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Voreinstellungen zu Zusatzversicherungen sind wettbewerbswidrig

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Bei der Buchung von Reisen im Internet ist es üblich, dass auf der betreffenden Website zusätzliche Leistungen mit Bezug zur Reise angeboten werden, insbesondere Versicherungen. Beim Buchungsvorgang kommt es immer wieder vor, dass solche zusätzlichen Leistungen voreingestellt sind. In einer Checkbox befindet sich beispielsweise ein Häkchen, das der Besteller deaktivieren muss, wenn er die Leistung nicht in Anspruch nehmen will. Diese sogenannte "Opt-Out"-Lösung ist jetzt vom Landgericht Hamburg mit Urteil vom 6. September 2013 erneut als unzulässig erklärt worden. Die Entscheidung bezieht sich auch auf Voreinstellungen, die auf der Auswahl zwischen Buttons und Textlinks basieren.

Bestellvorgang auf "billigfluege.de"

In dem vorliegenden Fall ging es um einen Bestellvorgang auf dem Online-Reiseportal "billigfluege.de". Besucher dieser Website erhielten nach Eingabe des Start- und Zielflughafens eine nach Preisen geordnete Liste von Anbietern. Die Preise, nach denen die Liste angeordnet war, enthielten keine Zusatzleistungen und waren deutlich größer gestaltet als der Hinweis "+ 19 Euro Reiseversicherung (nur falls gewünscht)". Hatte sich ein Besucher für ein bestimmtes Angebot entschieden, konnte er zwischen zwei Möglichkeiten auswählen, um zum Buchungsvorgang zu gelangen: Ein auffälliger gelber Button war mit "Angebot auswählen" beschriftet, ein kleinerer, unauffälliger Link daneben enthielt den Text "Angebot ohne Reiseschutz".

Nach Betätigung des gelben Buttons gelangte der Kunde auf eine Seite, die den Preis ohne zusätzliche Versicherung angab - wiederum mit einem kleinen Hinweis auf die zusätzlich anfallenden 19 Euro für die Reiseversicherung und den daraus resultierenden Gesamtpreis. Zusätzlich war ein als "Flugtarif" bezeichneter Preis in gleicher Höhe angegeben. Unter den Eingabefeldern für die persönlichen Daten befand sich ein mit dem Text "mehr Infos" und "flexifly f. Umbuchungsservice" versehener Link, der durch das Setzen eines Häkchens deaktiviert werden konnte.

Auswahl zwischen Link und Button entspricht einer Voreinstellung

Diese Konzeption einer Online-Buchung ist nach Auffassung der Hamburger Richter wettbewerbswidrig. Die Auswahl zwischen einem deutlich sichtbaren Button und einem unauffällig gehalten Link sei ebenso zu behandeln wie ein in der Voreinstellung aktiviertes Häkchen in einer Checkbox, das durch den Kunden aktiv entfernt werden müsse. Zusätzlich habe "billigfluege.de" durch die verspätete Angabe des gesamten Preises erst auf der Abschlussseite (Gesamtpreis inklusive einer kartenabhängigen "Gebühr für Kartenzahlung" und einer "ServiceFee") gegen § 1 der Preisangabenverordnung verstoßen. Der Hinweis auf die zusätzlichen Kosten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters sei dafür nicht ausreichend gewesen.

Dem Urteil aus Hamburg waren Entscheidungen anderer Gerichte im gleichen Sinne vorausgegangen. So durfte der Internetanbieter "fluege.de" nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (17.08.2011, Az. I ZR 168/10) nicht automatisch Zusatzversicherungen mitberechnen, deren Inanspruchnahme nur durch Entfernung eines voreingestellten Häkchens ausgeschlossen werden konnte.

LG Hamburg, Urteil vom 06.08.2013, Az. 416 HKO 55/13

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