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Vorwurf gekaufter "Fans" ist Persönlichkeitsrechtverletzung

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer eine Behauptung aufstellt, muss diese auch beweisen können - das gilt nicht zuletzt auch für das bekannte Onlinenetzwerk "Facebook", entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und stellte sich gegen die Entscheidung der Vorinstanz. Dort ging es um die Behauptung, ein User hätte seine "Fans" gekauft.

Streit um "Fans" - gekauft oder nicht?

Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main der Antragsstellerin den Wunsch nach einer einstweiligen Verfügung verwehrte, legte diese sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein, der dann den einstweiligen Rechtsschutz gewährte. Hintergrund des Rechtsstreits war, dass der Antragsgegner auf "Facebook" indirekt behauptete, die Antragsstellerin hätte ihre vermeintlichen "Fans" gekauft. Es ist nämlich jedem Facebook-Nutzer möglich, von solchen Seiten Fan zu werden, die ihm gefallen. So sollen auch andere User auf die Vorzüge dieser Seite bzw. des Seiteninhabers aufmerksam gemacht werden. Der Antragsgegner wunderte sich, warum ältere Teams - in einer Sportart, in der sowohl der Antragsgegner als auch die Antragsstellerin aktiv sind - auf Facebook wenige Hundert bis Tausend Fans haben würden, während ein seit Jüngstem aktives Team (womit die Antragsstellering gemeint war) schon ca. 20.000 Fans habe.

Antragsstellerin nimmt Entschuldigung nicht an

Nachdem der Antragsgegner 5.2.13 diese Behauptung aufstellte, wurde von anderen Facebook-Usern intensiv darüber diskutiert, sodass der Antragsgegner zwei Tage später sich um eine beschwichtigende Stellungnahme bemühte: "Es war einfach nur Spaß … nicht mehr und nicht weniger! Wenn (die Antragsstellerin, Anmerkung) damit nichts zu tun hat, dann ist doch alles Okay … ein wenig Ironie unter Erwachsenen Menschen sollte doch wohl kein Problem sein, oder? Bis zu diesem Zeitpunkt fiel kein böses Wort von mir (…) Dafür von meiner Seite ausdrücklich SORRY!". Doch das "Sorry" wollte die gekränkte Antragsstellerin nicht mehr gelten lassen und schickte dem Antragsgegner eine strafbewährte Unterlassungserklärung, die dieser aber nicht unterzeichnete. Das Landgericht Frankfurt am Main, das zuerst angerufen wurde, lehnte den Erlass einer einstweilige Verfügung ab mit der Begründung, bei den Äußerungen des Antragsgegners handele es sich "nicht um dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptungen, sondern seien noch als Mutmaßungen des Antragsgegners einzustufen". Deshalb befänden sich die "beanstandeten Äußerungen bei kontextbezogener Auslegung noch im Rahmen der nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Meinungsäußerung", so das Landgericht. 

OLG Frankfurt a.M.: Persönlichkeitsrecht der Antragsstellerin wurde verletzt

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M., bei dem die Antragsstellerin Beschwerde gegen die Entscheidung der Vorinstanz einlegte, sah das anders: Es sah durch die Äußerungen des Antragsgegners das Persönlichkeitsrecht der Antragsstellerin verletzt und ein Verfügungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 Grundgesetz für gegeben an. "Aus Sicht des Senats ergibt sich aus dem inhaltlichen Kontext der Äußerungen auch keine andere Bewertungsmöglichkeit (...), dass der Antragsgegner mit der Abfolge seiner sich zuspitzenden Bemerkungen den Leser gedanklich nur zu der eigenen Schlussfolgerung bringen will, wenn 20.000 Fans für EUR 359,90 gekauft werden können und alte eingeführte Teams nur max. 1350 Fans haben, dann kann das neue Team seine 20.000 Fans tatsächlich nur gekauft haben".

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.4.13, Az. 16 W 21/13

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