Wann darf sich ein Unternehmen in Werbung als Hersteller bezeichnen?

Begriff des Herstellers: Rechtliche Definition statt tatsächlicher Produktion
Der Begriff des Herstellers ist nicht stets so zu verstehen, dass ein Unternehmen Ware tatsächlich in eigener Produktion hergestellt hat. So kann sich ein Unternehmen auch dann als Hersteller bezeichnen, wenn es rechtlich nach dem Produktsicherheitsgesetz als solcher gilt. Dies ist etwa der Fall bei Fremdfertigung, wenn ein Unternehmen Waren durch Dritte herstellen lässt und unter eigenem Namen vertreibt. Nach diesem Grundsatz darf ein Unternehmen auch in Werbung als Hersteller auftreten. Hierzu hat sich das Landgericht Kaiserslautern mit seinem Urteil vom 27.09.2024 geäußert.
Hintergrund: Werbung als Hersteller trotz Fremdfertigung
Die Beklagte vertreibt Röntgenanlagen, die sie in Fremdfertigung produzieren lässt. Sie bezeichnete sich sowohl im Geschäftsverkehr als auch in der Werbung als „Hersteller“ von Röntgenanlagen. Auf den Produkten war auch ihr Firmenname aufgeführt. Die Klägerin hatte Zweifel daran, ob die Beklagte die Geräte tatsächlich selbst herstelle. Vielmehr würden Dritten diese anfertigen, sodass die Beklagte keine Herstellerin sei. Insofern war sie der Auffassung, in dem Werben mit dem Begriff Hersteller liege eine Irreführung, indem der Verbraucher davon ausgehe, die Produkte seien auch tatsächlich von der Beklagten produziert worden.
Herstellerbegriff im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)
Das Landgericht Kaiserslautern hat die Klage abgewiesen. Nach der Auffassung des Gerichts könne dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Beklagte die Geräte selbst herstelle oder durch Dritte anfertigen lasse. Ein Unternehmen dürfe ganz generell und auch in der Werbung bereits dann als Hersteller ausgeben, wenn es Unternehmer im rechtlichen Sinne sei. Hierfür wurde der Begriff nach dem Produktsicherheitsgesetz herangezogen. Nach § 2 Nr. 15 lit. a) ProdSG ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet. Dies ist bei der Beklagten zu bejahen, da diese Röntgenanlagen unter ihrem eigenen Namen vertreibt. Somit ist sie nach dem ProdSG im rechtlichen Sinne der Hersteller. Als Hersteller gilt auch jeder, der seinen Namen, seine Handelsmarke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt. Auch dies war der Fall, denn die Beklagte hat den Firmennamen auf den Produkten aufgeführt. Diese Beschreibungen treffen auch nach dem Vortrag der Klägerin auf die Beklagte zu. Die Beklagte darf sich demnach auch im allgemeinen Sprachgebrauch als Hersteller bezeichnen.
Keine Pflicht zur Offenlegung der tatsächlichen Eigenproduktion
Sofern die Klägerin vorgetragen hat, die Beklagte preise auf ihrer Homepage eine Palette vielfältiger Leistungen an, die sie alleine nie erbringen könne, ist dies, wie eine Inaugenscheinnahme der Homepage der Beklagten während der mündlichen Verhandlung gezeigt hatte, unzutreffend gewesen. Im Übrigen wäre dies, als zutreffen unterstellt, ohnehin unschädlich. So hatte die Beklagte nie behauptet, dass sie ihre Leistungen alleine erbringe. Selbst wenn sie dies behauptet hätte, käme ihr insofern das Konzernprivileg zugute: Sie muss nicht bei jeder Leistung angeben, ob sie diese selbst erbringt oder von einem verbundenen Unternehmen erbringen lässt.
Herstellereigenschaft im Handelsregister: Gleiche Maßstäbe gelten
Auch die Nennung der Herstellereigenschaft im Unternehmenszweck im Handelsregister stellt keine unzulässige bzw. irreführende geschäftliche Handlung dar. Zwar muss der Unternehmensgegenstand im Interesse des Rechtsverkehrs in der Handelsregistereintragung hinreichend individualisiert und daher der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der GmbH für die beteiligten Wirtschaftskreise ausreichend erkennbar sein. Diese Voraussetzung ist jedoch durch den streitgegenständlichen Handelsregistereintrag erfüllt. Demnach ist der Gegenstand des Unternehmens der Beklagten „die Herstellung und der Handel mit Qualitätskontrollanlagen“. Insofern gilt auch hier für den Herstellerbegriff derselbe Maßstab.
Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 27.09.2024, Az. HK O 15/23
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Werbung als Hersteller bei Fremdfertigung
1. Darf sich ein Unternehmen als Hersteller bezeichnen, wenn es nur Fremdfertigung nutzt?
Ja, ein Unternehmen darf sich als Hersteller bezeichnen, wenn es Produkte entwickeln oder herstellen lässt und diese unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreibt. Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) erlaubt diese Bezeichnung.
2. Muss ein Unternehmen angeben, ob es die Produkte selbst herstellt?
Nein, eine Offenlegungspflicht besteht nicht. Es genügt, wenn das Unternehmen nach außen hin als Hersteller auftritt, indem es Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet.
3. Gilt der gleiche Maßstab auch für den Handelsregistereintrag?
Ja, auch bei der Eintragung des Unternehmenszwecks im Handelsregister wird der Herstellerbegriff nach dem Produktsicherheitsgesetz beurteilt. Eine genaue Trennung nach tatsächlicher Produktion ist nicht erforderlich.
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