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“Wafer Breax” verletzt die Marke “HAVE A BREAK”

OLG Köln, 6 U 162/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 28.03.2014 unter dem Aktenzeichen 6 U 162/13 entschieden, dass ein Schokoriegel nicht mit der Bezeichnung “Wafer Breax” versehen werden darf, weil er damit die Rechte der Inhaber der Gemeinschaftswortmarke “HAVE A BREAK” verletzt. 

Mit diesem Urteil wies das OLG die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der Vorinstanz (LG Köln) zurück.

Die Antragstellerin ist ein Teil der Nestlé-Gruppe und Inhaberin der Wortmarke „HAVE A BREAK”, welche für Süßwaren eingetragen worden ist.

Sie vertreibt den „KIT KAT” Schokoladenriegel. Dies ist eine Waffel in Schokolade in Form eines Riegels, der seit Jahrzehnten mit den Worten „Have a break … Have a KIT KAT” auf dem Markt beworben wird.

Die Antragsgegnerin gehört zur konkurrierenden Griesson-deBeukelaer Gruppe. Auch diese vertreibt Süßwaren. Unter der Bezeichnung „Wafer Breax” vertreibt sie ebenfalls ein Schokoladen-Waffel-Produkt. 

Das sieht die Antragstellerin als eine Verletzung ihrer Marke „HAVE A BREAK” und wirft der Antragsgegnerin Herkunftstäuschung sowie Rufausbeutung und unlautere Nachahmung vor. Der Slogan „HAVE A BREAK” sei über Jahrzehnte als Kennzeichnung bekannt. In Deutschland kennt es über 80 % der Gesamtbevölkerung. Sie beruft sich auf eine Studie zur Ermittlung des Bekanntheitsgrades ihrer Marke.

Sie hat beim Landgericht Köln einen Beschluss gegen die Antragsgegnerin erwirkt und hat sich mit den vormaligen Antragsgegnerinnen geeinigt. Letztere haben sich in einer Abschlusserklärung verpflichtet, die Marke „WAFER BREAX” zurückzunehmen. Die Antragstellerin gewährte eine Umstellungsfrist.

Nach Widerspruch der Antragsgegnerin wurde die einstweilige Verfügung durch das Landgericht Köln bestätigt.

Mit der Berufung begehrt die Antragsgegnerin die Aufhebung des Urteils und Zurückweisung des der einstweiligen Verfügung zugrunde liegenden Antrags.

Doch die Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Sache sei dringlich gewesen, 

die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass „Have a break” in Alleinstellung in ernsthaftem Ausmaß genutzt werde. Das reiche aus für einen Rechtserhalt gemäß Art. 15 GMV. Es sei von einer durchschnittlichen Unterscheidungskraft der Marke auszugehen.

Transportiert werden unstreitig zwei Botschaften: Das Unterbrechen der Arbeit im Sinne einer Pause, sowie das Brechen des Riegels zum Verzehr. Es liege darin eine Art Gebrauchsbeschreibung. Gesteigert werde die Unterscheidungskraft durch die jahrelange Bewerbung mit dem Slogan.

Dies allein rechtfertigt noch keinen Schutz gegenüber ähnlichen Slogans von Mitbewerbern. Im vorliegenden Fall sei jedoch die Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken als sehr hoch anzusehen, so dass eine Verwechslungsgefahr bestehe. Zur Beurteilung des Grades der Verwechslungsgefahr sei der Bekanntheitsgrad zu berücksichtigen sowie die gedankliche Verbindung, die das Zeichen auslösen könne. Außerdem spiele die Ähnlichkeit eine Rolle.

Ins Gewicht falle hier, dass beide Produkte in ähnlicher Form auf dem Markt sind, nämlich als Schokoriegel.

Nach einer Wortanalyse der beiden Slogans kommt das AG jedenfalls zu dem Schluss, dass die Marke "Have a break" durch den Mitbewerber verletzt wird.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 28.03.2014, Aktenzeichen 6 U 162/13

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