht
Fazit: Wann ein KI-Bild urheberrechtlich geschützt sein kann
Die Düsseldorfer Entscheidung liefert eine Linie, die für die nächsten Jahre prägend sein dürfte. Ein KI-Bild kann urheberrechtlich geschützt sein, wenn der Mensch die konkrete Gestaltung eigenständig, frei und kreativ prägt und sich diese persönliche Leistung im Output widerspiegelt. Schutz liegt dagegen eher fern, wenn der Entstehungsprozess im Wesentlichen softwaregesteuert bleibt, nur allgemeine Prompts eingesetzt werden oder der Nutzer lediglich einen von mehreren KI-Vorschlägen auswählt.
Ebenso wichtig ist die zweite Aussage der Entscheidung: Nicht jede KI-Abwandlung eines fremden Fotos verletzt automatisch Urheberrechte. Maßgeblich bleibt, ob gerade die geschützten kreativen Elemente des Ausgangswerks wiedererkennbar übernommen worden sind. Motiv und Thema reichen dafür regelmäßig nicht aus.
Für die Praxis heißt das: Wer mit KI-Bildern arbeitet, braucht weniger Schlagworte und mehr saubere rechtliche Analyse. Entscheidend ist nicht, ob ein Bild „mit KI“ oder „ohne KI“ entstanden ist. Entscheidend ist, wer die konkrete Gestaltung geprägt hat, was genau übernommen wurde und was sich im Streitfall belegen lässt.
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