Voraussetzungen der Online-Werbung mit einem Prüfsiegel

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied: Ein Unternehmen, das in seiner Werbung Prüfsiegel verwendet, ist dazu verpflichtet, mindestens eine Fundstelle anzugeben, unter der sich ein Verbraucher näher über die zur Verleihung des Gütesiegels angewendeten Kriterien informieren kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. 12. 2014, Az. I – 15 U 76/14).
Relevante Norm: § 5a Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Sachverhalt, Gang des Verfahrens und rechtlicher Hintergrund – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
In der Bundesrepublik Deutschland wird das Wettbewerbsrecht auch durch Vereine, die sich der Förderung des lauteren Wettbewerbs verschrieben haben, durchgesetzt. Diese haben das Recht als Kläger in wettbewerbsrechtlichen Verfahren anstelle eines konkret betroffenen Verbrauchers aufzutreten. Ihnen ist es deshalb möglich, gegen wettbewerbsrechtliche Verstöße von Unternehmen gerichtlich vorzugehen ohne unmittelbar selbst betroffen zu sein. Ein solcher Verein wandte sich gegen einen Online-Händler, der auf seiner Internetseite ein Gerät zur Haarentfernung vertrieb. Zur Bewerbung dieses Artikels fand sich ein Hinweis auf zwei Siegel, welche die Qualität des Produkts belegen sollten. Auf der Internetseite fand sich allerdings keine Fundstelle, welche die Prüfungskriterien, die für die Verleihung des Siegels von Relevanz waren, näher ausweisen.
Der Verein verlangte vor dem örtlich und sachlich zuständigen Landgericht Duisburg deshalb, den Beklagten Händler zur Unterlassung sowie zur Tragung der Rechtsverfolgungskosten des Vereins zu verurteilen. Gestützt wurde dieser Antrag auf § 5a Abs. 2 UWG, welcher anordnet, dass die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern nicht durch das Vorhalten von wichtigen Informationen geschmälert werden darf. Demnach handelt wettbewerbswidrig, wer Verbraucher zum Kauf hinreißt, indem er ihnen relevante Informationen vorenthält.
Das Landgericht erblickte in der unterlassenen Angabe einer Fundstelle für das Siegel ein solches Zurückbehalten wesentlicher Informationen. Es gab dem Klagebegehren deshalb in vollem Umfang statt. Der Beklagte wurde antragsgemäß verurteilt (LG Duisburg, Urteil vom 24.01.2014, Az. 22 O 54/13). Dieser wollte das ihn belastende Urteil allerdings nicht hinnehmen und legte Berufung zum zuständigen Oberlandesgericht Düsseldorf ein, welches nun über die Rechtmäßigkeit der Siegelverwendung zu entscheiden hatte.
Wer mit Prüfsiegeln werben möchte, muss Informationen über das Siegel ermöglichen - Auszug aus den Gründen
Die Düsseldorfer Richterinnen und Richter bestätigten die Entscheidung des Landgerichts. Die Berufung des Beklagten hatte damit keinen Erfolg. Seine Verurteilung blieb weiterhin bestehen. Nach Ansicht des Gerichts müssen Verwender von Prüfsiegeln Verbrauchern ermöglichen, sich über die Kriterien, die zur Vergabe des Siegels angewendet werden, umfassend, schnell und einfach zu informieren.
Wann dies gelinge sei durch eine umfassende und einzelfallbezogene Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln. Die Belange der Verbraucher seien gegen die des Unternehmens abzuwägen, wobei insbesondere auf die jeweils zur Verfügung stehenden Mittel abzustellen sei. Zugunsten des Unternehmens ist dabei vor allem auf möglicherweise bestehende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Rücksicht zu nehmen, da diese niemals preisgegeben werden müssen, so das OLG. Um die Interessen von Verbrauchern hinreichend zu berücksichtigen reiche allerdings die bloß abstrakte Möglichkeit, dass Geschäftsgeheimnisse berührt werden können, nicht aus, um eine Informationspflicht zu verneinen. Vielmehr müsse konkret dargelegt werden, welche Geheimnisse betroffen werden könnten.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ergäbe sich, dass allein ein Hinweis auf allgemeine Aussagen des Testers nicht ausreichen, um Verbrauchern eine effiziente Informationsmöglichkeit zu bieten. Nach Ansicht des Gerichts ist es notwendig, auf eine Fundstelle des Siegels hinzuweisen. Nur dann könne der Informationspflicht genüge getan werden. Für den Fall dass ein Test nicht allgemein zugänglich ist muss das Unternehmen die für einen Verbraucher wichtigen Daten selbst auf der Homepage zur Verfügung stellen, wenn mit dem Siegel geworben werden soll, so das Gericht.
Praxishinweis
Um dem Transparenzgebot hinreichend Rechnung zu tragen, sollte mit Siegeln nur geworben werden, wenn diese wirklich verliehen wurden und die Testergebnisse sowie das Verfahren öffentlich zugänglich sind.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. 12. 2014, Az. I – 15 U 76/14
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