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Wann die Weitergabe von intimen Fotos strafbar ist

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Weitergabe von intimen Fotos ohne Einwilligung der abgebildeten Person ist längst kein Randphänomen mehr, sondern ein ernstes gesellschaftliches Problem. Mit der allgegenwärtigen Nutzung von Smartphones und Messenger-Diensten ist es einfacher denn je, private Aufnahmen zu erstellen und mit nur wenigen Klicks an andere Personen weiterzuleiten. Gerade in Zeiten, in denen ein Großteil unseres sozialen Lebens digital stattfindet, hat die ungewollte Verbreitung solcher Bilder gravierende Folgen – sowohl emotional als auch rechtlich.

Für Betroffene bedeutet die Weitergabe intimer Aufnahmen häufig eine tiefgreifende Verletzung ihrer Privatsphäre und ihrer Menschenwürde. Solche Taten sind nicht nur mit enormer Scham und psychischen Belastungen verbunden, sondern können auch das berufliche und soziale Leben dauerhaft beeinträchtigen. Ein einmal weitergeleitetes Foto lässt sich kaum vollständig zurückholen – die Kontrolle über die eigene Darstellung im Netz ist unwiderruflich verloren.

Gerade deshalb ist die rechtliche Einordnung der Weitergabe intimer Fotos von großer Bedeutung. Strafrechtliche Vorschriften bieten einen wichtigen Schutz, doch erst in den vergangenen Jahren haben Gerichte, allen voran der Bundesgerichtshof, die Anforderungen und Grenzen klarer herausgearbeitet. Das aktuelle Urteil des BGH vom 16. April 2025 (Az. 3 StR 40/25) zeigt eindrücklich, dass die unbefugte Weitergabe intimer Aufnahmen kein Kavaliersdelikt ist, sondern eine strafbare Handlung mit teils erheblichen Konsequenzen.

Rechtlicher Hintergrund

Die Intimsphäre gehört zu den sensibelsten Bereichen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und genießt daher besonderen rechtlichen Schutz. Während die Privatsphäre bereits das Leben in einem vertrauten Umfeld umfasst, bezieht sich die Intimsphäre auf den Kernbereich höchstpersönlicher Lebensgestaltung. Dazu gehören insbesondere Nacktbilder, Aufnahmen sexueller Handlungen oder sonstige intime Darstellungen. Das Recht, selbst darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang solche Aufnahmen geteilt werden, ist ein wesentlicher Bestandteil des Selbstbestimmungsrechts jeder Person.

Der Gesetzgeber trägt dieser besonderen Schutzbedürftigkeit durch verschiedene Strafvorschriften Rechnung. Neben allgemeinen Normen zum Schutz der Ehre und Würde sind insbesondere Vorschriften wie § 201a StGB („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) sowie § 184k StGB („Verbreitung pornographischer Inhalte unter Erwachsenen“) einschlägig. Sie zielen darauf ab, die unbefugte Weitergabe oder Veröffentlichung intimer Aufnahmen zu sanktionieren.

Wichtig ist dabei die Abgrenzung zu alltäglichen Bildweitergaben, die nicht automatisch strafbar sind. Wer etwa Urlaubsfotos oder harmlose Schnappschüsse aus dem privaten Umfeld ohne Einwilligung weiterleitet, verletzt zwar möglicherweise Persönlichkeitsrechte und löst zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz aus, erreicht aber in der Regel nicht die Schwelle zur Strafbarkeit. Erst wenn der höchstpersönliche Bereich betroffen ist, also intime oder sexuelle Inhalte weitergegeben werden, greifen die strafrechtlichen Vorschriften in besonderer Schärfe.

Für Betroffene bedeutet dies: Nicht jede unerlaubte Weitergabe eines Fotos führt automatisch zu einer Strafanzeige. Die juristische Bewertung hängt maßgeblich davon ab, ob die Intimsphäre verletzt wurde und ob eine unbefugte Verbreitung im strafrechtlichen Sinne vorliegt.

Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch

Die Weitergabe intimer Fotos ohne Einwilligung des Abgebildeten wird in erster Linie über spezielle Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) geahndet. Diese Normen stellen sicher, dass der besonders geschützte Bereich der Intimsphäre nicht verletzt wird und Betroffene sich wirksam gegen unbefugte Verbreitung zur Wehr setzen können.

§ 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

Diese Vorschrift schützt die heimliche Herstellung, Weitergabe und öffentliche Zurschaustellung von Bildaufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen. Dazu gehören insbesondere Aufnahmen, die eine Person nackt, in einer intimen Situation oder in einem geschützten Raum wie der Wohnung zeigen. Wer solche Aufnahmen ohne Einwilligung an Dritte weitergibt oder veröffentlicht, macht sich strafbar. Besonders relevant ist, dass es nicht auf eine Veröffentlichung im Internet ankommt – auch die Weitergabe in einem privaten Chat oder an eine einzelne Person kann bereits den Straftatbestand erfüllen.

§ 184k StGB – Verbreitung von Bildaufnahmen mit sexuellem Inhalt

Während § 201a StGB primär den Schutz der Privatsphäre betont, stellt § 184k StGB das gezielte Verbreiten pornographischer Inhalte ohne Zustimmung des Abgebildeten unter Strafe. Erfasst sind sowohl klassische pornographische Darstellungen als auch private intime Aufnahmen, wenn sie gegen den Willen der Betroffenen weitergegeben werden. Die Vorschrift soll verhindern, dass intime Inhalte zu Zwecken der Bloßstellung, Belustigung oder gar kommerziellen Nutzung verbreitet werden. Auch die bloße Weiterleitung in Messenger-Gruppen oder an Bekannte fällt unter diesen Straftatbestand.

Zusammenhang mit Nötigung, Beleidigung oder Stalking

In der Praxis treten Fälle der unbefugten Weitergabe intimer Bilder häufig nicht isoliert auf, sondern in Verbindung mit weiteren Delikten.

  • Nötigung (§ 240 StGB): Wenn die Drohung, intime Aufnahmen zu veröffentlichen, eingesetzt wird, um eine Person zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen (z. B. Fortsetzung einer Beziehung), liegt eine strafbare Nötigung vor.
  • Beleidigung (§ 185 StGB): Die Verbreitung kann zugleich eine Herabwürdigung darstellen, wenn der Betroffene bewusst lächerlich gemacht oder in seiner Ehre verletzt wird.
  • Stalking (§ 238 StGB): Werden intime Fotos wiederholt als Druckmittel eingesetzt oder zur systematischen Belästigung verwendet, kann dies als Nachstellung („Stalking“) strafbar sein.

Die Strafbarkeit hängt also oft von einer Gesamtschau der Umstände ab. Die Weitergabe intimer Fotos stellt nicht nur für sich genommen einen schweren Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar, sondern ist häufig Teil einer umfassenderen Verletzung der persönlichen Freiheit und Würde.

Das Urteil des BGH vom 16. April 2025 – Az. 3 StR 40/25

Der Bundesgerichtshof hatte im Frühjahr 2025 Gelegenheit, sich mit der Weitergabe intimer Fotos im digitalen Zeitalter auseinanderzusetzen. Die Entscheidung ist von großer Bedeutung, weil sie die bisherige Rechtsprechung präzisiert und klare Leitlinien für die Strafbarkeit der unbefugten Weitergabe geschaffen hat.

Kernaussagen der Entscheidung

Der BGH stellte klar, dass die Weitergabe intimer Fotos ohne Zustimmung der betroffenen Person regelmäßig eine strafbare Handlung darstellt. Entscheidend ist nicht, ob die Bilder im großen Stil veröffentlicht werden, sondern bereits, ob sie an einzelne Dritte weitergegeben werden. Die Richter betonten, dass das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und der Schutz der Intimsphäre einen besonders hohen Stellenwert genießen.

Wann eine Weitergabe strafbar ist – auch ohne öffentliche Verbreitung

Besonders hervorzuheben ist, dass der BGH ausdrücklich festhielt: Schon die Weiterleitung an eine einzige Person genügt, um den Straftatbestand zu erfüllen. Es kommt also nicht darauf an, ob die Bilder ins Internet hochgeladen oder massenhaft verbreitet werden. Bereits die bloße Weitergabe im engeren Freundeskreis oder über einen Messenger-Dienst verletzt die geschützte Intimsphäre schwerwiegend. Damit wurde ein deutliches Signal gesetzt: Die Schwelle zur Strafbarkeit ist bewusst niedrig angesetzt, um Betroffene wirksam zu schützen.

Abgrenzung zwischen einvernehmlicher Aufnahme und unbefugter Weitergabe

Der BGH stellte auch klar, dass die Tatsache, dass intime Aufnahmen einvernehmlich erstellt wurden, nicht automatisch die Weitergabe rechtfertigt. Wer etwa im Rahmen einer Beziehung intime Fotos erhält, darf diese ausschließlich für den vereinbarten Zweck – in der Regel die private Nutzung im geschützten Rahmen – verwenden. Jede Weitergabe ohne ausdrückliche Zustimmung stellt eine strafbare Handlung dar. Damit wird das Prinzip der Zweckbindung hervorgehoben: Zustimmung zur Aufnahme bedeutet nicht Zustimmung zur Verbreitung.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil schafft für Betroffene und Strafverfolgungsbehörden mehr Rechtssicherheit. Es unterstreicht, dass Opfer nicht erst tätig werden müssen, wenn ihre Bilder im Internet kursieren, sondern bereits bei kleineren Weitergaben geschützt sind. Für Täter erhöht sich das Risiko erheblich, da selbst scheinbar „private“ Weiterleitungen strafrechtliche Konsequenzen haben können. Gleichzeitig verdeutlicht die Entscheidung, dass Gerichte die Würde und das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen in den Mittelpunkt stellen und auch im digitalen Alltag konsequent durchsetzen.

Damit setzt der BGH ein klares Zeichen: Die Weitergabe intimer Fotos ohne Einwilligung ist kein Bagatelldelikt, sondern eine ernsthafte Straftat, die empfindliche Strafen nach sich ziehen kann.

Typische Konstellationen in der Praxis

Die strafbare Weitergabe intimer Fotos zeigt sich in der Praxis in unterschiedlichen Formen. Oft treten die Fälle in sehr persönlichen Zusammenhängen auf und sind für die Betroffenen besonders belastend, da sie nicht nur juristisch, sondern auch emotional schwer wiegen.

„Revenge Porn“: Veröffentlichung aus Rache

Eine besonders verbreitete Konstellation ist die Veröffentlichung von Aufnahmen nach dem Ende einer Beziehung. Im Streit oder aus verletztem Stolz werden intime Fotos oder Videos ohne Einwilligung ins Netz gestellt oder an Dritte weitergegeben. Dieses Verhalten ist unter dem Begriff „Revenge Porn“ bekannt und wird von Gerichten regelmäßig als schwerwiegender Eingriff in die Intimsphäre und damit als strafbar bewertet. Gerade in diesem Bereich kommt es häufig zu Kombinationen mit weiteren Delikten wie Beleidigung oder Nachstellung.

Weitergabe im privaten Umfeld (Freunde, Chats, Messenger-Gruppen)

Auch die Weitergabe im kleinen Kreis – etwa an Freunde, Bekannte oder innerhalb von Messenger-Gruppen – erfüllt den Straftatbestand. Vielen Tätern ist dabei nicht bewusst, dass es keinen Unterschied macht, ob ein Bild an Hunderte Fremde oder nur an wenige Bekannte gesendet wird: In beiden Fällen liegt eine unbefugte Verbreitung vor. Durch die digitale Dynamik können selbst kleine Chatgruppen zur unkontrollierbaren Vervielfältigung führen, was den Schaden für die Betroffenen zusätzlich erhöht.

Erpressung und Drohung mit Veröffentlichung

Ein weiteres häufiges Muster ist die Drohung, intime Aufnahmen weiterzugeben, um Druck aufzubauen. Täter versuchen, Geld zu erpressen, sexuelle Gefälligkeiten zu erzwingen oder eine Beziehung aufrechtzuerhalten. Hier greifen nicht nur die Strafvorschriften zur Bildweitergabe, sondern auch diejenigen zu Nötigung und Erpressung. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass schon die Drohung mit einer Veröffentlichung eine massive Verletzung der Persönlichkeitsrechte darstellt.

Kommerzielle Nutzung ohne Einwilligung

Schließlich kommt es auch vor, dass intime Aufnahmen ohne Wissen und Zustimmung der Betroffenen für kommerzielle Zwecke genutzt werden, etwa indem sie auf einschlägigen Webseiten verkauft oder verbreitet werden. In solchen Fällen liegt nicht nur eine strafbare Handlung, sondern regelmäßig auch eine besonders schwere Verletzung der Menschenwürde vor. Neben strafrechtlichen Konsequenzen können erhebliche zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Geldentschädigung geltend gemacht werden.

Die aufgeführten Szenarien zeigen, dass die unbefugte Weitergabe intimer Fotos in sehr unterschiedlichen Formen auftreten kann – allen gemeinsam ist jedoch, dass sie für die Betroffenen tiefgreifende Folgen hat und in den meisten Fällen strafbar ist.

Zivilrechtliche Ansprüche der Betroffenen

Die unbefugte Weitergabe intimer Fotos verletzt nicht nur die strafrechtlichen Schutzvorschriften, sondern greift auch massiv in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ein. Dieses ist zivilrechtlich in § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz verankert. Damit stehen den Opfern eine Reihe von Ansprüchen zur Verfügung, um sich effektiv gegen solche Rechtsverletzungen zu wehren.

Unterlassung und Beseitigung

Der erste Schritt für Betroffene ist meist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs. Wer intime Aufnahmen unbefugt weitergibt oder weiterzugeben droht, kann durch einstweilige Verfügung oder Klage verpflichtet werden, dies künftig zu unterlassen. Das Gericht untersagt dem Täter dann jede weitere Verbreitung.

Eng damit verbunden ist der Beseitigungsanspruch: Bereits weitergegebene oder veröffentlichte Aufnahmen müssen gelöscht, aus Datenspeichern entfernt und gegebenenfalls auch aus dem Internet entfernt werden. Praktisch kann das bedeuten, dass der Täter verpflichtet wird, Bilder von seinem Handy oder Computer zu löschen oder auch Löschungen bei Plattformen und Social-Media-Diensten zu veranlassen. Gerade im digitalen Zeitalter, wo eine Weitergabe in Sekundenschnelle eine unüberschaubare Reichweite erzielen kann, ist die schnelle Durchsetzung dieser Ansprüche oft der einzige Weg, weiteren Schaden zu verhindern.

Geldentschädigung bei schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung

Besonders einschneidend ist die Verletzung durch die unbefugte Weitergabe intimer Aufnahmen in psychischer Hinsicht. Die Betroffenen fühlen sich bloßgestellt, ausgeliefert und ihrer Kontrolle beraubt. Aus diesem Grund haben die Gerichte das Instrument der Geldentschädigung entwickelt.

Eine solche Entschädigung wird zugesprochen, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung schwerwiegend ist und die bloße Unterlassung oder Beseitigung keinen ausreichenden Ausgleich bietet. Maßgebliche Kriterien sind unter anderem:

  • Art und Inhalt der Aufnahmen (nackt, sexuell, besonders intim),
  • Reichweite der Verbreitung (einzelne Person, Messenger-Gruppe, weltweite Öffentlichkeit im Internet),
  • die Motivation des Täters (Rache, Demütigung, kommerzielles Interesse),
  • die Folgen für das Opfer (psychische Belastung, Rufschädigung, berufliche Nachteile).

Die Höhe einer Geldentschädigung kann je nach Fall variieren – von einigen hundert Euro bei kleineren Verstößen bis hin zu mehreren zehntausend Euro bei besonders gravierenden Verletzungen. Die Gerichte betonen regelmäßig, dass es dabei nicht nur um einen finanziellen Ausgleich geht, sondern auch um eine Genugtuungsfunktion für die Opfer und eine Abschreckungsfunktion gegenüber den Tätern.

Schadensersatz

Neben immateriellen Ansprüchen können Betroffene auch konkrete finanzielle Schäden ersetzt verlangen. Dies kommt etwa in folgenden Konstellationen in Betracht:

  • Wenn intime Aufnahmen kommerziell verwertet wurden, etwa durch den Verkauf an Dritte oder die Veröffentlichung auf Webseiten mit Bezahlinhalten.
  • Wenn Betroffene durch die Verbreitung berufliche Nachteile erleiden, beispielsweise den Verlust des Arbeitsplatzes, Karriereeinbußen oder Einkommensminderungen.
  • Wenn Kosten entstehen, die unmittelbar mit der Abwehr der Rechtsverletzung verbunden sind, etwa für anwaltliche Vertretung, psychologische Betreuung oder Löschungen im Internet.

Gerade die Erstattung der Rechtsanwaltskosten spielt in der Praxis eine wichtige Rolle: Betroffene haben Anspruch darauf, dass der Täter die notwendigen Kosten übernimmt, die für die Geltendmachung der Unterlassung und Beseitigung entstanden sind.

Zusammenspiel von Zivilrecht und Strafrecht

Besonders wichtig für Betroffene ist der Hinweis, dass zivilrechtliche Ansprüche unabhängig von einem Strafverfahren bestehen. Auch wenn die Staatsanwaltschaft ein Verfahren einstellt oder die Strafbarkeit im Einzelfall schwer nachzuweisen ist, können Opfer vor den Zivilgerichten erfolgreich Unterlassung, Löschung und Entschädigung verlangen. Umgekehrt kann ein strafrechtliches Urteil die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erleichtern, da bereits festgestellte Tatsachen übernommen werden können.

Damit haben Betroffene ein starkes Instrumentarium in der Hand: Sie können sowohl strafrechtlich gegen den Täter vorgehen als auch zivilrechtlich ihre Rechte sichern und für Ausgleich sorgen. In der Praxis ist die Kombination beider Wege häufig der beste Schutz.

Prävention und Handlungsempfehlungen

Auch wenn die unbefugte Weitergabe intimer Fotos strafbar ist und Betroffene umfangreiche Rechte haben, ist es für die eigene Sicherheit am besten, bereits im Vorfeld mögliche Risiken zu vermeiden. Gleichzeitig ist wichtig zu wissen, wie Sie reagieren sollten, wenn eine Veröffentlichung droht oder bereits erfolgt ist.

Vorsicht beim Versenden intimer Bilder

Die wohl wichtigste Präventionsmaßnahme liegt in der eigenen Hand: Seien Sie äußerst zurückhaltend beim Versenden intimer Fotos oder Videos. Was heute aus Liebe, Vertrauen oder einer spontanen Laune heraus verschickt wird, kann morgen in einem ganz anderen Kontext auftauchen. Selbst wenn Sie dem Empfänger vollkommen vertrauen, besteht immer ein Risiko – sei es durch einen späteren Streit, durch unbefugten Zugriff Dritter oder durch unbedachte Weiterleitungen. Absolute Sicherheit gibt es in der digitalen Welt nicht. Im Zweifel ist es daher besser, auf die Weitergabe intimer Aufnahmen ganz zu verzichten.

Wie Sie bei drohender Veröffentlichung reagieren sollten

Sollten Sie erfahren, dass intime Aufnahmen ohne Ihre Zustimmung weitergegeben oder gar veröffentlicht werden sollen, gilt: Reagieren Sie schnell und entschlossen.

  • Dokumentieren Sie Beweise: Sichern Sie Screenshots, Chatverläufe und Nachrichten, die auf die Weitergabe oder eine Drohung hinweisen.
  • Kontaktieren Sie sofort den Absender: Eine klare Aufforderung zur Unterlassung kann in manchen Fällen bereits Wirkung zeigen, auch wenn sie das Problem meist nicht vollständig löst.
  • Einschalten von Plattformen und Diensten: Viele soziale Netzwerke und Messenger bieten mittlerweile Mechanismen an, um intime Inhalte schnell zu melden und entfernen zu lassen.
  • Strafanzeige stellen: Gehen Sie frühzeitig zur Polizei. Bereits die Drohung mit einer Veröffentlichung kann strafbar sein.
  • Zivilrechtliche Schritte einleiten: Lassen Sie durch einen Anwalt eine Unterlassungserklärung oder eine einstweilige Verfügung erwirken, um die Verbreitung zu stoppen.

Warum rechtlicher Beistand entscheidend ist

In der Praxis zeigt sich immer wieder: Wer frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch nimmt, kann den Schaden deutlich begrenzen. Anwälte sind nicht nur in der Lage, rechtliche Schritte schnell und wirksam einzuleiten, sondern übernehmen auch die Kommunikation mit Tätern, Plattformen und Behörden. Für Betroffene bedeutet das eine erhebliche Entlastung, da sie sich nicht selbst mit den rechtlichen Details und emotional belastenden Konfrontationen auseinandersetzen müssen.

Darüber hinaus können erfahrene Anwälte einschätzen, welche Ansprüche sinnvoll geltend gemacht werden sollten – sei es Unterlassung, Löschung, Schadensersatz oder Geldentschädigung. Durch die Kombination von zivilrechtlichen und strafrechtlichen Maßnahmen lässt sich eine möglichst umfassende Verteidigung gegen die Verletzung der Intimsphäre erreichen.

Die klare Empfehlung lautet daher: Zögern Sie nicht, sondern suchen Sie sofort professionelle Hilfe, wenn Ihre Privatsphäre bedroht ist. Je schneller gehandelt wird, desto größer sind die Chancen, die Verbreitung einzudämmen und Ihre Rechte wirksam durchzusetzen.

Fazit

Die Weitergabe intimer Fotos ohne Einwilligung der Betroffenen ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre und die Menschenwürde. Wer glaubt, mit der Weiterleitung an Freunde oder der Veröffentlichung im Internet nur eine Bagatelle zu begehen, irrt gewaltig. Der Gesetzgeber hat die Intimsphäre bewusst unter einen besonders starken Schutz gestellt – und die Gerichte setzen diesen Schutz konsequent durch.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. April 2025 (Az. 3 StR 40/25) verdeutlicht dies in aller Klarheit. Der BGH hat unmissverständlich klargestellt, dass bereits die Weitergabe an eine einzige Person strafbar sein kann. Es kommt nicht auf die Größe des Empfängerkreises an, sondern allein darauf, dass die betroffene Person der Verbreitung nicht zugestimmt hat. Damit hat der BGH eine wichtige Lücke geschlossen und Betroffenen mehr Rechtssicherheit gegeben.

Für Opfer bedeutet diese Rechtsprechung, dass sie nicht abwarten müssen, bis intime Bilder massenhaft im Netz auftauchen. Schon die kleinste unbefugte Weiterleitung ist ausreichend, um strafrechtliche und zivilrechtliche Schritte einzuleiten. Für Täter bedeutet sie hingegen ein deutlich erhöhtes Risiko, strafrechtlich verfolgt und zivilrechtlich in Anspruch genommen zu werden.

Die Botschaft ist eindeutig: Intime Aufnahmen sind ausschließlich für den privaten, einvernehmlich festgelegten Gebrauch bestimmt. Jede unbefugte Weitergabe verletzt nicht nur das Vertrauen, sondern auch geltendes Recht. Wer betroffen ist, sollte seine Rechte konsequent durchsetzen – mit Unterstützung erfahrener Anwälte, die sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Maßnahmen ergreifen können.

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